Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.450/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_450/2008

Urteil vom 25. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 16. April 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2008,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 3. Juni 2008, mit welcher B.________
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- aufgefordert wurde,
in das daraufhin von B.________ am 7. Juni 2008 eingereichte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. Juni 2008, womit das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens
abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist zur
Leistung des Kostenvorschusses (bis zum 11. Juli 2008) gesetzt wurde, ansonsten
auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Verfügung vom 26. Juni 2008),
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2008 (Poststempel), mit der
sie um Ratenzahlung des Kostenvorschusses ersucht,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit
Verfügung vom 24. Juni 2008 erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege - auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 26. Juni 2008) nicht
geleistet hat,
dass dem mit Eingabe vom 3. Juli 2008 gestellten Gesuch um Ratenzahlung des
Vorschusses (1. Rate: "am 4.7.2008"; 2. Rate: "am 1.8.2008"; 3. Rate: "am
1.9.2008") nicht entsprochen werden kann, weil damit eine Erstreckung der mit
Verfügung vom 26. Juni 2008 ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten
Nachfrist gewährt würde, was schon um der Rechtsgleichheit willen nicht angeht,
und überdies dem Gesuch der Beschwerdeführerin auch auf Grund ihrer eigenen
Angaben (Zahlung der 1. Rate: "am 4.7.2008" bei einem erst am 3. Juli 2008
zuhanden des Gerichts der Post übergebenen Gesuch [Eingang beim Bundesgericht:
7. Juli 2008] bereits aus postalischen Gründen zum Vornherein unmöglich) nicht
stattgegeben werden kann,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz