Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.448/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_448/2008

Urteil vom 27. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 22. April 2008.

In Erwägung,
dass G.________, geboren 1957, am 29. Januar 2004 einen Unfall erlitt (Sturz
nach Ausrutschen auf Eis), für den die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte,

dass die SUVA ihre Leistungen auf den 31. Dezember 2004 hin einstellte, da die
noch beklagten Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Verfügung vom 13.
Dezember 2004; Einspracheentscheid vom 8. Februar 2005),

dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine dagegen erhobene
Beschwerde in dem Sinne guthiess, als es den Einspracheentscheid vom 8. Februar
2005 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückwies
(Entscheid vom 8. März 2006),

dass Dr. med. X.________ in der Folge das am 7. November 2006 eingeholte
Gutachten vom 20. Februar 2007 vorlegte,

dass die SUVA gestützt hierauf ihre frühere Beurteilung bestätigte, wonach der
Fall, was die Unfallfolgen anbelange, auf den 31. Dezember 2004 abgeschlossen
und die Ausrichtung der Versicherungsleistungen eingestellt werde (Verfügung
vom 9. Mai 2007),

dass die hiegegen erhobene Einsprache abgewiesen wurde (Einspracheentscheid vom
27. Juli 2007),

dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine dagegen eingereichte
Beschwerde mit Entscheid vom 22. April 2008 abwies,

dass G.________ Beschwerde führen lässt mit den Anträgen, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm "die vollen
Taggelder/Heilkosten für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch weiterhin
auszurichten"; "eventualiter sei die (SUVA) zu verpflichten, weitere
Abklärungen vorzunehmen"; schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren,

dass mit Verfügung vom 31. Juli 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, wobei G.________ in
der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss am 13. August 2008
geleistet hat,

dass SUVA und Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben
(Art. 109 Abs. 3 BGG),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten
ausführlich dargelegt hat, weshalb zwischen dem Unfall vom 29. Januar 2004 und
den ab 1. Januar 2005 geltend gemachten Rückenbeschwerden des Versicherten kein
Kausalzusammenhang mehr besteht,

dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, welche von SUVA und
Vorinstanz bereits zutreffend entkräftet wurden, an dieser Beurteilung nichts
zu ändern vermögen,

dass auch die in der Beschwerde eventualiter beantragten weiteren Abklärungen
zu keinem andern Ergebnis führen würden, weshalb darauf zu verzichten ist
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d
S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b
S. 28),

dass demzufolge auf die Entscheide von SUVA und Vorinstanz verwiesen werden
kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG
zu erledigen ist und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender
Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz