Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.445/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_445/2008

Urteil vom 1. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
P.________, Portugal,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse
36, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
6. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1977 geborene P.________ war seit dem 30. Mai 2005 als Bauhilfsarbeiter bei
der Firma S.________ AG angestellt gewesen und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. Juli 2005 zog er sich bei einem
Arbeitsunfall ein Überrolltrauma am rechten Mittelfuss mit distaler Metatarsale
II-IV-Fraktur und Metatarsale I-Trümmerfraktur sowie ein Logen-Syndrom am
rechten Fuss zu, sodass er gleichentags am Kantonsspital X.________ operiert
wurde (Operationsbericht vom 3. August 2005). Zudem erlitt P.________ eine
Neuropraxie des linken Nervus ulnaris (operationsbedingter Lagerungsschaden).
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 24. November 2005 erfolgte
eine Korrekturosteotomie Metatarsale II-IV, und eine Arthrodese
Tarsometatarsale I-Gelenk. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________
diagnostizierte anlässlich seiner Untersuchung am 4. Juli 2006 neben
erfolgreichen subkapitalen Korrekturosteotomien der Metatarsalia II bis IV
rechts sowie einem regredienten Druckschaden des linken Nervus ulnaris eine
protrahierte Wundheilungsstörung über dem rechten 1. Metatarsale nach
Osteosynthese und tarsometatarsaler Arthrodese. Der Versicherte hielt sich
daraufhin vom 19. Juli bis 16. August 2006 in der Rehaklinik Y.________ auf,
die zudem eine depressive Stimmungslage im Sinne einer langgezogenen
depressiven Anpassungsstörung bei schwieriger psychosozialer Situation,
Ablösungsproblematik von zu Hause bei enger Beziehung zu den Eltern sowie bei
psychotraumatologischen Restbeschwerden diagnostizierte (Austrittsbericht vom
3. Oktober 2006). Die Ärzte der Rehaklinik Y.________ hielten den Versicherten
in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter für vollständig
arbeitsunfähig, erachteten jedoch aufgrund der objektiven Befunde
wechselbelastende mittelschwere Arbeit ab 17. August 2006 für ganztags
zumutbar. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung des Dr. med. V.________,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 26. Oktober 2006, der ergänzend eine
vollständige Konkordanz hinsichtlich subjektiver und objektiver Beschwerden bei
psychischer Überlagerung einer Schmerzproblematik festhielt, schloss die SUVA
den Fall ab und sprach P.________ gestützt auf eine 14%ige Erwerbsunfähigkeit
eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 15 % zu (Verfügung vom 28. Februar 2007). Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2007 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. März 2008 ab.

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien
Invalidenrente und Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft indessen grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Im Einspracheentscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch
auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in
Verbindung mit Art. 4 ATSG]) und die einzelnen Leistungsarten im Besonderen
(Art. 18 Abs. 1 UVG [Invalidenrente] und Art. 24 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit
Art. 25 UVG, Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV; Integritätsentschädigung]) sowie
die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen) und zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 2.2 S.
405, je mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE
115 V 133 E. 6 S. 138 ff.) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die
Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).
Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf höhere als
die ihm durch das kantonale Gericht zugesprochenen UVG-Leistungen
(Invalidenrente ab 1. Dezember 2006 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 14
%, Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %)
hat. Dabei wird in der Beschwerde zudem vorgebracht, hinsichtlich des
psychischen Beschwerdebildes sei noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten, weshalb die Heilbehandlung fortzusetzen sei.
3.2
3.2.1 Heilbehandlung und Taggeld sind nur solange zu gewähren, als von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der
Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 112 ff.).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei
verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass
die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen
muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
Damit stellen sich die Fragen, ob eine allenfalls noch bestehende
Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt ist und (falls ja) ob sie durch weitere
Heilbehandlung noch namhaft gesteigert oder wieder hergestellt werden kann;
wenn eine entsprechende Verbesserung nicht erwartet werden kann, ist der Fall
abzuschliessen.
3.2.2 Von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung war bereits vor dem 1.
Dezember 2006 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (Art. 19 Abs. 1
UVG) mehr zu erwarten. Schon nach dem vierwöchigen stationären Aufenthalt in
der Rehaklinik Y.________ vom 19. Juli bis 16. August 2006 stand gemäss Bericht
vom 3. Oktober 2006 fest, dass bezüglich des rechten Fusses die Physiotherapie
keine Fortschritte mehr brachte und die depressive Stimmungslage sowie die
Schlafstörungen mittels entsprechender Medikation (ohne Empfehlung einer
Psychotherapie) behandelt wurden und überdies aus psychiatrischer Sicht keine
psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. Auch Dr. med. V.________ ging
hinsichtlich der Fussverletzung von einem Endzustand aus und sah einzig ein bis
zwei Physiotherapiesitzungen pro Jahr im Sinne einer Erhaltungstherapie sowie
Schmerzmittelbedarf, soweit notwendig, vor. Damit standen keine medizinischen
Massnahmen mehr zur Diskussion, von welchen eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes und damit eine Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit hätte erwartet werden können. Der Einstellung der
vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf den 1. Dezember 2006
hin stand demnach nichts entgegen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG und BGE 134 V 109 E.
3.2 S. 113 und E. 4 S. 113 ff.).

3.3 Wenn das kantonale Gericht weiter zum Schluss gelangte, es würden sich
Ausführungen zur Kausalität der psychisch bedingten Beschwerden erübrigen, da
die diagnostizierte depressive Stimmungslage den Versicherten in seiner
Arbeitsfähigkeit nicht einschränken würde, lässt sich dies nicht beanstanden.
Selbst wenn eine Kausalitätsbeurteilung nach den bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen, mithin unter Ausschluss
psychischer Aspekte (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; 115 V 133 ff.) vorgenommen
würde, führte dies zur Verneinung der adäquaten Kausalität zwischen dem
Unfallereignis vom 18. Juli 2005 und dem geltend gemachten psychischen
Gesundheitsschaden, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

4.
4.1 Zur Prüfung der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfällen hat nach der Rechtsprechung eine Einteilung in
leichte Unfälle, Unfälle im mittleren Bereich und schwere Unfälle zu erfolgen
(BGE 115 V 133 E. 6, S. 138). Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs
sowie mit Blick auf die entsprechende Praxis (vgl. etwa RKUV 1999 Nr. U 330 S.
122 f. E. 4b/bb; Urteile U 300/03 vom 30. November 2004 E. 3.4 und U 19/06 vom
18. Oktober 2006 E. 3, je mit Hinweisen) ist im Rahmen der
rechtsprechungsgemäss vorzunehmenden Kategorisierung (BGE 115 V 133 E. 6 S.
138) von einem Unfallereignis im mittleren Bereich auszugehen, welches
innerhalb dieses Rahmens weder an der Grenze zu den leichten Unfällen
eingeordnet werden kann, noch zu den schweren Fällen im mittleren Bereich zu
zählen ist. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist somit zu bejahen, wenn
eines der massgebenden unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit; BGE 115 V 133 E. 6c/aa f. S.140 f.) in besonders
ausgeprägter Weise gegeben ist oder mehrere Kriterien erfüllt sind.

4.2 Der Unfall vom 18. Juli 2005 hat sich weder unter besonders dramatischen
Begleitumständen ereignet noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Der
Beschwerdeführer hat auch keine Verletzungen von besonderer Schwere und
insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung der
somatischen Beschwerden war nicht ungewöhnlich lang, zumal eine eigentliche
Behandlung bereits bei Eintritt in die Rehaklinik Y.________ am 19. Juli 2006
nicht mehr stattfand (vgl. Urteil U 219/05 vom 6. März 2006 E. 6.4.2 mit
Hinweis). Ebensowenig kann von einer ärztlichen Fehlbehandlung gesprochen
werden, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat. Auch wenn der
Versicherte während der Operation vom 18. Juli 2005 eine lagerungsbedingte
Neuropraxie des linken Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris erlitten hat, kann
dabei nicht von einer die Unfallfolgen erheblich verschlimmernden ärztlichen
Fehlbehandlung gesprochen werden, zumal die Schädigung vollständig ausheilte,
ab Mai 2006 keiner weiteren Behandlung bedurfte (Bericht des
Universitätsspitals Z.________ vom 2. Mai 2006) und überdies trotz
sorgfältigstem Vorgehen nicht alle Lagerungsschäden verhindert werden können.
Angesichts der verzögerten Wundheilung (protrahierte Wundheilungsstörung) und
der erforderlichen Nachoperationen (erfolgloser Repositionsversuch der
Metatarsalia II bis IV am 5. August 2005), liegt nicht nur ein langwieriger,
sondern wohl auch schwieriger Heilungsverlauf mit (erheblichen) Komplikationen
vor, womit insgesamt das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs zu bejahen
wäre. In Berücksichtigung der aktenkundigen Dauerschmerzen im Fuss könnte auch
das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden bejaht werden. Nicht erfüllt
wäre hingegen das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an den Unfall war der Beschwerdeführer
zunächst vollständig arbeitsunfähig. Rund ein Jahr nach dem erlittenen Unfall
und nach mehreren Operationen war der Versicherte hingegen wieder arbeitsfähig
(Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 3. Oktober 2006). Die
verbliebenen Unfallfolgen begründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im
angestammten, körperlich schweren Beruf als Bauhilfsarbeiter, lassen aber die
Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Rahmen einer vollen Arbeitsfähigkeit
zu. Mit Blick auf den von der Rechtsprechung entwickelten Massstab (RKUV 2001
Nr. U 442 S. 544 ff., U 56/00) hätte das Kriterium der nach Grad und Dauer
erheblichen Arbeitsunfähigkeit als nicht erfüllt zu gelten.

4.3 Nach dem Gesagten wären höchstens zwei der sieben Kriterien -
Dauerbeschwerden sowie komplizierter Heilungsverlauf - zu bejahen. Da sie
jedoch nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise erfüllt wären,
könnte die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht bejaht werden.

5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ist sodann bei der Bemessung des Invaliditätsgrades
vom Zumutbarkeitsprofil des SUVA-Kreisarztes Dr. med. V.________, vom 26.
Oktober 2006, und vom Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 3. Oktober
2006 ausgegangen. Gemäss Dr. med. V.________ sind dem Versicherten mit Blick
auf den rechten Fuss leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten,
deutlich mehr sitzend als stehend und gehend, ganztags zumutbar. Nicht mehr
zumutbar erachtete der SUVA-Kreisarzt das dauernde Stehen und Gehen vor allem
auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Arbeiten
in Gefahrenbereichen, auch sollte von Vibrationstätigkeiten der Füsse abgesehen
werden. Mit Blick auf die geltend gemachten psychischen Leiden geht aus dem
Austrittsbericht der Rehaklinik hervor, dass die festgestellte depressive
Stimmungslage ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieb und in der
zusammenfassenden Beurteilung ausdrücklich festgehalten wurde, aus
psychiatrischer Sicht habe sich keine Grundlage für die Attestierung einer
psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ergeben (vgl. E. 3.2.2 und 3.3).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten die
psychischen Leiden zu Recht bei der Beurteilung der verbliebenen
Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen worden.

5.2 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Art der gestützt auf die
Arbeitsplatzdokumentation der SUVA (DAP) erfolgten Bestimmung des
Invalideneinkommens, wobei zu Recht nicht vorgebracht wird, dass die in BGE 129
V 472 aufgestellten Erfordernisse für eine Invaliditätsbemessung unter
Bezugnahme auf sich aus den DAP-Blättern ergebende Löhne nicht erfüllt sind.
Hingegen wird eingewendet, auch beim Bemessungsverfahren nach DAP sei es
sachgerecht, eine unterdurchschnittliche Entlöhnung beim Valideneinkommen im
Sinne einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu berücksichtigen, was
SUVA und Vorinstanz in willkürlicher Weise unterlassen hätten.
5.3
5.3.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als grundsätzlich eine
Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen zu erfolgen hat, sofern die
versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen unfreiwillig ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen bezogen hat. Diese kann praxisgemäss entweder
auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des
effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte
oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende
Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (vgl. die in BGE 134 V 322
präzisierten Grundsätze zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei
Vorliegen eines unterdurchschnittlichen Einkommens). Bei der weiteren
Argumentation verkennt der Versicherte hingegen, dass die Ermittlung des
Invalideneinkommens anhand der DAP bezweckt, der Anforderung der
Rechtsprechung, möglichst konkrete Verdienstmöglichkeiten aufzuzeigen, optimal
zu entsprechen. So berücksichtigt die DAP - im Gegensatz zu den LSE -
tatsächlich vorhandene, konkrete Arbeitsplätze und ermöglicht eine
differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der
behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und
beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte (vgl. STEFAN DETTWILER, SUVA
"DAP"t nicht im Dunkeln, in SZS 50/2006 S. 6ff.; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475
ff.). Die auf den DAP-Blättern ausgewiesen Löhne sind nicht statistische
Durchschnittswerte, sondern werden effektiv ausbezahlt. Wenn ein DAP-Profil mit
einem Lohnband versehen ist, ist für die betreffende, dem Zumutbarkeitsprofil
der versicherten Person entsprechende Tätigkeit grundsätzlich der Minimal- oder
der Maximallohn erreichbar, je nach weiteren zu berücksichtigenden Umständen
wie Alter, Anzahl Dienstjahre usw. Praxisgemäss wird in diesen Fällen der
Durchschnittswert beigezogen (vgl. Urteile 8C_639/2007 vom 4. Februar 2008 E.
4.3, und U 405/05 vom 19. Juni 2006 E. 4.2). Da auch der Durchschnittswert die
behinderungsbedingten Einschränkungen, die weiteren persönlichen und
beruflichen Umstände sowie die regionalen Aspekte berücksichtigt, liefert er
immer noch konkretere Angaben als gesamtschweizerisch und unabhängig von den
leidensbedingten Einschränkungen erhobene statistische Löhne.
5.3.2 Die Invaliditätsbemessung der SUVA stützt sich in casu auf fünf
DAP-Arbeitsplätze aus dem Industriebereich. Dabei handelt es sich um die
Mitarbeit bei der Herstellung von Sensoren für die Drehzahlmessung mit einem
durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 49'025.- (DAP-Nr. 2819), als Mitarbeiter
in der Elektrokomponentenvormontage mit einem Jahreslohn von Fr. 51'240.-
durchschnittlich (DAP-Nr. 9766), als Hilfsarbeiter der Packerei mit einem
durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 48'880.- (DAP-Nr. 11139), als
Hilfsarbeiter an einer Stanzmaschine (Schlosserei) mit einem Jahreslohn von Fr.
46'150.- im Durchschnitt (DAP-Nr. 8298) sowie als Mitarbeiter beim Einpacken
von Backwaren mit einem Jahreslohn von durchschnittlich Fr. 50'118.- (DAP-Nr.
7051). Der Durchschnitt der Durchschnittslöhne der fünf DAP-Profile beträgt Fr.
49'083.-. Mit Blick auf die Beurteilung der Repräsentativität der verwendeten
DAP-Profile ergibt sich, dass die Gesamtzahl der den eingegebenen Suchkriterien
(Region, behinderungsbedingte Einschränkungen) entsprechenden Arbeitsplätze 66
beträgt und sich das Mittel aus den Durchschnittslöhnen dieser Arbeitsplätze im
Jahr 2006 auf Fr. 56'813.- beläuft, bei einem Minimallohn (1. Dezil) von Fr.
42'900.- und einem Maximallohn (9. Dezil) von Fr. 70'490.-. Der verwendete
Invaliditätslohn gemäss DAP (Fr. 49'083.-) liegt demnach mit rund 14 %
erheblich unter dem Durchschnitt aller 66 der den eingegebenen Suchkriterien
entsprechenden Arbeitsplätze. Unbestrittenermassen hätte der Versicherte als
Bauhilfsarbeiter im Jahre 2006 ohne Unfall ein mutmassliches Erwerbseinkommen
(Valideneinkommen) von Fr. 56'974.- erzielt. Damit ist den individuellen
Gegebenheiten - auch einem im Vergleich mit dem branchenüblichen Einkommen um
7,7 % unterdurchschnittlichen Valideneinkommen, wie die SUVA im
Einspracheentscheid korrekt ermittelt hat, worauf verwiesen wird, hinreichend
Rechnung getragen worden. Damit besteht kein Anpassungsbedarf im Sinne der
beantragten Parallelisierung der dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legenden
Vergleichseinkommen, womit offen gelassen werden kann, ob mit 7,7 % die
erforderliche Erheblichkeitsgrenze als Voraussetzung einer Parallelisierung
überhaupt erreicht wäre (vgl. hiezu: Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008
E.6.6). Bei der Gegenüberstellung der beiden Einkommen (Fr. 56'974.-
[Valideneinkommen] und Fr. 49'083.- [Invalideneinkommen] resultiert demnach mit
SUVA und Vorinstanz ein Invaliditätsgrad von 14 %.

6.
Schliesslich ist die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der körperlichen
Unfallfolgen anerkannte Integritätseinbusse von 15 % nach den zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen wird, nicht zu beanstanden und
trägt den konkreten unfallkausalen Verhältnissen vollumfänglich Rechnung.
Selbst bei - hier zu verneinender (E. 4 hievor) - adäquater Unfallkausalität
des geltend gemachten psychischen Gesundheitsschadens fiele eine Erhöhung der
Integritätsentschädigung ausser Betracht, denn zu einer dauerhaften
Beeinträchtigung der psychischen Integrität vermögen nach herrschender
psychiatrischer Lehrmeinung im Allgemeinen nur Unfallereignisse von
aussergewöhnlicher Schwere zu führen (BGE 124 V 29 E. 5c/bb S. 44; Urteil U 482
/05. vom 3. Oktober 2006 E. 2.1). Ein solches Ereignis liegt hier offenkundig
nicht vor.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla