Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.444/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_444/2008

Urteil vom 23. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür,
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
18. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene S.________ war als Teilzeit-Verkäuferin der Firma X.________,
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als sie am 8. Februar 2002 beim Putzen der Glastablare in
der mit der Hand in eine defekte Glasscheibe stiess und sich am Mittelfinger
der Hand rechts schnitt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die
Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gemäss den
Angaben des Hausarztes Dr. med. K.________, allgemeine Medizin FMH, ergab eine
kleine Revision am Abend des Unfalltages keine Glassplitterreste und es kam
rasch zur Heilung. Da S.________ über ein Fremdkörpergefühl mit entsprechend
starken Schmerzen klagte, wurde am 20. Februar 2002 durch Dr. med. B.________,
Oberarzt und Dr. med. D.________, Assistenzarzt des Spitals Y.________ eine
Fremdkörperexzision vorgenommen. Am 4. Juni 2002 fand eine weitere Revision
(Fremdkörperentfernung) durch Dr. med. F.________, leitender Arzt plastische
Chirurgie und Dr. med. Z.________ von der Abteilung für Hand- und plastische
Chirurgie der Chirurgischen Klinik des Spitals Q.________ statt. Die
Versicherte teilte am 17. Juni 2002 der SUVA mit, dass sie seit der Operation
vom 4. Juni 2002 kein Gefühl mehr im rechten Arm habe. Am 10. Juni und 3. Juli
2002 wurde sie von Dr. med. M.________, leitender Arzt Neurologie der
medizinischen Klinik des Spitals Q.________ untersucht. Am 16. Oktober 2002
wurde eine neurologische-neurochirurgische Untersuchung durch Dr. med.
R.________, Oberarzt Neurologie und Dr. med. E.________, Assistenzarzt
Neurologie von der neurologischen-neurochirurgischen Klinik T.________,
durchgeführt. Am 26. September 2003 gab die SUVA bei Dr. med. H.________,
Facharzt FMH für Neurologie eine neurologische Beurteilung in Auftrag, die am
18. Juni 2004 abgeliefert wurde. Dr. med. K.________, Facharzt FMH für
Neurologie von der SUVA Versicherungsmedizin, gab am 23. Juni 2005 eine
neurologische Beurteilung ab. Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 und
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2006 stellte die SUVA ihre Leistungen per
14. Juli 2005 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten
Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis vom 8. Februar
2002 verursacht worden seien.

B.
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom
18. April 2008 gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und
verpflichtete die SUVA, die im Zusammenhang mit der Plegie geschuldeten
gesetzlichen Leistungen über den 14. Juli 2005 hinaus zu erbringen.

C.
Mit Beschwerde beantragt die SUVA, es sei unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 11. Februar 2006 und damit die
Leistungseinstellung per 14. Juli 2005 zu bestätigen.

S.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, eventuell sei die Sache zu
weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Gleichzeitig beantragt die
Versicherte die unentgeltliche Prozessführung. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles
oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG [SR 832.20]). Der
Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als
dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181).
Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134
V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber
in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung
der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE
134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.;
vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008 E. 2.2).

2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG erbringt die Unfallversicherung ihre Leistungen
ausserdem für Schäden, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt
werden. Die Leistungspflicht der Versicherung besteht hiebei, ohne dass diese
behandlungsbedingte Schadensverursachung den Unfallbegriff, den Tatbestand des
haftpflichtrechtlichen Kunstfehlers oder der strafrechtlich relevanten
Körperschädigung erfüllen müsste (BGE 118 V 286 E. 3b S. 292 f.). Ein Anspruch
der versicherten Person besteht indessen nur für die Folgen von Schäden, die
natürlich und adäquat kausal durch die nicht lege artis durchgeführte ärztliche
Behandlung verursacht wurden. Anders als bei der Leistungspflicht gemäss Art. 6
Abs. 1 UVG ist die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges auch bei
psychischen Folgeschäden nach der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfen. Es ist
demnach stets zu fragen, ob die schädigende Behandlung nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (SVR 2007
UV Nr. 37 S. 125, U 292/05 E. 3.1).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ihre Leistungen
per 14. Juli 2005 eingestellt hat. Da lediglich die SUVA gegen den
vorinstanzlichen Entscheid innert Frist Beschwerde erhoben hat, ist entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeantwort nicht mehr Gegenstand des
letztinstanzlichen Verfahrens, ob die Versicherte im Einspracheverfahren
allenfalls Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bzw. auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung gehabt hätte.

4.
4.1 Das kantonale Gericht bejahte gestützt auf Art. 6 Abs. 3 UVG eine
Leistungspflicht der Beschwerdeführerin über den 14. Juli 2005 hinaus, da die
von der Versicherten weiterhin beklagte Plegie überwiegend wahrscheinlich bei
der zur Behandlung der Folgen des Ereignisses vom 8. Februar 2002
durchgeführten Plexusanästhesie vom 4. Juni 2002 zugefügt worden sei. Eine
solche Leistungspflicht setzt zunächst voraus, dass mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Schädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UVG
erstellt ist. Ist sie nachgewiesen, so wäre in einem zweiten Schritt zu
untersuchen, ob die über den 14. Juli 2005 anhaltend geklagte Plegie
überwiegend wahrscheinlich noch natürlich kausal durch die fehlerhafte
Behandlung verursacht wurde. Wäre auch ein solcher Kausalzusammenhang
hinreichend erstellt, müsste schliesslich die Adäquanz des Kausalzusammenhanges
nach der allgemeinen Adäquanzformel geprüft werden (vgl. E. 2.2 hievor).

4.2 Die Versicherte wurde verschiedenen Neurologen vorgestellt. Während Dr.
med. M.________ in seinem Bericht vom 10. Juni 2002 noch annahm, dass es bei
der Plexusanästhesie am 4. Juni 2002 zu einer intraneuralen Injektion gekommen
ist, hielt er am 4. Juli 2002 fest, er habe keine neurogenen Veränderungen
nachweisen können, so dass er für eine Plexusschädigung keine weiteren
Anhaltspunkte habe. Am 16. Oktober 2002 konnten die Dres. med. R.________ und
E.________ eine neurogene Ursache der von der Versicherten geklagten Plegie
mittels einer elektrophysiologischen Untersuchung ausschliessen. Zum gleichen
Resultat kam auch Dr. med. S.________ in seinen elektromyographischen und
elektroneurographischen Untersuchungen vom 8. Juli 2003. Dr. med. A.________
führte am 17. September 2003 eine native und KM-verstärkte, teilweise
fettsaturierte MR-Untersuchung des Plexus durch. Auch dieser Arzt beurteilte
die angefertigten Bilder als unauffällig, es hätten weder eine Läsion des
Plexus noch Vernarbungen nachgewiesen werden können. Allerdings gelinge es
trotz grossem Aufwand fast nie, eine Plexus-Läsion bildgebend zu erfassen.
Aufgrund dieser Abklärungen ist festzustellen, dass die geklagte Plegie
neurologisch weder objektiviert noch erklärt werden konnte. Wie der SUVA-Arzt
Dr. med. K.________ in seiner Akten-Beurteilung vom 23. Juni 2005 überzeugend
darlegt, wären auch von weiteren neurologischen Abklärungen keine neuen
Resultate zu erwarten.

4.3 Trotz fehlender neurologischer Objektivierbarkeit geht Dr. med H.________
in seinem Gutachten vom 18. Juni 2004 von einem überwiegend wahrscheinlichen
Kausalzusammenhang zwischen der Plexusanästhesie vom 4. Juni 2002 und der
anhaltenden Plegie aus; er bejaht damit sinngemäss, dass die Armlähmung der
Versicherten durch die Heilbehandlung ausgelöst wurde.
4.3.1 Da die Versicherte offenbar bereits vor der Erteilung des
Gutachter-Auftrages bei Dr. med. H.________ in Behandlung stand, erscheint es
aus formeller Sicht als fraglich, ob das Gutachten dieses Arztes als
vollwertiges Gutachten im Sinne der Rechtsprechung von BGE 125 V 351 E. 3a/bb
S. 353 zu betrachten ist. Die Frage kann vorliegend allerdings offenbleiben, da
selbst Parteigutachten nicht von vorneherein ohne Beweiswert sind (BGE 125 V
351 E. 3a/dd S. 353) und der Umstand, dass der Gutachter auch behandelnd tätig
war, bei der Beweiswürdigung allenfalls angemessen mitberücksichtigt werden
kann.
4.3.2 Dr. med. H.________ verneint in seinem Gutachten die Möglichkeit einer
psychogenen Entstehung der Lähmung. Dazu ist indessen festzuhalten, dass
Äusserungen von medizinischen Fachpersonen nur in ihrem eigenen Fachgebiet
gesteigerter Beweiswert zukommt (vgl. auch Urteil 9C_270/2008 vom 12. August
2008 E. 3.3). Eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten fand nicht
statt. Eine solche ist indessen vorliegend entbehrlich, da aus nachstehender
Erwägung selbst dann, wenn heute keine psychische Erkrankung der Versicherten
exploriert werden könnte, nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass es am 6. Juni 2002 zu einer
behandlungsbedingten Schädigung der Versicherten im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UVG
kam.
4.3.3 Als Begründung dafür, dass er die Plegie der Versicherten als überwiegend
wahrscheinlich durch die Plexusanästhesie verursacht erachtet, verweist Dr.
med. H.________ auf den klinischen und den beobachteten Verlauf, ohne
allerdings den Schädigungsmechanismus angeben zu können. Damit schliesst der
Gutachter, gleich wie das kantonale Gericht, welches auf den engen zeitlichen
Zusammenhang zwischen Auftreten der Lähmung und der Anästhesie hinweist,
unzulässigerweise alleine daraus, dass der Gesundheitsschaden in der Folge der
Behandlung eingetreten ist, auf eine Verursachung des Schadens durch die
Behandlung ("post hoc ergo propter hoc"; vgl. dazu auch BGE 119 V 335 E. 2b/bb
S. 341 f. und das Urteil 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 7.2.4). Da jedoch
kein neurologischer Schaden objektiv nachgewiesen ist und ausser dem zeitlichen
Zusammenhang keine weitere Indizien für eine fehlerhafte Injektion des
Anästhetikums vorliegen, erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich,
dass es im Rahmen der Anästhesie tatsächlich zu einer Schädigung der
Versicherten kam. Ohne zugefügten Schaden entfällt eine Haftung der SUVA nach
Art. 6 Abs. 3 UVG, ohne dass abgeklärt werden müsste, ob die Beschwerdegegnerin
auf die Operation allenfalls psychisch fehlreagiert hat.

5.
Besteht keine Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 3 UVG so ist zu prüfen, ob die
geklagte Plegie allenfalls eine mittelbare Unfallfolge darstellt und die SUVA
somit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen hat. Letzteres ist
zu verneinen: Da die Plegie nicht als objektiv nachgewiesen im Sinne der in E.
2.1 hievor dargelegten Rechtsprechung gelten kann (vgl. auch E. 4.2 hievor),
wäre die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem
Unfallereignis vom 8. Februar 2002 und der Plegie nach den Kriterien von BGE
115 V 133 zu prüfen. Wie die SUVA zutreffend ausgeführt hat und von der
Versicherten auch nie bestritten wurde, wäre die Adäquanz nicht gegeben. Somit
kann auf weitere Abklärungen betreffend dem natürlichen Kausalzusammenhang
verzichtet werden.

6.
Besteht weder nach Art. 6 Abs. 1 noch nach Art. 6 Abs. 3 UVG eine
Leistungspflicht der SUVA für die über den 14. Juli 2005 hinaus anhaltende
Plegie, so war die Leistungseinstellung der Beschwerdeführerin und somit ihr
Einspracheentscheid rechtens. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der
kantonale Entscheid ist aufzuheben.

7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

7.2 Die Beschwerdegegnerin stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Eine der Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG
die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei. Eine Person ist bedürftig, wenn
sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen
Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE
128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, 127 I 202 E. 3b S. 205, 125 IV 161 E. 4a S. 164),
wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 108 V 265 E. 4 S.
269) und bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen beider Ehegatten
zu berücksichtigen ist (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195, 108 Ia 9 E. 3 S. 10, 103
Ia 99 S. 101 mit Hinweisen). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass
sowohl die Tochter N.________ wie auch der Sohn C.________ ihre Lehre am 31.
Juli 2008 beendet haben. Somit sind die Nachkommen, da nicht länger in
Ausbildung befindlich, nicht mehr in die Berechnung mit einzubeziehen. Ob unter
den gegebenen Voraussetzungen ein Teil der Einkünfte der mündigen Kinder für
ihre Kost und Logis bei den Einkünften der Eltern anzurechnen wäre, kann
aufgrund der nachstehenden Berechnung offenbleiben: Der Grundnotbedarf für die
Gesuchstellerin und ihren Ehemann beträgt Fr. 1'550.-. Praxisgemäss erhöht um
25 % resultiert eine Summe von Fr. 1'937.50. Hinzu kommt der Hypothekarzins
inklusive Nebenkosten von Fr. 2'100.-. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die
Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 230.20 und Fr. 247.20, die Steuern von Fr.
446.20 und die Fahrtkosten von Fr. 432.-. Die übrigen, von der Gesuchstellerin
angeführten Auslagen sind entweder im Grundnotbedarf enthalten oder sind in der
Berechnung der Bedürftigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung nicht
zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zusammen mit ihrem Ehemann
insgesamt einen zu berücksichtigenden Bedarf von Fr. 5'393.10. Dem stehen
folgende Einkünfte gegenüber: Die Gesuchstellerin bezieht Renteneinkünfte der
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft in der Höhe von Fr. 500.-. Das
monatliche Einkommen des Ehemannes beläuft sich - bereinigt um die mittlerweile
weggefallenen Ausbildungs- und Familienzulagen und unter Berücksichtigung des
13. Monatslohnes - auf Fr. 5'856.25. Somit haben die Gesuchstellerin und ihr
Ehemann zusammen ein monatliches Einkommen von Fr. 6'356.25 zur Verfügung, aus
dem die anerkannten Auslagen von Fr. 5'393.10 zu bestreiten sind. Es resultiert
somit ein Überschuss von Fr. 963.15 pro Monat. Mit dieser Summe ist die
Gesuchstellerin in der Lage, sowohl die eigenen Anwaltskosten zu bezahlen als
auch die Gerichtskosten von Fr. 750.- zu begleichen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels Bedürftigkeit abzuweisen.

7.3 Die Vorinstanz wird aufgrund der der Beschwerdegegnerin in jenem Verfahren
im Grundsatz am 19. September 2006 bereits bewilligten unentgeltlichen
Verbeiständung noch die Höhe der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. iur. Thür,
Zürich, zu bestimmen haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. April 2008
aufgehoben.

2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer