Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.442/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_442/2008

Urteil vom 7. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
27. Februar 2008.

Sachverhalt:
Der 1946 geborene B.________ arbeitete seit 1977 bei der Firma X.________ als
er sich am 11. März 2005 bei einem Sturz von einem vereisten Dachrand aus ca.
2,5 m Höhe eine Rücken- und Gesässkontusion zuzog. Nach diversen medizinischen
Abklärungen und Behandlungen sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai
2006 eine Invalidenrente von 12 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2007 fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 27. Februar 2008).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine 50%ige
UVG-Rente sowie eine 20%ige Integritätsentschädigung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente und der
Integritätsentschädigung. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung
massgebenden Rechtsgrundlagen, insbesondere die Grundsätze zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität; Tod; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) sowie zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs im
Allgemeinen (vgl. ferner BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) und bei
psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) zutreffend dargelegt.
Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert und zur
Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352; E. 3b/ee S. 353). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz zum
Ergebnis gelangt, dass der Versicherte aufgrund der rein unfallbedingten
Beschwerden in einer leichten angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Sie
hat sich dabei zu Recht auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________
(vom 21. Dezember 2005) abgestützt, der mit der Vorinstanz alle
rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen)
für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage erfüllt und überdies
von den Befunden und Beobachtungen her auch mit weiteren Arztberichten
übereinstimmt. Indizien, die gegen die Zulässigkeit dieser
versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme sprechen sind nicht zu erkennen.
Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf
Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Das kantonale Gericht
hat sich überdies mit den abweichenden medizinischen Beurteilungen datailliert
auseinandergesetzt. Den fundierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann
vollumfänglich beigepflichtet werden.

3.2 Was dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen,
zumal sich der Beschwerdeführer mit den entscheidenden Erwägungen zur
natürlichen und adäquaten Kausalität im angefochtenen Entscheid nicht befasst.
Dies betrifft einerseits die rein degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
und anderseits die psychischen Beschwerden, die beide zu Recht nicht als
unfallkausal bezeichnet worden sind. Bei den psychischen Beschwerden mangelt es
denn, selbst wenn, wie geltend gemacht wird, der natürliche Kausalzusammenhang
zum Unfallereignis erstellt wäre, an deren Adäquanz.

3.3 Was die im vorinstanzlichen Entscheid bestätigte Festlegung des
Integritätsschadens auf 5 % betrifft, wird vom Beschwerdeführer eine
Begründung, weshalb diese stattdessen 20 % betragen soll, - wie im Übrigen
bereits im kantonalen Verfahren - nicht vorgetragen, sodass auf die Beschwerde
in diesem Punkt unter Verweis auf Art. 42 Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach
Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung, erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung i.V. Hofer