Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.441/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

8C_441/2008 {T 0/2}

Urteil vom 18. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannten Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den unbekannten Entscheid
eines kantonalen Versicherungsgerichts.

Nach Einsicht
in die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des H.________ vom 28. Mai 2008
(Poststempel) gegen einen unbekannten Entscheid eines kantonalen
Versicherungsgerichts,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm u.a. vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG
angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung
vom 29. Mai 2008 angesetzten, am 9. Juni 2008 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG)
Nachfrist behoben hat,
dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Eingabe im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass hieran auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2008
(Poststempel) nichts ändert, weil der vom Gericht angezeigte Formmangel der
fehlenden Beilagen nach wie vor nicht behoben worden ist,

dass überdies die genannten Eingaben den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
statuierten Formerfordernissen - trotz der Mitteilung des Bundesgerichts vom
29. Mai 2008 betreffend Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften - nach wie
vor nicht zu genügen vermögen,

dass entsprechend dem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 65 f. BGG), wobei seiner offenbar
schwierigen finanziellen Situation bei der Festsetzung der Gerichtskosten
Rechnung getragen wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig
ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingaben vom 28. Mai und 4. Juni 2008 wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz