Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.43/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_43/2008

Urteil vom 3. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
C.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse Thurgau, Zürcherstrasse 285, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für die
Arbeitslosenversicherung (nunmehr: Verwaltungsgericht) des Kantons Thurgau vom
11. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Januar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid der
Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung (seit 1. Januar 2008:
Verwaltungsgericht) des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Januar 2008 an C.________, wonach
die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von C.________ dem Bundesgericht am 19., 21. und 30. Januar
sowie am 22. Februar und 5. März 2008 eingesandten Schreiben,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der
Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen jedenfalls hinsichtlich der Begründung nicht genügen, da
den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz