Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.438/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_438/2008

Urteil vom 20. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, nebenamtlicher Bundesrichter Andreas Brunner,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
W.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Christine von Fischer,
Zentralplatz 51, 2501 Biel/Bienne,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.
April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene W.________ war am 31. Oktober 2001 in einen Verkehrsunfall
verwickelt, als sie als Lenkerin eines Kleinmotorrades vor einem
Fussgängerstreifen angehalten hatte, worauf ein nachfolgendes Motorfahrzeug ihr
Motorrad von hinten erfasste und sie zu Fall brachte. Der erstbehandelnde Arzt
stellte die Diagnose einer leichten HWS-Distorsion, einer Kniekontusion rechts
und einer Kontusion der Schulter rechts. Die Versicherte wurde mit
Schmerzmitteln, Physiotherapie und durch einen Chiropraktor behandelt; die
Arbeitsfähigkeit war nicht eingeschränkt. In der Folge persistierten die
Beschwerden im HWS- und BWS-Bereich, ohne dass allerdings eine
Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Es folgte eine rheumatologische Abklärung,
welche eine Schulterproblematik zeigte sowie eine radiologische Untersuchung,
die normale Befunde ergab. Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft als
Unfallversicherer der Firma C.________, der damaligen Arbeitgeberin der
Versicherten, anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalles vom
31. Oktober 2001 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, insbesondere
übernahm sie die Heilbehandlung. Zur Prüfung der weiteren Leistungspflicht sah
sie im Frühjahr 2004 eine Begutachtung vor.

Seit dem 1. Juli 2003 war W.________ bei der Firma X.________ angestellt und
dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Am 25. März 2004 wurde sie erneut Opfer eines
Verkehrsunfalls, als sie als Lenkerin eines Personenwagens wegen eines Staus
ihr Fahrzeug anhielt, worauf der unmittelbar nachfolgende Personenwagen durch
den übernächsten Personenwagen in das Heck des Fahrzeugs der Versicherten
geschoben wurde. Es wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert und eine initiale
Arbeitsunfähigkeit von 100% vom Unfallzeitpunkt bis zum 15. April 2004
festgelegt. Die SUVA anerkannte ab dem Zeitpunkt des zweiten Unfalls ihre
Zuständigkeit für beide Unfälle. Sie erbrachte die gesetzlichen Leistungen,
welche sie jedoch mit Verfügung vom 13. Februar 2007 per 1. März 2007
einstellte, da die über dieses Datum hinaus anhaltenden Beschwerden nicht mehr
in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfall stünden. Daran hielt
die SUVA nach weiteren Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 24. August 2007
fest.

B.
Die von W.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 18.
April 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde lässt W.________ beantragen, die SUVA sei unter Aufhebung des
kantonalen Entscheides zu verpflichten, ihr weiterhin Versicherungsleistungen
rückwirkend seit 1. März 2007 und bis auf Weiteres auszurichten; eventualiter
sei ihr rückwirkend seit wann rechtens eine Rente sowie eine
Integritätsentschädigung in gesetzlicher Höhe zuzusprechen; subeventualiter sei
grundsätzlich der Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung
festzustellen und die Angelegenheit zur Berechnung des Invaliditätsgrades und
der Rente sowie zur Bestimmung der Integritätsentschädigung an die SUVA oder
das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das
Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden.
Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG)
geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E.
3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes
gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des
adäquaten Kausalzusammenhangs bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der
Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359).

2.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die
sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz
bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im
Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von
der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4).
Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden wurde festgehalten, dass diese auf Grund einer eingehenden
medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5).
Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur
Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere
SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1, U 2/07) dienen, neu gefasst. Der Katalog der
adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in
die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt,
welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung
des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder
Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367).

2.3 Hat die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der
HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, so ist die Adäquanz prinzipiell
für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. In diesem Rahmen ist es nach der
Rechtsprechung jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte
Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen.
Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der
verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer
der Arbeitsunfähigkeit nicht von einander abgegrenzt werden können (SVR 2007 UV
Nr. 1 S. 1 [U 39/04], E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die von der
Beschwerdeführerin über den 1. März 2007 hinaus geklagten Beschwerden noch in
einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis zum 25. März 2004
stehen. Für allfällige Folgen aus dem Unfall vom 31. Oktober 2001 hat die
Beschwerdegegnerin nicht einzustehen. Daran ändert nichts, dass die SUVA ab dem
Zeitpunkt des zweiten Unfalles gestützt auf Art. 100 Abs. 2 UVV Leistungen
erbracht hat ohne zu unterscheiden, ob es sich um Folgen des ersten oder des
zweiten Unfalles handelt. Es ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten,
dass die SUVA einzig für die Folgen des Unfalles vom 25. März 2004 aufzukommen
hat.

4.
Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, dass keine organisch objektiv
ausgewiesenen Folgen des Unfalles vom 25. März 2004 bestehen, welche die
persistierenden Beschwerden zu erklärten vermöchten. Diese Beurteilung ist nach
Lage der Akten richtig und auch nicht umstritten. Demnach hat, anders als bei
organisch klar ausgewiesenen Unfallfolgen, bei welchen der adäquate
Kausalzusammenhang in der Regel ohne Weiteres zusammen mit dem natürlichen
Kausalzusammenhang bejaht werden kann, eine besondere Adäquanzprüfung zu
erfolgen (BGE 134 V 109, E. 2.1, S. 112 mit Hinweisen).

5.
Zu prüfen ist vorab, ob die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen zu Recht per 1. März 2007 eingestellt wurden. Die SUVA hat
mit der Einstellung der vorgenannten Leistungen zum Ausdruck gebracht, dass sie
die Heilbehandlung ab dem genannten Zeitpunkt als im Wesentlichen abgeschlossen
betrachtet. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, es liege
kein Endzustand vor, weil nach wie vor eine nachhaltige Verbesserung des
Gesundheitszustandes möglich sei. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb ihre
Leistungen, insbesondere die Taggeldzahlungen, zu Unrecht eingestellt. Gemäss
Art. 19 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer den Fall in dem Zeitpunkt
abzuschliessen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (BGE 134 V 109, E. 3 und 4, S. 112 f). Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung stehen vorliegend nicht zur Diskussion, weil die bisher
ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte angesichts der bei der
Versicherten festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin als
zumutbar erscheint und nicht davon auszugehen ist, dass sie in einer anderen
Tätigkeit ihre verbleibenden Fähigkeiten besser einsetzen könnte (vgl.
Gutachten der MEDAS Bern vom 16. Oktober 2007). Im Weiteren bestehen aufgrund
der medizinischen Akten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine
Anhaltspunkte für die Annahme, von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
sei über den 1. März 2007 hinaus noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen. Die Beschwerdeführerin verweist in
diesem Zusammenhang zwar auf einen vom 15. März 2007 datierenden, zuhanden
ihrer Anwältin erstellten Bericht des behandelnden Hausarztes (Arztbericht Dr.
med. F.________, Innere Medizin FMH, vom 15. März 2007). Diesem Bericht lässt
sich allerdings nicht entnehmen, dass eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wäre. Der behandelnde Arzt spricht
sich lediglich prognostisch zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit aus und hält
dazu fest, dass "eventuell langfristig am richtigen Arbeitsplatz eine leichte
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden" könne. Dieser hausärztlichen
Stellungnahme liegt zudem ein vom 16. August 2006 datierender Bericht von Dr.
med. R.________ vom Zentrum Y.________ bei, in welchem ausdrücklich
festgehalten wird, dass eine nachhaltige Veränderung des Beschwerdebildes der
Versicherten nicht zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin selber spricht denn
auch davon, dass eine Verbesserung der Beschwerde- bzw. Schmerzsituation
"keineswegs ausgeschlossen" sei, was aber zur Annahme der Erwartung einer
namhaften Besserung nicht genügt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
SUVA den Fall per 1. März 2007 abgeschlossen hat.

6.
Während sich der Unfallversicherer zum Vorliegen des natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 25. März 2004 und den noch
bestehenden Beschwerden im Einspracheentscheid nicht äussert, erachtet das
kantonale Gericht diesen als äusserst fraglich. Die Vorinstanz weist in diesem
Zusammenhang vor allem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem
Unfall im März 2004 unter Schmerzen gelitten habe, welche denjenigen
vergleichbar seien, die bei den Abklärungen im Nachgang zum hier massgeblichen
zweiten Unfall vom 25. März 2004 festgestellt worden seien. Insbesondere misst
die Vorinstanz auch der Tatsache Bedeutung zu, dass in dem zuhanden der
Invalidenversicherung erstellten MEDAS-Gutachten die festgestellten
gesundheitlichen Einschränkungen nicht der Diagnose "HWS-Distorsion" zugeordnet
werden, sondern als "chronische Spannungs(kopf)schmerzen mit leichten
funktionellen Einschränkungen" bezeichnet werden. Wie es sich mit dem
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. März 2004 und den
anhaltenden Beschwerden genau verhält, kann aber letztlich offenbleiben. Selbst
wenn man zugunsten der Versicherten das Vorliegen des natürlichen
Kausalzusammenhangs bejaht und die Adäquanz des Kausalzusammenhanges nach der
sog. "Schleudertrama-Praxis" (BGE 134 V 109) prüft, ist die Adäquanz - wie
nachfolgend gezeigt wird - zu verneinen (vgl. zur Zulässigkeit dieser
Vorgehensweise: Urteile 8C_468/2008 vom 25. September 2008, E. 5.3 und 8C_42/
2007 vom 14. April 2008, E. 2).

7.
7.1 Für die Adäquanzprüfung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen (BGE 134 V 109 E. 10.1, S. 126). Massgebend für die Beurteilung der
Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei
entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S.26 E. 5.3.1, U 2/07). Das kantonale
Gericht hat den Unfall vom 25. März 2004 als mittelschweres Ereignis im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft. Dies ist im Lichte der
Rechtsprechung zur Unfallschwere bei Auffahrkollisionen auf ein (haltendes)
Fahrzeug (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04, E. 5.1.2 mit Hinweisen) nicht
zu beanstanden. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu
bejahen, wenn eines der in E. 2.2 hievor aufgezählten Adäquanzkriterien in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre, oder wenn mehrere dieser Kriterien
in gehäufter Weise gegeben wären.

7.2 Die Adäquanzkriterien wurden teilweise durch BGE 134 V 109 modifiziert. Das
kantonale Gericht hat sie in der modifizierten Fassung geprüft und ist zum
Schluss gelangt, es sei höchstens eines der sieben Kriterien, nämlich die
erhebliche Arbeitsunfähigkeit, gegeben, aber nicht in besonders ausgeprägter
oder auffallender Weise, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu
verneinen sei.

7.3 Der Unfall war weder besonders eindrücklich noch waren damit besonders
dramatische Begleitumstände verbunden. Zu Recht macht denn auch die
Beschwerdeführerin nicht geltend, dieses Kriterium sei erfüllt.

7.4 Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.
seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion für
sich allein zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der
erlittenen Verletzung nicht genügt. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere
der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände,
welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, E.
5.3, U 339/06; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, E. 5.2.3, U 380/04 mit Hinweisen).
Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen
Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV
Nr. 26 S. 86, E. 5.3, U 339/06; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, E. 4.3, U 193/01
mit Hinweisen). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte
Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem
Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V
109 E. 10.2.2 S. 128). Daneben gilt es zu beachten, dass eine HWS-Distorsion,
welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell
geeignet ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie als
Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1 S.1, E.
3.4, U 39/04).

Im Zeitpunkt des hier massgeblichen zweiten Unfalles vom 25. März 2004 litt die
Beschwerdeführerin noch unter den Folgen des früheren, am 31. Oktober 2001
erlittenen Unfalles, bei welchem ebenfalls eine HWS-Distorsion diagnostiziert
worden war. Ob von einer erheblichen Vorschädigung der Wirbelsäule durch den
ersten Unfall gesprochen werden kann, ist allerdings fraglich. Im Gegensatz zu
anderen vom Bundesgericht beurteilten Fällen, bei welchen eine derartige
Vorschädigung angenommen wurde, ist im vorliegenden Fall die Vorschädigung
nicht durch die Zusprechung einer entsprechenden Rente ausgewiesen (vgl. SVR
2007 UV Nr. 1 S. 1, E 3.4, U 39/04; Urteil 8C_785/2007 vom 11. Juni 2008, E.
4.4). Vor dem zweiten Unfall standen bei der Beschwerdeführerin Kopfschmerzen
und die Schulterproblematik im Vordergrund. Wie weit diese Beschwerden auf die
beim ersten Unfall erlittene HWS-Distorsion zurückzuführen waren, hätte im
Zeitpunkt des zweiten Unfalles genauer geprüft werden sollen; diese Abklärung
konnte indessen aufgrund des zweiten Unfalles nicht mehr erfolgen. Insgesamt
erscheint es als zweifelhaft, ob der zweite Unfall eine erheblich
vorgeschädigte Wirbelsäule getroffen hat. Immerhin werden in der
biomechanischen Kurzbeurteilung vom 28. Dezember 2004 die Beschwerden aufgrund
der anhaltenden Beschwerden nach dem Vorunfall vom Oktober 2001 als "eher
erklärbar" bezeichnet. Selbst wenn man das Kriterium der besonderen Art der
erlittenen Verletzungen aufgrund der vorbestehenden Verletzungen bejahen würde,
so wäre es jedenfalls nicht besonders ausgeprägt gegeben.

7.5 Neu gefasst wurde im erwähnten BGE 134 V 109 E. 10.2.3, S. 128 das
Kriterium der ärztlichen Behandlung. Nunmehr ist zu seiner Bejahung
erforderlich, dass nach dem Unfall fortgesetzt eine spezifische, die
versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss
notwendig war. Die Versicherte unterzog sich seit dem Unfallereignis
regelmässigen Kontrollbesuchen beim Hausarzt, wurde kreisärztlich abgeklärt und
stand zeitweilig auch in psychotherapeutischer Behandlung. Während etwas über
drei Monaten befand sie sich im Zentrum Y.________ in Behandlung, wo unter
anderem eine diagnostische Anästhesierung der Fazettengelenke vorgenommen
wurde; im Weiteren wurde eine medikamentöse Schmerztherapie durchgeführt,
welche teilweise zu unerfreulichen Nebenwirkungen führte (vgl. den Bericht des
Dr. med. R.________ vom 16. August 2006). Von den bei der Beschwerdeführerin
durchgeführten Behandlungsmassnahmen ist die dreimonatige Behandlung im Zentrum
Y.________ als belastend zu betrachten. Eine nach dem Unfall einsetzende, bis
zum Fallabschluss fortgesetzte belastende Behandlung ist in dem dargestellten
Behandlungsverlauf aber nicht zu sehen; das Kriterium ist deshalb nicht
erfüllt.

7.6 Das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs und der erheblichen
Komplikationen hat durch den erwähnten BGE 134 V 109 keine Änderung erfahren.
Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden
darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche
die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil 8C_554/2007 vom 20. Juni 2008, E.
6.6 mit Hinweis). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere
kann aus dem Umstand, dass trotz verschiedenster Therapien keine nachhaltige
Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden konnte, noch nicht auf einen
schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden.

7.7 Für die Adäquanzfrage wesentlich können im Weiteren in der Zeit zwischen
Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche
Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften
Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch
die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E.10.2.4 S. 128). Die
Beschwerdeführerin leidet offenbar vor allem unter sich im Tagesverlauf
verstärkenden Kopfschmerzen; am Morgen ist sie weitgehend schmerzfrei
(Kreisärztliche Untersuchung vom 30. November 2006). Die Annahme der
Vorinstanz, die Beschwerdeführerin leide nicht dauernd unter erheblichen
Schmerzen ist unter diesen Umständen grundsätzlich zutreffend. Die
Beschwerdeführerin mag durch ihre Beschwerden in ihrem Alltag zwar gestört
werden, eine erhebliche Beeinträchtigung im Alltagsleben ist aber zu verneinen.

7.8 Auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit wurde durch den
vorgenannten Bundesgerichtsentscheid präzisiert, insofern als das Kriterium nur
dann erfüllt sein kann, wenn von der versicherten Person ernsthafte
Anstrengungen unternommen wurden, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden (BGE 134
V 109 E. 10.2.7 S. 129). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist
letztere Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist
zu Gute zu halten, dass sie sich um die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit, so wie
diese von ihrem Hausarzt seit Sommer 2004 attestiert wurde, bemühte. Ein
Versuch zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit im September 2004 schlug fehl; nach
weiteren Abklärungen wurde seitens der behandelnden Ärzte und des (neuen)
Arbeitgebers eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit offenbar als nicht realisierbar
betrachtet (Schlussbericht Firma Z.________ AG vom 10. November 2006). Unter
diesen Umständen ist vom Vorliegen einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen und das Kriterium ist als erfüllt zu betrachten, allerdings nicht in
ausgeprägter Weise. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu vermerken, dass der
Beschwerdeführerin lediglich von ihrem Hausarzt eine gleichbleibende
Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert wurde, wobei auch dieser langfristig am
richtigen Arbeitsplatz eine leichte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als
möglich erachtet (Bericht Dr. med. F.________ vom 15. März 2007). Im Gutachten
der MEDAS vom 16. Oktober 2007 wird demgegenüber nur eine leichte
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
kaufmännische Angestellte angenommen. Auch der Kreisarzt ging bei seinem ersten
Bericht vom 16. Februar 2005 von der Zumutbarkeit eines ganztägigen Einsatzes
bei angepasster leichter Tätigkeit aus. Im Bericht vom 30. November 2006 über
die zweite kreisärztliche Untersuchung fehlen zwar Angaben zur
Arbeitsfähigkeit; die erhobenen Befunde weisen aber nicht auf eine
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes seit der ersten kreisärztlichen
Untersuchung hin, weshalb von einer im Wesentlichen gleichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Vor dem Hintergrund dieser gutachterlichen und
kreisärztlichen Einschätzungen lässt sich die Annahme einer nicht nur
erheblichen, sondern sogar besonders ausgeprägten Arbeitsunfähigkeit, welche
allein zur Bejahung der Adäquanz genügen würde, nicht begründen.

7.9 Von den massgeblichen Adäquanzkriterien sind demnach höchstens zwei - jenes
der Arbeitsunfähigkeit und eventuell dasjenige der besonderen Art der
erlittenen Verletzung - erfüllt. Da somit keine Häufung der Adäquanzkriterien
vorliegt, ist dem Unfallereignis vom 25. März 2004 keine massgebende Bedeutung
für die über den 1. März 2007 andauernden gesundheitlichen Beschwerden
beizumessen. Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid sind somit rechtens.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer