Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.432/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_432/2008

Urteil vom 11. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
26. März 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ vom 23. Mai 2008 (Poststempel) gegen den am
21. April 2008 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Thurgau vom 26. März 2008,
in die nach Erlass u.a. der Verfügung vom 27. Mai 2008 betreffend
Kostenvorschuss von S.________ dem Bundesgericht am 13. Juni 2008 zugesandte
Eingabe und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung
beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der
angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das
Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf
(BGE 132 II 153, 124 V 400 E. 1a S. 401),
dass die vorliegende Beschwerde vom 23. Mai 2008 gegen den am 21. April 2008
zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. März
2008 klarerweise verspätet ist (Art. 44 - 48 BGG),
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die weiteren
Gültigkeitserfordernisse des Rechtsmittels (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), welche
mit der vorliegenden Beschwerde ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt sind,
nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig
ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz