Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.431/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_431/2008

Urteil vom 28. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,

gegen

unbekannten Beschwerdegegner.

Gegenstand
fehlendes Anfechtungsobjekt

Nach Einsicht
in die von S.________ als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 13. Mai 2008
(Poststempel) mit einem Gutachten über ihre Arbeitsfähigkeit in der Beilage,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Mai 2006, worin S.________
einerseits darauf hingewiesen wurde, vorliegend vor Bundesgericht lediglich
gegen ein (letztinstanzliches) kantonales Urteil Beschwerde führen zu können,
und sie anderseits unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, ein
solches bei Beschwerdewille innert gesetzter Frist beizubringen, anderenfalls
die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die hierauf eingereichte Eingabe vom 23. Mai 2008,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG
angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage des vorinstanzlichen Entscheids
nicht innerhalb der mit Verfügung vom 16. Mai 2008 angesetzten, am 26. Mai 2008
abgelaufenen Nachfrist behoben hat, statt dessen einen Rapport der
Kantonspolizei Aargau vom 14. August 2005 über einen Verkehrunfall eingereicht
hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach
Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der unbekannten Vorinstanz schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Ursprung Grünvogel