Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.42/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_42/2008
{T 0/2}

Urteil vom 19. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Berger,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 12. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a R.________, geboren 1948, arbeitete seit 1. Juni 1979 bei der Firma
U.________ als Mitarbeiter im Kalibrierlabor und war dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Seit Mai 1970 bezieht er
eine 10 % Invalidenrente der SUVA, nachdem er im Jahre 1969 als Fussgänger von
einem Auto angefahren worden war und sich dabei eine Plexus brachialis Läsion
rechts zugezogen hatte. Dafür wurde ihm zusätzlich eine
Integritätsentschädigung von 10 % ausgerichtet. In den Jahren 1991 und 1993
wurde er zudem zweimal Opfer einer Auffahrkollision. Beide Male erlitt er ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule, jeweils ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Für das verbliebene mässige Zervikalsyndrom mit
Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit gewährte die SUVA eine
Integritätsentschädigung von insgesamt 10 %.
A.b Im April 1999 hatte sich R.________ gemäss eigenen Angaben beim
Krafttraining eine Schulterverletzung links zugezogen. Wegen anhaltender
Schmerzen in der linken Schulter suchte er vier Jahre später am 3. Oktober 2003
Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin,
auf, welcher eine Supraspinatus-Partialruptur links diagnostizierte. Am 1. Juli
2003 hatte die Firma U.________ dem Versicherten das Arbeitsverhältnis aus
wirtschaftlichen Gründen per Ende Oktober 2003 gekündigt. Dieser liess am 31.
Oktober 2003 durch die Arbeitgeberin der SUVA melden, er habe sich am 1. April
1999 beim Krafttraining einen Bänderriss in der linken Schulter zugezogen,
welcher jedoch erst im Zusammenhang mit der am 22. August 2003 durchgeführten
Ellenbogenoperation (Röntgenbild) festgestellt worden sei. Aufgrund der
diagnostizierten Supraspinatus-Partialruptur links wurde der Versicherte durch
Dr. med. E.________ an der linken Schulter operiert (Arztzeugnis vom 12.
November 2003). Am 25. Februar 2004 erfolgte eine Mobilisation in Narkose,
nachdem eine Frozen shoulder diagnostiziert worden war. Die SUVA kam für die
Behandlungskosten auf und richtete Taggelder aus. Nach diversen weiteren
medizinischen Abklärungen und Behandlungen erfolgte am 12. August 2005 eine
Abschlussuntersuchung durch Dr. med. G.________, Kreisarzt der SUVA. Dieser
hielt gestützt auf eigene Untersuchungen, die vorhandenen Arztberichte sowie
die MRI-Untersuchungen fest, es könne davon ausgegangen werden, dass angepasste
Tätigkeiten auf Tischhöhe mit vollem Einsatz ganztägig erbracht werden könnten.
Die Ausschöpfung der Rotationsamplitude wäre dabei nicht zumutbar. Auch
repetitive vom Körper wegführende Bewegungen wären kontraproduktiv. Die
Gewichtsbelastungen sollten lediglich auf Tischhöhe minim sein, im Sinne von
feinmechanischen Arbeiten. Sporadisches Heben von Gewichten am hängenden Arm
bis 10 kg wäre vertretbar. Arbeiten über Tischhöhe hinaus dagegen seien nicht
mehr zumutbar. Anlässlich einer am 27. Oktober 2006 erneut durchgeführten
kreisärztlichen Untersuchung bestätigte Dr. med. G.________ das ausgestellte
Zumutbarkeitsprofil. Gestützt darauf gewährte die SUVA mit korrigierter
Verfügung vom 21. Dezember 2006 für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem
Unfall vom 1. April 1999 eine Integritätsentschädigung von 10 %. Zudem hielt
sie fest, es bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen über die bestehenden 10
% hinaus, da der Versicherte durch die Folgen des Unfalles vom 1. April 1999 in
seiner angestammten Tätigkeit als Feinmechaniker und in der Kalibrierung von
Prüfmitteln und Messinstrumenten sowohl im ehemaligen Betrieb als auch auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erheblich beeinträchtigt und in der Lage sei,
"ein Einkommen im Rahmen der bestehenden 10%-Rente" zu erzielen. Die dagegen
erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2007 ab.

B.
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. Zuvor hatte es
das im parallel laufenden IV-Verfahren (Anmeldung im Juni 2004) erstattete
interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom
22. August 2007 edieren lassen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben, wovon diese Gebrauch machten.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, die SUVA sei anzuhalten, ihm für den Zeitraum der formlosen
Einstellung bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern weiterhin
Taggelder auszurichten und ab Einstellung der Taggelder eine gerichtlich zu
bestimmende Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei der kantonale
Gerichtsentscheid aufzuheben und die Sache zu weiterer Abklärung an die
Vorinstanz eventuell an die Versicherung zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2008 liess der Versicherte einen Bericht des Prof. Dr.
med. S.________, Leitender Arzt, Neurologische Klinik und Poliklinik des
Spitals X.________, vom 11. März 2008, nachreichen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es
ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um
die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Anspruch des Versicherten auf eine Rente
der Unfallversicherung aus dem Unfall vom April 1999 zu Recht verneint und die
Leistungen per 31. Dezember 2006 eingestellt wurden.

2.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der
umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers zutreffend dargelegt. Es
betrifft dies insbesondere die Bestimmungen über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
ATSG), den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im
Allgemeinen (Art. 6 UVG), sowie bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6
Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) im Besonderen, auf Taggelder
(Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) und Invalidenrente (Art. 18 UVG). Richtig
wiedergegeben hat es auch die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod;
BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Gleiches gilt betreffend die
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348), die
Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE
129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweis), die Bestimmung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der
Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen
zulässigen Abzügen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481) sowie
den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352, vgl. auch SVR 2007
UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu
ergänzen ist, falls - wie hier - ein Invalider, dessen Rente gemäss Art. 80
Abs. 2 KUVG nicht mehr revidiert werden kann, einen weiteren Unfall (d.h.
keinen Rückfall und keine Spätfolge) erleidet, der zu einer höheren Invalidität
führt, und für beide Unfälle der gleiche Versicherer zuständig ist, in der
Folge eine Rente aus beiden Unfällen zuzusprechen ist (RKUV 2002 Nr. U 458 S.
224, U 452/00).

2.3 Zu betonen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung das
Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des streitigen
Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zum
Zeitpunkt seines Erlasses gegeben war (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169 mit Hinweis).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366
mit Hinweis). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen
auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung
miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus
verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden
Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des
richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den
Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb
des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife
Frage - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer
neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende
Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der
Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden
sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 mit Hinweisen).

2.4 Zu ergänzen ist, dass das Gericht die medizinischen Unterlagen nach dem für
den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen hat. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352 mit Hinweisen).

3.
3.1 Nach einlässlicher Würdigung der umfassenden medizinischen Aktenlage
gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes
Dr. med. G.________ vom 12. August 2005 zur ärztlichen Abschlussuntersuchung
(bestätigt durch den Bericht vom 27. Oktober 2006) abgestellt werden könne, da
ihm voller Beweiswert zukomme. Durch die Uebereinstimmung in den wesentlichen
Punkten mit dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 22.
August 2007 werde die Richtigkeit des kreisärztlichen Berichts unterstrichen.
Demnach sei aufgrund der Einschätzungen des SUVA-Kreisarztes Dr. med G.________
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz unfallbedingter
Beeinträchtigungen (vgl. Zumutbarkeitsprofil: keine Ausschöpfung der gesamten
Rotationsamplituden, keine vom Körper wegführenden Bewegungen, kein Heben von
schweren Lasten) im angestammten Tätigkeitsbereich als Feinmechaniker/
Messtechniker weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei, ohne Einschränkung in der
Leistungsfähigkeit. Die Schlussforderung der Aerzte der Medizinischen
Abklärungsstelle Y.________, wonach von einer Verminderung der
Leistungsfähigkeit von maximal 20 % auszugehen sei, sei nicht zu
berücksichtigen, gelte doch das von ihnen erstellte Leistungsprofil gemäss
eigenen Angaben erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (vgl. Gutachten S. 30),
d.h. ab dem 22. August 2007. Unter Verweis auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) führte sie sodann aus, auszugehen
sei vom Sachverhalt vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides, d.h.
vor dem 4. Juni 2007, weshalb es sich rechtfertige, auch bezüglich der Frage
nach einer allfälligen Verminderung der Leistungsfähigkeit vollumfänglich auf
die Einschätzungen des Dr. med. G.________ abzustellen. Eine schmerzbedingte
Verminderung der Leistungsfähigkeit wäre allenfalls - sofern unfallkausal - als
Rückfall zu beurteilen. Hinweise auf eine aus psychischen Gründen bestehende
Arbeitsunfähigkeit gingen weder aus den kreisärztlichen Berichten noch aus dem
Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ hervor und würden auch
nicht geltend gemacht.

3.2 Diesen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann nicht ohne weiteres
gefolgt werden. Entgegen der Vorinstanz ist dem Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle Y.________ nicht zu entnehmen, dass das Leistungsprofil erst
ab dem Zeitpunkt der Begutachtung gilt. Vielmehr wird wörtlich festgehalten:
"spätestens ab dem Zeitpunkt unserer Begutachtung gilt das von uns entwickelte
Leistungsprofil". Daraus ergibt sich, dass die festgestellte
Leistungseinschränkung von maximal 20 % allenfalls schon früher bestanden hat.
Wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht wird, hätte der Sachverhalt
diesbezüglich, soweit sich diese Frage nicht mittels der bestehenden Akten
klären liess, ergänzend abgeklärt werden müssen. Nachdem, wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen, diese Frage aufgrund der bestehenden medizinischen Akten,
insbesondere des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________, zu
dem die Parteien Stellung nehmen konnten, beantwortet werden kann, ist auf eine
entsprechende Rückweisung zu verzichteten.

4.
4.1 Das im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ umschriebene
zumutbare Leistungsprofil stimmt mit demjenigen der SUVA grundsätzlich überein,
wie auch die Vorinstanz erkannte. Bezüglich der Leistungsbeurteilung schliessen
sich die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ denn auch
explizit der Einschätzung des Kreisarztes der SUVA anlässlich der
Abschlussuntersuchung vom 12. August 2005 und der Untersuchung vom 27. Oktober
2006 an. Danach sind alle feinmechanischen, auf Tischhöhe auszuführenden
Tätigkeiten mit minimaler Gewichtsbelastung der linken oberen Extremität und
mithin auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Feinmechanikers/
Messtechnikers ohne Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit im Rahmen eines
vollen Pensums zumutbar. Abweichend wird festgestellt, innerhalb dieses
zumutbaren Arbeitszeitrahmens sei von einer schmerzbedingten Verminderung der
Leistungsfähigkeit von maximal 20 % auszugehen. Dies wird damit begründet, dass
aufgrund der kumulativen Schmerzbelastung, mit der selbst bei minimalem
Krafteinsatz der linken oberen Extremität im Verlaufe eines Arbeitstages zu
rechnen sei, eine gewisse qualitative Leistungsverminderung zu berücksichtigen
sei. Im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ wird sodann
ausgeführt, die Beschwerden im Bereich des linken Schultergürtels hätten ein
partielles medizinisches Substrat im Sinne einer persistierenden
Schultersteife, die sich als Periarthopathia bzw. Periarthrosis
humeroscapularis bezeichnen lasse, wie auch im kreisärztlichen Bericht der SUVA
vom 27. Oktober 2006 beschrieben werde. Dafür erhielt der Beschwerdeführer im
Übrigen eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen. Zudem wird in
Uebereinstimmung mit dem Kreisarzt auf die Diskrepanz zwischen dem
objektivierbaren klinischen Befund und den subjektiven Schmerzangaben
hingewiesen.

4.2 Beim Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 22. August
2007 handelt es sich um ein interdisziplinäres Gutachten, basierend auf einer
psychiatrischen, internistisch-rheumatologischen, neurologischen und
neuropsychologischen Untersuchung, das die von der Rechtsprechung aufgestellten
Anforderungen an den vollen Beweiswert erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Es
ist überzeugend und schlüssig und in der Darlegung der medizinischen Zustände,
Entwicklungen und Zusammenhänge einleuchtend, differenziert und
nachvollziehbar. Es wurde in Kenntnis der Vorakten insbesondere den SUVA-Akten
abgegeben, beruht auf allseitigen interdisziplinären Untersuchungen und enthält
eine fachübergreifende Gesamtbeurteilung. Die geklagten Beschwerden wurden
wiedergeben und es fand eine Auseinandersetzung damit statt, so wurden auch die
anlässlich der interdisziplinären Untersuchungen gefundenen Hinweise auf
Aggravation und Simulation in die Beurteilung miteinbezogen. Mithin kommt dem
Gutachten voller Beweiswert zu. Gestützt darauf ist von einer schmerzbedingten
Einschränkung im Leistungsvermögen von maximal 20 % und zwar spätestens ab
Begutachtung auszugehen. Dass diese Einschränkung zudem mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bereits vor dem hier massgebenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheides bestand, lässt sich gestützt darauf ebenfalls bejahen.
Das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 22. August 2007
wurde zwar erst nach dem Einspracheentscheid. Zwischen der im Rahmen des
Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ erfolgten ersten
Untersuchung vom 12. Juni 2007 und dem Einspracheentscheid vom 4. Juni 2007
liegen allerdings nur wenige Tage. In dieser Zeit ist keine wesentliche
Änderung des Gesundheitszustandes aktenkundig. Gleiches gilt für die Zeit
zwischen der Verfügung vom 21. Dezember 2006 und dem Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle Y.________. So hält auch Prof. Dr. med.
H.________, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 28. Februar 2007 fest, seit seiner
Untersuchung vom 9. November 2005 habe sich im Wesentlichen nichts verändert.
Im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ wird zur Frage, seit
wann die medizinische begründete Arbeitsunfähigkeit besteht, festgehalten, die
bisherigen Tätigkeiten und andere vergleichbare feinmechanische Tätigkeiten auf
Tischhöhe wären ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung
bereits vollschichtig zumutbar gewesen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der
Begutachtung gelte das von ihnen entwickelte Leistungsprofil. Die Berichte der
SUVA, insbesondere derjenige, dem die Vorinstanz vollen Beweiswert zuerkannte,
liegen sodann weiter zurück. Ferner handelt es sich dabei nicht um eine
interdisziplinäre Beurteilung. Mit Blick auf diese Ausgangslage ist davon
auszugehen, dass die gemäss Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle
Y.________ spätestens seit der Begutachtung bestehende schmerzbedingte
Einschränkung aufgrund der linken Schulter von maximal 20 % mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Dezember 2006
bestand. Dass es sich dabei um Unfallfolgen handelt, steht ausser Frage. Der
Unfall aus dem Jahre 1969 führt zu keiner weiteren Einschränkung, wird doch im
Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ überzeugend dargelegt,
dass daraus keine zusätzliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens
resultiert. Schliesslich ergeben sich keinerlei Hinweise für eine aus
psychischen Gründen bestehende Leistungsverminderung. Die von der
Beschwerdegegnerin mit Verweis auf das Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle Y.________ angeführten unfallfremden Faktoren vermögen nichts
zu ändern, sind diese doch gemäss der Expertise für die Leistungsfähigkeit in
der bisherigen oder in vergleichbaren Tätigkeiten ohne Relevanz.

5.
Was die Bemessung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich betrifft,
ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sowohl das ohne Invalidität
erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) wie auch das Invalideneinkommen anhand
der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) festzulegen sind. Entgegen den Einwendungen des
Beschwerdeführers kann nicht vom zuletzt bei seinem Arbeitgeber der Firma
U.________ erzielten Einkommen ausgegangen werden, da er aufgrund der erfolgten
leidensfremden Kündigung auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr an diesem
Arbeitsplatz tätig wäre. Ausgehend vom erstellten Zumutbarkeitsprofil (wonach
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Feinmechanikers/Messtechnikers aus
medizinischer Sicht ohne Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit im Rahmen
eines vollen Pensums zumutbar ist) und unter Berücksichtigung der Ausbildung
als Feinmechaniker sowie der vorhandenen Berufs- und Fachkenntnisse ist mit der
Vorinstanz beim Invalideneinkommen von der gleichen Basis wie bei der
Berechnung des Valideneinkommens auszugehen. Zusätzlich ist beim
Invalideneinkommen die maximal 20 % verminderte Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen. Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers besteht unter
diesen Umständen kein Anlass, auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive
Tätigkeiten für Hilfsarbeiter abzustellen. Überdies ist der geltend gemachte
behinderungsbedingte Abzug von 25 % mit der Vorinstanz nicht gerechtfertigt.
Zum einen wurde der invaliditätsbedingten Leistungseinschränkung bereits im
Rahmen der um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Zudem sind
die geltend gemachten zusätzlichen Abzüge fürs Alter und die lange Dienstzeit
nicht zu beachten, da die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) auch bei
der Festsetzung des - ebenfalls statistisch erhobenen - Valideneinkommens zu
berücksichtigen wären (Urteil 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.2 mit
Hinweisen). Damit verringert sich das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung
der Leistungseinschränkung von 20 % im Vergleich zum Valideneinkommen, was
einem Invaliditätsgrad von 20 % entspricht. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich
Ausführungen zu den geltend gemachten Taggeldern.

6.
Die unterliegende SUVA hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Versicherten
eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 12. Dezember 2007 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 4.
Juni 2007 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 20 % ab 31.
Dezember 2006 hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter