Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.428/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_428/2008

Urteil vom 16. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. März 2008.

Sachverhalt:
A. Mit Einspracheentscheid vom 24. September 2007 bestätigte das Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) seine Verfügung vom 17. August
2007, mit welcher sie F.________ wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/
Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ab 1. August 2007
für die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hatte.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. März 2008 ab.

Beschwerdeweise beantragt F.________ die Aufhebung der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung, eventuell eine angemessene Kürzung der
Einstellungsdauer.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

2.
Die angefochtene Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und 3 lit. a AVIG
sowie Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV), weil es die Beschwerdeführerin abgelehnt
hatte, eine ihr vom RAV zugewiesene vorübergehende Beschäftigung als
arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG
anzunehmen.

2.1 Inhalt und Tragweite von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sind im kantonalen
Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dasselbe gilt hinsichtlich der
verschuldensabhängigen Einstellungsdauer (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in
Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre ablehnende Haltung gegenüber der ihr vom
RAV zugewiesenen Tätigkeit damit begründet, dass es sich dabei um eine Arbeit
ausschliesslich im Reinigungsdienst ('reine Putzarbeiten') handle, welche ihre
Anstellungschancen ('Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt') nicht hätte fördern
können. Dass die Vorinstanz wie zuvor schon die kantonale Amtsstelle trotz
dieser Einwände - soweit diese überhaupt zutreffen sollten, was an sich schon
die spätere Entwicklung im Zusammenhang mit der Stellensuche widerlegt - von
einer dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin angemessenen und damit zumutbaren vorübergehenden
Beschäftigung (Art. 64a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs.
2 lit. c AVIG) ausging und mit deren Ablehnung die Voraussetzung für eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) als
gegeben betrachtete, stellt keine Verletzung von Bundesrecht dar. Auch die im
Rahmen mittelschweren Verschuldens auf 23 Tage festgesetzte Einstellungsdauer
(Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV), welche vom
Bundesgericht nur auf Ermessensmissbrauch oder aber Ermessensüberschreitung
oder -unterschreitung hin überprüft werden kann (Urteil 8C_22/2008 vom 5. März
2008), ist nicht zu beanstanden.

2.3 An diesem Ergebnis ändert die Berufung auf Art. 27 ATSG nichts. Diese Norm
- soweit hier von Bedeutung - verpflichtet die Verwaltung, die interessierten
Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Dieser Pflicht
wurde mit der Abgabe oder Auflage von Informationsbroschüren und der
Durchführung entsprechender Veranstaltungen, an welchen auch die
Beschwerdeführerin teilnehmen konnte, Genüge getan. Darüber hinaus kann eine
versicherte Person keine konkrete Beurteilung der Zumutbarkeit einer
zugewiesenen Beschäftigung im Sinne einer Rechtsberatung erwarten. Die
Zuweisung selbst besagt schon, dass die Verwaltung die ins Auge gefasste
Beschäftigung als zumutbar betrachtet.

3.
3.1 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer
Begründung, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und unter Verweis auf den
vorinstanzlichen Entscheid erledigt.

3.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl