Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.427/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_427/2008

Urteil vom 2. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Maillard, nebenamtlicher Bundesrichter An. Brunner,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085
Zürich Versicherung, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Jäger.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
13. Februar und 16. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der am 22. Juli 1954 geborene Z.________ war als Angestellter der Firma
S.________ AG, bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Zürich)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. März 1998
verursachte er beim Einfahren in einen Kreisel eine Kollision zwischen seinem
und einem sich darin befindlichen Fahrzeug (Rapport der Kantonspolizei Zürich
vom 27. März 1998). Nach seinen Angaben schlug der Versicherte den Kopf an der
Scheibe an und verletzte sich an der linken Schulter. Der erstbehandelnde Arzt
diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine
Kontusion der linken Schulter, wobei er Auftreten von Schwindel bei Reklination
der HWS, Schmerzen in den Endstellungen bei sämtlichen Bewegungen in der HWS
sowie eine diffuse leichte Druckdolenz feststellte (Arztzeugnis UVG des Dr.
med. F.________, Allgemeine Medizin FMH vom 11. April 1998). Die Zürich
anerkannte ihre Leistungspflicht, übernahm die Heilkosten und richtete
Taggelder aus. Nach dem Unfall bestand vollständige Arbeitsunfähigkeit
(Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen des Dr. med. F.________ vom 16. Mai
1998).

Am 28. Juli 1998 - der Versicherte war nach wie vor bei der Zürich gegen die
Folgen von Unfällen versichert - wurde er in X.________ Opfer eines
Auffahrunfalles, als er beim Linksabbiegen wegen des Gegenverkehrs anhielt,
worauf ein nachfolgendes Fahrzeug in sein Fahrzeug prallte (Unfallmeldung UVG
vom 13. August 1998). Es wurden ein erneutes HWS-Distorsionstrauma bei Status
nach HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert und eine Schmerzempfindlichkeit an
der HWS, eine erhebliche Bewegungseinschränkung in allen Richtungen sowie
schmerzhafte Dornfortsätze C2, C6 und C7 festgestellt (Arztzeugnis UVG des Dr.
med. R.________, Allgemeine Medizin FMH vom 21. August 1998). In der Folge
entwickelte sich ein therapieresistentes zervikoradikuläres Syndrom C6 links
(Arztbericht des Dr. med. U.________, Spezialarzt für physikalische Medizin,
spez. Rheumatologie, vom 13. November 1998). Radiologische Abklärungen zeigten
Diskusprotrusionen C3/C4 und C5/C6 ohne Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Wurzelkompression C7, weshalb eine neurochirurgische Ursache für die
Cervicobrachialgie verneint und weitere konservative Therapiemassnahmen
anstelle der vom behandelnden Arzt angeregten Operation empfohlen wurden
(Bericht der Klinik für Neurochirurgie, Spital Y.________, vom 28. Dezember
1998). Vom 12. Mai bis 23. Juni 1999 verbrachte der Versicherte einen
stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik K.________
(Austrittsbericht vom 28. Juni 1999). In der Folge liess die Zürich bei der
"Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin" des Spital W.________ ein
Gutachten zur Unfallkausalität erstellen (Gutachten der Dres. med. B.________,
Leitender Arzt, und Krebs, Oberarzt, vom 3. Januar 2000). Im Auftrag der
IV-Stelle des Kantons Thurgau fand eine BEFAS-Abklärung in der Abklärungs- und
Ausbildungsstätte P.________ statt (BEFAS-Schlussbericht vom 16. Februar 2000).
Nach neuropsychologischen und neurologischen Abklärungen gab die Zürich bei der
Rehaklinik E.________ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 16.
April 2003 erstattet wurde. Eine weitere Begutachtung zuhanden der IV-Stelle
Thurgau erfolgte durch die MEDAS am 5. November 2003. Mit Verfügung vom 5.
April 2004 stellte die Zürich sämtliche Leistungen per sofort ein. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorliegen natürlich und
adäquat kausaler Beschwerden sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt. Der Versicherte liess dagegen Einsprache erheben,
worauf die Zürich bei Prof. Dr. T.________, Chefarzt, Spital A.________, ein
neurologisches Gutachten vom 10. August 2005 einholte. Im Weiteren beteiligte
sich die Zürich mit Fragen an einem Gutachten, welches im Auftrag der IV-Stelle
Thurgau beim Institut V.________ am 25. Januar 2006 von Dr. med. I.________,
Neurologe, erstellt wurde. Am 27. September 2006 erging der abschlägige
Einspracheentscheid der Zürich.

B.
Die von Z.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 13. Februar und 16.
April 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde lässt Z.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die Zürich zu verpflichten, ihm weiterhin die gesetzlichen
Leistungen nach UVG, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 68.66
% und einer Integritätseinbusse von mindestens 20 % zu erbringen.

Die Zürich beantragt, auf die Beschwerde sei insofern nicht einzutreten, als
damit die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung
verlangt werde; ansonsten schliesst sie auf Abweisung der Beschwerde. Während
sich das Bundesamt für Gesundheit nicht vernehmen lässt, stellt die Vorinstanz
Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines
Einspracheentscheides - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung
den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es
an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist
(BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1a S. 414, 119 Ib 33 E. 1b S. 36, je mit
Hinweisen).
Im vorliegenden Verfahren hat die Zürich am 5 April 2003 die Einstellung
sämtlicher unfallversicherungsrechtlicher Leistungen verfügt und dies mit
Einspracheentscheid vom 27. September 2006 bestätigt. Soweit der
Beschwerdeführer die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen nach UVG verlangt,
sind die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben und es ist auf die Beschwerde ohne
Weiteres einzutreten. Insofern als der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer
Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung bestimmter Höhe beantragt,
kann darauf nicht eingetreten werden, weil sich die Zürich zur Höhe allfälliger
derartiger Leistungen nicht ausgesprochen hat.

2.
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles
oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der
Unfallversichersicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E.
3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch-objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134
V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Sind die geklagten
Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv
ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogenen
Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte
Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der
Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134
V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden,
anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 und 6.1 S. 111 f. 116, 115 V 133 E. 6c/aa S.
140; vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008 E. 2.2).

3.2 Mit BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht die sog. Schleudertrauma-Praxis bei
organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisiert. Im genannten
Urteil wurde zunächst der Grundsatz bestätigt, dass der Fallabschluss und damit
verbunden die Adäquanzprüfung im Hinblick auf die Rentenleistungen in dem
Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von der Weiterführung der medizinischen
Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten
ist (E. 4). Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend
nachweisbaren Beschwerden wurde festgehalten, dass diese auf Grund einer
eingehenden medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (E. 9.4 f.). Schliesslich
wurden in E. 10 die Kriterien, welche zur Beurteilung der Adäquanz bei
mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E.
5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog der adäquanzrelevanten
Kriterien lautet nunmehr:
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls;
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
erhebliche Beschwerden;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in
die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt,
welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b
S. 367 f.).

3.3 Hat die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der
HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, so ist die Adäquanz prinzipiell
für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. In diesem Rahmen ist es nach der
Rechtsprechung jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte
Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzbeurteilung zu
berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen
der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf die
Arbeitsunfähigkeit nicht von einander abgegrenzt werden können (SVR 2007 UV Nr.
1 S. 1 [U 39/04], E. 3.3.2 mit Hinweisen).

4.
Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer über den 5. April 2004
hinaus geklagten Beschwerden noch in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang
zu den Unfallereignissen vom 12. März und 28. Juli 1998 stehen.

5.
5.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage, insbesondere auch angesichts der
ebenfalls vom Beschwerdeführer als massgeblich erklärten Ergebnisse des von Dr.
med. I.________ für das Institut V.________ erstellten Gutachtens, kann ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, dass keine organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen bestehen, welche die persistierenden Beschwerden zu erklären
vermöchten. Der Gutachter bezeichnet die festgestellten Beschwerden - Schulter-
und Nackenschmerzen mit Bewegungseinschränkungen und Ausstrahlungen in die Arme
sowie Tinnitus und Schwindel - als unspezifisch und stellt dazu ausdrücklich
fest, dass aus der Art der Beschwerden deren Ursache nicht abgeleitet werden
könne (Gutachten des Dr. med. I.________ vom 25. Januar 2006). Demnach hat,
anders als bei organisch klar ausgewiesenen Unfallfolgen, bei welchen der
adäquate und natürliche Kausalzusammenhang in der Regel ohne Weiteres zusammen
bejaht werden können, eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen (BGE 134 V 109
E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt sich zu Recht denn
auch nicht auf den Standpunkt, es hätte keine Adäquanzprüfung zu erfolgen;
vielmehr beanstandet er das Ergebnis der von der Vorinstanz durchgeführten
Adäquanzprüfung.

5.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung am 5. April 2004 habe kein natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen den beiden Unfallereignissen im Jahre 1998 und den andauernden
Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mehr
bestanden. Sie gelangt zu dieser Meinung insbesondere aufgrund des von Prof.
Dr. T.________ vom Spital A.________ erstellten neurologischen Gutachtens vom
10. August 2005, während sie das von der Vorinstanz als schlüssig betrachtete
Gutachten von Dr. med. I.________ vom 25. Januar 2006 als nicht überzeugend
erachtet. Die Beschwerdegegnerin verneint im Weiteren das Vorliegen des
sogenannten typischen Beschwerdebildes. Wie es sich mit dem natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen vom 12. März sowie 28. Juli
1998 und den anhaltenden Beschwerden genau verhält, kann aber letztlich offen
bleiben; es braucht auch nicht abschliessend geklärt zu werden, ob das typische
Beschwerdebild gegeben ist. Selbst wenn man zugunsten des Versicherten das
Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs bejaht und die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs nach der sogenannten "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V
109) prüft, ist die Adäquanz - wie nachfolgend gezeigt wird - zu verneinen
(vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: Urteile 8C_468/2008 vom 25.
September 2008 E. 5.3 und 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2).

6.
6.1 Für die Adäquanzprüfung ist an das (objektive erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Massgebend für die Beurteilung der
Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei
entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1). Das kantonale Gericht
hat die beiden Unfälle vom 12. März und 28. Juli 1998 als mittelschwere
Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft. Dies ist im
Lichte der Rechtsprechung, insbesondere auch zu derjenigen zur Unfallschwere
bei Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236
E. 5.1.2 mit Hinweisen [U 380/04]), nicht zu beanstanden und wird denn auch vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn eines der in E. 3.2
hievor aufgezählten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
wäre, oder wenn mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise gegeben wären.

6.2 Die Adäquanzkriterien wurden teilweise durch BGE 134 V 109 modifiziert. Das
kantonale Gericht hat sie in der modifizierten Fassung geprüft und ist zum
Schluss gelangt, es sei höchstens eines der sieben Kriterien, nämlich dasjenige
"der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung" gegeben, weshalb
die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer
erachtet demgegenüber neben dem vom kantonalen Gericht bejahten Kriterium im
Weiteren auch die Kriterien der fortgesetzten spezifischen und belastenden
ärztlichen Behandlung, der erheblichen Beschwerden, des schwierigen
Heilungsverlaufes und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen als gegeben, womit die Adäquanz durch das gehäufte Auftreten der
Kriterien zu bejahen wäre.

6.3 Die beiden Unfälle waren weder besonders eindrücklich noch waren damit
besonders dramatische Begleitumstände verbunden. Zu Recht macht denn auch der
Beschwerdeführer nicht geltend, dieses Kriterium sei erfüllt.

6.4 Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.
seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion für
sich allein zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der
erlittenen Verletzung nicht genügt. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere
der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände,
welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 E. 5.3
[U 339/06]; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Diese
können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen
Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV
Nr. 26 S. 86 E. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 E. 4.3 mit Hinweisen [U 193/
01]). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben
dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem
Schädelhirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V
109 E. 10.2.2 S. 128). Daneben gilt es zu beachten, dass eine HWS-Distorsion,
welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell
geeignet ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie in bestimmten
Konstellationen als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist (siehe oben
E. 3.3).

Der Beschwerdeführer erlitt innert knapp fünf Monaten zwei Unfälle, welche
beide die HWS betrafen. Im Zeitpunkt des zweiten Unfalls war er gerade daran,
sich von den Folgen des ersten Unfalls zu erholen und war offenbar weitgehend
beschwerdefrei (Bericht des Dr. med. U.________ vom 16. April 1999). Seit dem
zweiten Unfall ist keine wesentliche Besserung des Beschwerdebildes mehr
eingetreten. Die Auswirkungen der beiden Ereignisse auf die Beschwerden im
Schulter- und Nackenbereich und die dadurch bewirkte Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit lassen sich nicht voneinander abgrenzen. Dr. med. I.________
spricht im Gutachten vom 25. Januar 2006 von einer ungünstigen Interaktion der
HWS-Distorsion beim Unfall vom 28. Juli 1998 mit dem Heilverlauf nach dem
Unfall vom 12. März 1998. In Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht ist
deshalb davon auszugehen, dass das Kriterium der besonderen Art der erlittenen
Verletzung zu bejahen ist. Weil im Zeitpunkt des zweiten Unfalls die Folgen des
ersten aber bereits weitgehend abgeheilt waren, ist dieses Kriterium jedoch
nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Es bleibt in diesem Zusammenhang
auch zu vermerken, dass der Versicherte bei beiden Unfällen neben dem
Schleudertrauma keine anderen erheblichen Verletzungen erlitten hat und auch
nie die Rede davon war, er habe bei den Unfällen eine besondere Körperhaltung
eingenommen, bei welcher sich besondere Komplikationen hätten ergeben können.

6.5 Neu gefasst wurde im erwähnten BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128 das Kriterium
der ärztlichen Behandlung. Nunmehr ist zu seiner Bejahung erforderlich, dass
nach dem Unfall fortgesetzt eine spezifische, die versicherte Person belastende
ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist dieses Kriterium hier nicht erfüllt. Die
regelmässigen Hausarztbesuche, die tägliche Medikamenteneinnahme und auch die
wöchentlichen, zeitweilig zweimal pro Woche stattfindenden Massagen sind nicht
besonders belastend. Auch der sechswöchige Aufenthalt in der Klinik K.________
vom 12. Mai bis 23. Juni 1999 kann nicht als belastende ärztliche Behandlung
angesehen werden. Eine gewisse Belastung mögen die verschiedenen Begutachtungen
dargestellt haben; diese erfolgten aber verteilt über einen längeren Zeitraum.
Zudem sind die Gutachten des Prof. Dr. T.________ vom 10. August 2005 und des
Dr. med. I.________ vom 25. Januar 2006 nach der Leistungseinstellung erstellt
worden, weshalb nicht von einer fortgesetzten, belastenden ärztlichen
Behandlung zwischen Unfall und Fallabschluss gesprochen werden kann. Hievon
abgesehen sind Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Urteil 8C_217/2008 vom 20. März 2009 E.
10.3 mit Hinweis).

6.6 Für die Adäquanzfrage von Belang können im Weiteren in der Zeit zwischen
Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche
Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften
Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch
die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Wie
der Beschwerdeführer an sich zutreffend ausführen lässt, ergibt sich aus den
Arztberichten und Gutachten im massgeblichen Zeitraum, dass er an
belastungsverstärkten Dauerschmerzen an der ganzen Halswirbelsäule mit
Ausstrahlung in den Kopf litt; daneben bestanden weitere Beschwerden wie
Schwindel, Übelkeit oder Tinnitus (vgl. MEDAS-Gutachten vom 5. November 2003;
Gutachten der Rehaklinik E.________ vom 16. April 2003). Gleichzeitig wiesen
die Gutachter aber jeweils daraufhin, dass ein spezieller Leidensdruck nicht
spürbar sei, sie stellten vielmehr fest, dass der Versicherte nicht leidend
wirke und auch nicht auf die Beschwerden fixiert sei (vgl. MEDAS-Gutachten vom
5. November 2003; Psychiatrisches Teilgutachten der Rehaklinik E.________ vom
12. März 1998). Angesichts dieser übereinstimmenden Feststellungen ist eine
Beeinträchtigung im Lebensalltag nicht auszumachen, weshalb das Kriterium der
erheblichen Beschwerden nicht bejaht werden kann.

6.7 Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen
Komplikationen hat durch den erwähnten BGE 134 V 109 keine Änderung erfahren.
Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden
darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche
die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil 8C_554/2007 vom 20. Juni 2008 E.
6.6 mit Hinweis). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Aus dem
Umstand, dass trotz verschiedenster Therapien keine nachhaltige Besserung des
Gesundheitszustandes erreicht werden konnte, darf noch nicht auf einen
schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin weist in
diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der langwierige Heilungsverlauf
auch mit der in den ärztlichen Berichten und Gutachten mehrfach beschriebenen
Selbstlimitierung des Versicherten zu tun haben kann; er hat sich anscheinend
damit abgefunden, dass keine ernsthafte Besserung mehr eintreten wird (vgl.
z.B. Gutachten der Rehaklinik E.________ vom 16. April 2003).

6.8 Auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit wurde durch den
vorgenannten Bundesgerichtsentscheid präzisiert, insofern als das Kriterium nur
dann erfüllt sein kann, wenn von der versicherten Person ernsthafte
Anstrengungen unternommen wurden, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden (BGE 134
V 109 E. 10.2.7 S. 129). Diese letztere Voraussetzung ist im vorliegenden Fall
nicht gegeben. Es zieht sich wie ein roter Faden durch alle Gutachten und
Berichte, dass der Versicherte aus medizinischer Sicht mehr zu tun in der Lage
wäre, als er sich dies zutraut und auch tatsächlich macht. Aufschlussreich ist
in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegen die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Klinik K.________, welche
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeit im Monteurbereich "im Sinne
eines Arbeitsversuches" bejahten, wehrte (Austrittsbericht der Klinik
K.________ vom 28. Juni 1999). Wenig überraschend kam es in der Folge dann auch
nie zu einer Arbeitsaufnahme, obwohl nicht nur die Ärzte der Klinik K.________,
sondern auch die Gutachter der Rehaklinik E.________ spätestens ab anfangs 2000
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit annahmen (Gutachten der Rehaklinik E.________ vom
16. April 2003). Die BEFAS-Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte
P.________ dauerte nur vom 24. bis 28. Januar 2000, einerseits weil weitere
medizinische Abklärungen nötig erschienen, anderseits aber auch, weil der
Versicherte gerne auf den Vorschlag, weitere medizinische Abklärungen
durchzuführen und deshalb die BEFAS-Abklärung abzubrechen, einging
(Schlussbericht der BEFAS vom 16. Februar 2000). Mangels ernsthafter
Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit ist das Kriterium somit
nicht erfüllt.

6.9 Von den massgeblichen Adäquanzkriterien ist demnach lediglich eines - jenes
der besonderen Art der Verletzung - erfüllt. Da somit keine Häufung der
Adäquanzkriterien vorliegt, ist den Unfallereignissen vom 12. März und vom 28.
Juli 1998 keine massgebende Bedeutung für die über den 5. April 2004
andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beizumessen. Einsprache- und
kantonaler Gerichtsentscheid sind somit rechtens.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar