Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.423/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_423/2008

Urteil vom 10. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene Z.________ war seit 1993 als angelernter Schlosser bei der
Firma N.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert.
Am 10. Oktober 2003 erlitt er während eines Ferienaufenthalts einen
Motorradunfall und zog sich dabei gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med.
W.________ vom 22. Oktober 2003 Verletzungen am rechten Knie und am rechten
oberen Sprunggelenk zu. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die
ambulante und stationäre Behandlung auf und richtete ein Taggeld aus, wobei sie
dieses mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Dezember
2003 wegen grobfahrlässigen Herbeiführens des Unfalls während der Dauer von
zwei Jahren um 10 % kürzte. Ab 12. Januar 2004 nahm Z.________ seine
angestammte Tätigkeit teilzeitlich wieder auf. Vom 13. Juli bis 23. August 2005
weilte der Versicherte in der Klinik B.________. Die Fachärzte hielten im
Austrittsbericht vom 30. August 2005 fest, es bestünden v.a. noch
belastungsverstärkte Knieschmerzen rechts mit objektivierbaren
Reizerscheinungen, welche den Patienten bei der bisherigen Tätigkeit im Betrieb
deutlich einschränkten. Diese Tätigkeit sei ihm grundsätzlich weiter zumutbar,
es bestünden aber gewisse Zweifel, ob er sie je wieder im Vollpensum aufnehmen
könne. Eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzend
auszuübende Tätigkeit ohne länger dauernde Arbeit über Kopfhöhe wäre dem
Versicherten ganztags zumutbar. Die bisherige Tätigkeit sei auf längere Sicht
nicht optimal. Sollte das Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit nicht erreicht werden, werde empfohlen, mit dem Betrieb zu
prüfen, ob dort ergänzend andere, der körperlichen Belastbarkeit angepasste
Arbeiten zugewiesen werden könnten. Nach der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 9. Mai 2006 verwies Dr. med. D.________ Monte auf die
Zumutbarkeitsbeurteilung der Klinik B.________ vom 30. August 2005. Am 5. Juli
2006 präzisierte er, das Tragen leichter Gewichte sei uneingeschränkt und
dasjenige mittelschwerer Lasten nur gelegentlich möglich, Zwangshaltungen sowie
kniende Tätigkeiten, repetitives Treppensteigen und Gehen in unebenem Gelände,
auf Leitern und auf ungesicherten Gerüsten seien zu vermeiden. Mit Verfügung
vom 17. November 2006 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. November 2006 eine
Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 28 % und eine
Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 15 %
zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Unfallfolgen
wären dem Versicherten Ersatzbeschäftigungen zumutbar, bei welchen er ganztags
arbeiten und ein höheres Einkommen erzielen könnte als bei der nur im
Teilpensum zumutbaren bisherigen Tätigkeit. An ihrem Standpunkt hielt die SUVA
mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2007 fest.

B.
Beschwerdeweise liess Z.________ beantragen, ihm seien weiterhin Taggelder oder
eventualiter eine Übergangsrente auszurichten und eine höhere
Integritätsentschädigung zuzusprechen. Zudem sei die SUVA zu veranlassen, die
bisherigen Taggeldleistungen auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes
von Fr. 80'311.- neu zu berechnen und eine Nachzahlung vorzunehmen. Unter
Berücksichtigung der während des Verfahrens verfassten ärztlichen Berichte der
Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA vom 5. und 10. Oktober 2007 wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde mit Entscheid vom 8.
April 2008 ab, soweit es um den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung ging. Nicht eingetreten ist das kantonale Gericht auf
das Rechtsbegehren betreffend Überprüfung der Taggeldhöhe bzw. Verpflichtung
zur Neuberechnung des Taggeldes.

C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und
die SUVA anzuweisen, ihm weiterhin und rückwirkend ab 1. November 2006
Taggelder auszurichten oder rückwirkend per 1. November 2006 eine
Übergangsrente zu gewähren.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Z.________ lässt am 6. Oktober 2008 ein Schreiben der IV-Stelle St. Gallen vom
30. September 2008 zu den Akten geben, wonach im Zusammenhang mit beruflichen
Massnahmen Abklärungen bezüglich Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung
erforderlich sind. Am 18. Dezember 2008 lässt er die Mitteilung der IV-Stelle
betreffend Notwendigkeit einer beruflichen Abklärung vom 15. Dezember 2008
nachreichen. Am 30. April 2009 sodann stellt die SUVA dem Gericht eine Kopie
des Vorbescheides der IV-Stelle vom 24. April 2009 zu, mit welchem der Anspruch
auf berufliche Massnahmen verneint wird. Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 lässt
Z.________ dazu Stellung nehmen, die Verfügung vom 10. März 2009 über ein
IV-Taggeld ab 5. Januar bis 31. März 2009 auflegen und schliesslich am 27. Mai
2009 den Abklärungsbericht Verzahnungsprogramm vom 2. April 2009 nachreichen.

Die nachträglichen Eingaben sind jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme
zugestellt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren
grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder Unfallversicherung: BGE 8C_934/2008 E. 3.4). Die Voraussetzungen,
unter denen die vom Beschwerdeführer und von der SUVA neu eingereichten
Unterlagen ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass
diese unbeachtet bleiben müssen.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen
der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfall vom 10. Oktober 2003 ab
1. November 2006, namentlich der Anspruch auf die weitere Ausrichtung von
Taggeldern oder auf die Gewährung einer Übergangsrente. Nicht mehr umstritten
ist die Höhe der Integritätsentschädigung.

3.
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid sind die rechtlichen Grundlagen über die
Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung zutreffend dargelegt.

3.2 Hervorzuheben ist, dass sich der Zeitpunkt des Fallabschlusses nach Art. 19
Abs. 1 UVG bestimmt. Danach fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen
mit dem Rentenbeginn dahin (zweiter Satz). Der Rentenanspruch wiederum
entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann
und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV)
abgeschlossen sind (erster Satz). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften
über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des
Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche
Eingliederung jedoch erst später gefällt wird (Art. 19 Abs. 3 UVG).
3.2.1 Gestützt auf Art. 19 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 30 Abs. 1 UVV
(in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung; Abs. 2 der Bestimmung enthält
eine hier nicht interessierende Regelung) Folgendes bestimmt: "Ist von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu
erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung
erst später erlassen, wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an
vorübergehend eine Übergangsrente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in
diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch
erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV; b. mit dem
negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c. mit der
Festsetzung der definitiven Rente."

4.
4.1 Das kantonale Gericht ist, wie bereits die SUVA, davon ausgegangen, dass
aufgrund der medizinischen Aktenlage von weiteren medizinischen Massnahmen
keine Verbesserung der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
erwartet werden könne. Die bisherige Tätigkeit - so die Vorinstanz - sei nicht
leidensangepasst. Aus medizinischer Sicht wäre der Beschwerdeführer
unfallbedingt bei einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne
zeitliche Einschränkung einsetzbar, dies ohne dass zur Aufnahme einer
entsprechenden Tätigkeit Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
notwendig seien. Das kantonale Gericht bestätigte daher die Einstellung der
vorübergehenden Leistungen per Ende Oktober 2006 und die Prüfung der
Rentenfrage ab 1. November 2006. Bezüglich der für den Rentenanspruch
massgebenden Vergleichseinkommen legte die Vorinstanz dar, dass das bei der
bisherigen Arbeitgeberin in einem Teilpensum erzielte Einkommen nicht als
Invalideneinkommen gelten könne, weil der Versicherte mit der teilzeitlich
ausgeübten angestammten Tätigkeit das verbleibende Potential nicht voll
ausschöpfe. Das kantonale Gericht bestätigte das von der SUVA gestützt auf die
Angaben der Arbeitgeberin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 78'880.- sowie
das anhand von DAP-Profilen für ganztags zumutbare leidensangepasste
Ersatzbeschäftigungen ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 56'860.-, was einen
Invaliditätsgrad von 28 % ergab.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Heilungsprozess der
unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen abgeschlossen sei. Er macht
jedoch geltend, die SUVA hätte den Fall noch nicht definitiv abschliessen
dürfen, da er sich am 15. November 2005 bei der Invalidenversicherung
angemeldet habe und deren Entscheid über Eingliederungsmassnahmen noch
ausstehend sei. Bis zu diesem Entscheid hätte die SUVA - so der Versicherte -
eine Übergangsrente sprechen müssen, welche auf der Grundlage des tatsächlich
noch erzielten Einkommens zu ermitteln sei.

5.
5.1 Dass beim Versicherten von weiterer ärztlicher Behandlung über Ende Oktober
2006 hinaus eine namhafte gesundheitliche Besserung erwartet werden konnte,
wird - nach Lage der umfassenden medizinischen Akten - zu Recht nicht geltend
gemacht. Die SUVA hat somit den Anspruch auf Taggeld ab diesem Zeitpunkt zu
Recht verneint und die Rentenfrage geprüft.

5.2 Der Beschwerdeführer opponiert dem Fallabschluss und der Zusprechung einer
Rente ab besagtem Zeitpunkt unter Hinweis auf den noch ausstehenden Entscheid
der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen und beantragt eine
unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens ermittelte
Übergangsrente.

5.3 Die Übergangsrente ist ein (vorläufiges) Surrogat für eine allenfalls
folgende (definitive) Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG in Fällen, in welchen
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der
IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Damit
eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der
ausstehende Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung Vorkehren
beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines
unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich
sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger
Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur
auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der
Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV
2004 Nr. U 508 S. 265, U 105/03, E. 5.2.2; Urteil U 79/07 vom 21. Februar 2008,
E. 3.2.2). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete
Anhaltspunkte.

5.4 Der SUVA war im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2007 nur
bekannt, dass die Invalidenversicherung den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers prüfte. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen war am 25.
November 2005 zwecks Abklärung des Leistungsanspruches an den Unfallversicherer
gelangt. Nach Lage der Akten waren indessen im Zeitpunkt des Fallabschlusses
per 31. Oktober 2006 ebenso wenig wie beim - die zeitliche Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445
E. 1.2 S. 446 je mit Hinweisen) - Erlass des Einspracheentscheides der SUVA vom
22. Juni 2007 Eingliederungsmassnahmen im Gange. Entsprechendes wird auch nicht
behauptet. Es wird auch nicht geltend gemacht und es liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der
Invaliditätsbemessung von der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen
zugrundegelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der
Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden könnte. Der
Anspruch auf eine Übergangsrente wurde demzufolge zu Recht verneint. Somit kann
offen bleiben, welches Einkommen zu deren Ermittlung beizuziehen gewesen wäre.

6.
Was die der ab 1. November 2006 zugesprochenen Invalidenrente für eine
Erwerbsunfähigkeit von 28 % zugrundeliegende Invaliditätsbemessung anbelangt,
wird das Valideneinkommen von Fr. 78'880.- nicht mehr bestritten und ist nicht
zu beanstanden. Bezüglich des anhand von DAP-Profilen auf Fr. 56'860.-
festgesetzten Invalideneinkommens vermögen die Einwände des Beschwerdeführers,
er verrichte am bisherigen Arbeitsplatz ein grösstmögliches Pensum und habe
erfolglos nach alternativen Verdienstmöglichkeiten gesucht, nichts zu ändern.
Wie aus den obigen Erwägungen und dem vorinstanzlichen Entscheid hervorgeht,
ist dem Versicherten gestützt auf die medizinische Aktenlage eine
leidensangepasste Tätigkeit unfallbedingt bereits im Zeitpunkt des
Einspracheentscheides vollzeitlich zumutbar. Die der Ermittlung des
Invalideneinkommens zugrunde gelegten DAP-Profile werden nicht grundsätzlich
bestritten und sind nicht zu beanstanden. Soweit der Versicherte geltend macht,
er habe keine bessere Verdienstmöglichkeit gefunden, ist schliesslich darauf
hinzuweisen, dass gemäss Gesetz für die Invaliditätsbemessung nicht der
aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist. Damit sind bei
der Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, auf dem Arbeitsmarkt
effektiv vermittelt zu werden, nicht die dort herrschenden konjunkturellen
Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt,
hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage (AHI 1998 S. 287 [Urteil M. vom 7. Juli 1998, I 198/97]
mit Hinweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b).
Zusammenfassend sind der von der SUVA ermittelte und vorinstanzlich bestätigte
Invaliditätsgrad von 28 % und die Ausrichtung einer entsprechenden
Invalidenrente ab 1. November 2006 nicht zu beanstanden. Der angefochtene
Entscheid ist demnach in allen Teilen rechtmässig.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch