Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.416/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_416/2008

Urteil vom 2. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
D.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch ihre Mutter E.________,

gegen

1. Politische Gemeinde T.________,
2. Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St.
Gallen, Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. April 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Mai 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des
Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu
Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft,
a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass mit anderen Worten in der
Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf,
S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.,
130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der
Vorinstanz auseinandersetzt, indem sie jedenfalls nicht nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche
verfassungsmässigen und kantonalen Vorschriften und inwiefern diese durch das
angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran
auch die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise unter
anderem auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des "Gleichheitsprinzips"
sowie der "Menschenrechte" nichts ändern,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die Frage, ob verschiedene in
der Beschwerde enthaltene Ausführungen ungebührlichen Inhaltes sind, nicht
weiter eingegangen zu werden braucht (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG),

dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz