Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.414/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_414/2008

Verfügung vom 9. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
16. April 2008.

Nach Einsicht

in die gegen die die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren S 08 79
(Beschwerde von S.________ gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2008 der
Unia Arbeitslosenkasse) wegen fehlender Bedürftigkeit verweigernde Verfügung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. April 2008 erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
in die Verfügung vom 18. August 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons
Luzern, worin das Beschwerdeverfahren S 08 79 infolge Wiedererwägung unter
Entschädigungsfolge zu Lasten der Kasse für gegenstandslos erklärt wird,

in Erwägung,
dass mit der Zusprechung der vollen Parteientschädigung in der
verfahrensabschliessenden Verfügung vom 18. August 2008 die anwaltlichen
Aufwendungen der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren gedeckt sind, was
zur Gegenstandslosigkeit des beim Bundesgericht anhängig gemachten Verfahrens
führt,
dass ein gegenstandloser Rechtsstreit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG zu
erledigen ist, wobei gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP mit
summarischer Begründung auch über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes zu befinden ist,
dass fraglich ist, ob ein Zwischenentscheid über die Verweigerung der Beigabe
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wie er vorliegend angefochten wird, im
Sozialversicherungsrecht überhaupt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen kann, was aber Voraussetzung
ist, damit auf die vorliegende Beschwerde bei fehlender Gegenstandslosigkeit
überhaupt hätte eingetreten werden können,
dass diese Frage für die Entscheidfindung über die Prozesskosten indessen
unbeantwortet bleiben kann, wie aufzuzeigen ist,
dass die unentgeltliche Prozessführung nicht dazu dienen darf, auf Kosten des
Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum
Lebensunterhalt beitragen (Urteile 2P.90/1997 vom 7. November 1997, E. 3d,
5P.356/1996 vom 6. November 1996, E. 8a/aa),
dass deshalb bei der Bemessung des zur Deckung des Grundbedarfs Notwendigen,
Schuldentilgungen vorbehältlich einer über die bundesrechtlichen
Minimalgarantien für die unentgeltliche Rechtspflege hinausgehenden kantonalen
Regelung nur soweit berücksichtigt werden müssen, als sie der Deckung der
notwendigen laufenden Lebensunterhaltskosten dienen, worunter das Abzahlen
eines allenfalls für Verwandte in Not aufgenommenen Darlehens ebenso wenig
fällt wie Ratenzahlungen für Steuerrückstände (Urteile 2P.90/1997 vom 7.
November 1997, E. 3d, 5P.356/1996 vom 6. November 1996, E. 8a/bb),
dass darüber hinaus nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die laufenden
Steuern bei der Notbedarfsberechnung sinngemäss mit der Begründung
unberücksichtigt liess, im Jahr 2007 seien die jeweiligen Steuerrechnungen
nicht mehr regelmässig bezahlt worden, weshalb nicht hinreichend Gewähr für
eine entsprechende Verwendung des bei der Notbedarfsberechnung allenfalls zur
Begleichung für Steuerausstände einzusetzenden Betrags geboten sei, was aber
Voraussetzung für eine Berücksichtigung wäre,
dass sodann mit Blick auf die familiäre Situation des Schuldners oder der
Schuldnerin die für übersetzt betrachteten Wohnkosten auf ein Normalmass
herabgesetzt werden können, wobei für den Zeitpunkt der Herabsetzung bei einem
befristeten Mietverhältnis ohne weiteres auf das Ende dieses Vertrages
abgestellt werden darf (Urteile 2P.90/1997 vom 7. November 1997, E. 3g; vgl.
auch 7B.150/2003 vom 17. Juli 2003, E. 2),
dass demnach das Verneinen der Bedürftigkeit ungeachtet der weiteren Vorbringen
der Beschwerdeführerin in einem Entscheid in der Sache selbst im Rahmen der
Rechts- und Sachverhaltskontrolle gemäss Art. 95 f., Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG offenkundig nicht zu beanstanden gewesen wäre, weshalb der
Beschwerdeführerin selbst dann weder eine Parteientschädigung zugesprochen
(Art. 68 BGG) noch die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden könnte
(Art. 64 BGG), wenn der angefochtene Zwischenentscheid selbstständig anfechtbar
wäre (dazu siehe oben zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass überdies in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege, soweit die Gerichtskostenbefreiung umfassend, ohnehin
gegenstandslos ist,

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft
und der Unia Arbeitslosenkasse schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel