Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.413/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_413/2008

Urteil vom 5. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse
18, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene S.________ war als Schreiner der Firma P.________, bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er am 28. März 2002 in M.________ mit dem Lieferwagen seiner
Arbeitgeberin Opfer eines Auffahrunfalles wurde. Der Versicherte war weiterhin
bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. März 2003
als Beifahrer eines Personenwagens in X.________ einen zweiten Unfall erlitt.
Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen der beiden Ereignisse
und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit zwei
Verfügungen vom 25. August 2006 und Einspracheentscheid vom 30. Mai 2007 per
31. August 2006 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten
Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch die beiden Ereignisse verursacht
worden seien.

B.
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. März 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt S.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung
des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, auch
über den 31. August 2006 hinaus Leistungen zu erbringen. Zudem beantragt er die
Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles
oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer
haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur
in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber
in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung
der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE
134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.;
vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).

2.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die
sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz
bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im
Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von
der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4).
Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden
medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5).
Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur
Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere
SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog
der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in
die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt,
welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b
S. 367).

2.3 Hat die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der
HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, so ist die Adäquanz prinzipiell
für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. In diesem Rahmen ist es nach der
Rechtsprechung jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte
Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen.
Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der
verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer
der Arbeitsunfähigkeit nicht von einander abgegrenzt werden können (SVR 2007 UV
Nr. 1 S. 1 [U 39/04], E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die beiden Verfügungen vom 25. August 2006 seien
ungenügend begründet gewesen.

3.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit
denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der
Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu
erlassen. Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien
nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb
von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon
ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1
ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten
(Art. 10 Abs. 1 ATSV). Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3
ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie
werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2
ATSG).

3.2 Mit den beiden Verfügungen vom 25. August 2006 stellte die SUVA ihre
Leistungen per 31. August 2006 ein. In der einen Verfügung, das Ereignis vom
28. März 2002 betreffend, wird ausgeführt:
"Aufgrund der Abklärungen sind die heute noch geklagten Beschwerden von Herr
S.________ organisch nicht hinreichend nachweisbar. Es ist daher die Adäquanz
zu prüfen. Nachdem eine psychische Störung im Vordergrund steht, erfolgt die
Beurteilung gemäss BGE 115 V 133. Nach Prüfung der massgebenden Kriterien ist
die Adäquanz zu verneinen, weshalb die Versicherungsleistungen per 31.8.06
eingestellt werden."
Die einschlägige Passage der zweiten Verfügung, das Ereignis vom vom 18. März
2003 betreffend, lautet:
"Aufgrund der Abklärungen sind die heute noch geklagten Beschwerden von Herr
S.________ organisch nicht hinreichend nachweisbar. Es ist daher die Adäquanz
zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt gemäss BGE 117 V 359. Nach Prüfung der
massgebenden Kriterien ist die Adäquanz zu verneinen, weshalb die
Versicherungsleistungen per 31.8.06 eingestellt werden."
Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, würden diese Ausführungen,
in welchen die unfallbezogenen Kriterien nicht aufgezählt werden und in denen
keine Auseinandersetzung mit den einzelnen Kriterien enthalten ist, zur
Begründung eines Einspracheentscheides nicht ausreichen (Urteil U 150/02 vom
11. November 2002, E 2.2).

3.3 Die Einsprache ist ein Rechtsmittel, mit dem der Verfügungsempfänger die
Instanz, welche die Verfügung erlassen hat, um nochmalige förmliche und
einlässlichere Beurteilung des Streitgegenstandes ersucht (MORGER, Das
Einspracheverfahren im Leistungsrecht des Unfallversicherungsgesetzes [UVG],
in: SZS 1985, S. 240 ff., S. 241 f.). Daraus folgt, dass die von der
Rechtsprechung entwickelten Mindestanforderungen an einen Einspracheentscheid
nicht ohne weiteres auf durch Einsprache anfechtbare Verfügungen übertragen
werden können. Je geringer die formellen Anforderungen an die Einsprache
ausgestaltet sind, desto knapper kann die Begründung der Verfügung ausfallen
(KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Diss. Bern 1998, S. 196). Damit das
Einspracheverfahren nicht seinen Sinn und Zweck verliert, darf die Verwaltung
indessen die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
notwendigen Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verschieben (BGE 132 V
368 E. 5 S. 374). Entsprechend darf die Verwaltung nicht zunächst eine
Verfügung mit einer Standard-Begründung erlassen, um in der Folge erst im
Einspracheentscheid die im konkreten Fall massgeblichen Gründe für die
behördliche Anordnung anzuführen und die Begründung damit gleichsam
nachzuschieben. Vielmehr hat sie die Verfügung mit erkennbarer Bezugnahme auf
die getätigten Abklärungen zu begründen.

3.4 Im Sozialversicherungsrecht sind die formellen Anforderungen an die
Einsprache, insbesondere deren Begründung, minimal (vgl. Kommentar zum Erlass
der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV],
in: AHI 2002, S. 209 ff., S. 222, sowie das Urteil I 664/03 vom 19. November
2004, E. 2.2 mit Hinweis auf den altrechtlichen Entscheid BGE 123 V 128 E. 3 S.
130 ff. sowie auf REICHMUTH, ATSG - [erste] Erfahrungen in der IV, in:
Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Praktische Anwendungsfragen des ATSG, St. Gallen
2004, S. 31 ff, S. 44). Den Verfügungen vom 25. August 2006 ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdegegnerin die vom Versicherten weiterhin geklagten
Beschwerden als nicht mehr adäquat kausal durch die beiden Unfallereignisse
verursacht ansieht und sie daher ihre Leistungen per 31. August 2006 einstellt.
Weiter wird aus den beiden Verfügungen klar ersichtlich, dass die Adäquanz
eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 28. März 2002
und den anhaltenden Beschwerden aufgrund der getätigten Abklärungen nach
Meinung der Verwaltung gemäss der Rechtsprechung, die zu den psychischen
Unfallfolgen entwickelt wurde (BGE 115 V 133) zu prüfen ist, während sie für
den Unfall vom 18. März 2003 die sog. "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 117 V 359,
vgl. heute auch BGE 134 V 109) als anwendbar erklärt. Damit wurde der
Beschwerdeführer, welcher bereits im Verfügungszeitpunkt anwaltlich vertreten
war, in die Lage versetzt, eine rechtsgenügliche Einsprache zu erheben. Daraus
folgt, dass die SUVA ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat. Der Antrag auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist somit
abzuweisen.

4.
Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2006
nicht mehr an objektiv hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen litt. Demgemäss
ist für die Beurteilung der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges
zwischen den beiden Unfallereignisse und den anhaltend geklagten Beschwerden
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und es sind gegebenenfalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen.

5.
5.1 Die Vorinstanz hat das Ereignis vom 28. März 2002 als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert. Da sich der
Beschwerdeführer erst nach einer Latenzzeit von über 72 Stunden über
Beschwerden beklagt habe, seien in die Prüfung der Adäquanz nicht die
unfallbezogenen Kriterien der "Schleudertrauma-Praxis" (vgl. BGE 134 V 109),
sondern jene Kriterien, die für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall
entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), einzubeziehen. Der Unfall
habe sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch
sei er von besonderer Eindrücklichkeit gewesen. Da zudem keine körperlichen
Unfallfolgen gegeben gewesen wären, müssten die weiteren Kriterien ebenfalls
verneint werden. Der Beschwerdeführer bestreitet seinerseits nicht, dass die
Adäquanz bei einer Prüfung nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S.
140 zu verneinen wäre. Er macht indessen geltend, korrekterweise wäre die
Adäquanz nach der "Schleudertrauma-Praxis" zu prüfen gewesen.

5.2 Rechtsprechungsgemäss findet die "Schleudertrauma-Praxis" nur dann
Anwendung, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in
der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2007 UV Nr. 23
S. 75 E. 5 [U 215/05]; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 [U 264/97]). Daran ist auch
nach der jüngsten Präzisierung dieser Praxis (BGE 134 V 109) festzuhalten (vgl.
die Urteile 8C_141/2007 vom 28. Juli 2008, E. 5.3.2, 8C_583/2007 vom 10. Juni
2008, E. 2.2 und 8C_721/2007 vom 9. Juni 2008. E. 3.2).

5.3 Der Beschwerdeführer schilderte dem Vertreter der Versicherung am 3. Juni
2002, nach dem Ereignis vom 28. März 2002 zunächst keine Schmerzen verspürt zu
haben. Sein Vorgesetzter habe ihn zwar zu einer ärztlichen Kontrolluntersuchung
geschickt, der Arzt habe indessen keine Verletzung gefunden. Kopfschmerzen und
Schmerzen an der HWS seien erstmals am 4. April 2002 aufgetreten. Gegenüber den
neurologischen Gutachter des Instituts Y.________ berichtete der Versicherte am
19. Dezember 2005, die Beschwerden seien erstmals ungefähr eine Woche nach dem
Unfall während der Arbeit beim Heben eines schweren Granitsteines aufgetreten.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass Beschwerden in der
Halsregion und der HWS sich erst klar über 72 Stunden nach dem Unfallereignis
manifestiert haben.

5.4 Wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, ist somit die Adäquanz
eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 28. März
2002 und den anhaltend geklagten Beschwerden unter Berücksichtigung der
unfallbezogenen Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zu prüfen. Die
ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zur Unfallschwere und zu den
einzelnen Kriterien wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügt. Die
Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges ist somit zu verneinen.

6.
6.1 Es ist zu Recht unstreitig, dass die Adäquanz eines allfälligen
Kausalzusammenhanges zwischen dem zweiten Unfallereignis - jenem vom 18. März
2003 - und den anhaltend geklagten Beschwerden nach der
"Schleudertrauma-Praxis" zu prüfen ist.

6.2 Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26,
E. 5.3.1 [U 2/07]). Dabei werden einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes
Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 S. 237 [U 380/04]).
Die entsprechende Qualifikation des Unfallereignisses vom 18. März 2003 durch
die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges
wäre somit dann zu bejahen, wenn eines der in E. 2.2 hievor aufgezählten
Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre, oder wenn
mehrere dieser Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt wären.
6.3
6.3.1 Vom Beschwerdeführer werden zu Recht weder eine ärztliche Fehlbehandlung
noch besonders dramatische Begleitumstände des Ereignisses oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Unfalles geltend gemacht. Die beiden Kriterien sind nicht
erfüllt.
6.3.2 Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil BGE 134 V 109, E. 10.2.2 S. 127
f. seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion für
sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art
der erlittenen Verletzung genügt. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der
für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche
das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E.
5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [U 380/04] E. 5.2.3 mit Hinweisen). Diese
können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen
Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV
Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 [U 193/01] E. 4.3
mit Hinweisen). Daneben gilt es zu beachten, dass eine HWS-Distorsion, welche
eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet
ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung
besonderer Art zu qualifizieren ist (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 [U 39/04], E.
3.4 und Urteil 8C_785/2007 vom 11. Juni 2008, E. 4.4).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die von ihm beim zweiten Unfall erlittene
Verletzung sei aufgrund des ersten Unfalles als von besonderer Art zu
betrachten. Entgegen der Ansicht des Versicherten ist indessen nicht bereits
deshalb eine Verletzung besonderer Art anzunehmen, weil der Versicherte bereits
in der Vergangenheit einmal einen Auffahrunfall erlitten hat (vgl. auch Urteile
8C_759/2007 vom 14. August 2008, E. 5.3 und 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008, E.
7.3.2). Vielmehr rechtfertigt sich eine entsprechende Qualifikation der
erlittenen Verletzungen nur bei Vorliegen einer erheblich vorgeschädigten
Wirbelsäule (vgl. Urteil 8C_785/2007 vom 11. Juni 2008, E. 4.4). Da der erste
Unfall nicht die Anwendung der "Schleudertrauma-Praxis" rechtfertigt (vgl. E. 5
hievor), ist nicht davon auszugehen, dass die Wirbelsäule aufgrund dieses
ersten Unfalles im Zeitpunkt des zweiten Unfalles (18. März 2003) dermassen
erheblich vorgeschädigt war, dass die erlittene Distorsion als Verletzung
besonderer Art zu qualifizieren wäre.
6.3.3 Neu gefasst wurde in BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128 das Kriterium der
ärztlichen Behandlung. Nunmehr ist zu seiner Bejahung erforderlich, dass nach
dem Unfall fortgesetzt eine spezifische, die versicherte Person belastende
ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war. Eine solche ist
vorliegend nicht ersichtlich, womit auch dieses Kriterium nicht gegeben ist.
6.3.4 Adäquanzrelevant können sodann nur in der Zeit zwischen dem Unfall und
dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch
bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach
den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte
Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4
S. 128; Urteil 8C_415/2007 vom 1. Juli 2008, E. 7.4). Gemäss den Angaben des
Versicherten gegenüber den Gutachtern des ZMB (vgl. Gutachten vom 27. März
2007) leidet er an Schmerzen, welche in unregelmässigen Abständen etwa einmal
pro Woche während eines Tages auftreten würden; er sei dann nicht arbeitsfähig.
Zwischen den Schmerzepisoden sei er gänzlich beschwerdefrei und fühle sich
ausgesprochen gut. Somit kann nicht von ohne wesentlichen Unterbruch
bestehenden erheblichen Beschwerden gesprochen werden; das Kriterium ist nicht
erfüllt.
6.3.5 Der Heilungsverlauf kann nicht als schwierig bezeichnet werden; zur
Bejahung dieses Kriteriums braucht es besondere Gründe, welche die Heilung
beeinträchtigt haben (vgl. Urteile U 590/06 vom 7. Februar 2008, E. 4.3.2 und
8C_61/2008 vom 10. Juli 2008, E. 7.6). Solche wurden nicht dargetan.
6.3.6 Was schliesslich das durch BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f. präzisierte
Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn dies bejaht werden könnte, es
jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben ist.

6.4 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt
und selbst dann, wenn man zugunsten des Versicherten das Kriterium der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt
erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter oder auffallender Weise
gegeben sind, haben Vorinstanz und Verwaltung die Adäquanz eines allfälligen
Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 18. März 2003 und den über
den 31. August 2006 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden zu Recht verneint.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer