Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.411/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_411/2008

Urteil vom 14. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 19. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 19. März 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
die Beschwerde des S.________ gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 27. Juli 2007 ab. Es gewährte ihm für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung und
richtete dem als Rechtsbeistand bestellten Fürsprecher B.________ für das
kantonale Gerichtsverfahren ein Honorar von Fr. 2000.- plus 7,6 %
Mehrwertsteuer aus.

B.
Fürsprecher B.________ führt im eigenen Namen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides sei eine Entschädigung bei unentgeltlicher
Verbeiständung von Fr. 5130.- zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nimmt mit Eingabe vom 3. Juli 2008
zur Beschwerde Stellung.

Erwägungen:

1.
Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes für das kantonale Beschwerdeverfahren.

2.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines
Honorars durch das kantonale Gericht in eigenem Namen (BGE 110 V 360 E. 2 S.
363; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5, C 130/99; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2003, N 92
zu Art. 61 ATSG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3.
Da es bei der strittigen Frage nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Unfallversicherung geht, kann die Feststellung des
Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG); im Übrigen ist das Bundesgericht an die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es kann die Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

4.
4.1 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen
Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158; KIESER, a.a.O., N 92 zu Art. 61
ATSG), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit.
c-e BGG genannten Ausnahmen (kantonale verfassungsmässige Rechte, kantonale
Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen
und Volkswahlen und -abstimmungen, interkantonales Recht) grundsätzlich nicht
zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG
liegt nur vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner
Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer
Verfassungsverletzung führt. Dabei fällt im Bereich der nach kantonalem Recht
zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen (bzw. Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes) praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9
BV) in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_911/2007 vom 23. Juni 2008, E.
2.2.1; BGE 125 V 408 E. 3a S. 408 f. mit Hinweisen; SVR 2006 BVG Nr. 19 S. 75,
B 41/04 E. 9.1.1; SEILER UND ANDERE, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N 21 und
22 zu Art. 95).

4.2 Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt nur dann vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17, 125 V 408 E.
3a S. 409; je mit Hinweisen).
Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung
praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. die
Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E.
2b).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht in Form einer
rechtsfehlerhaften Ermessensausübung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe im
angefochtenen Entscheid pauschal einen Betrag von Fr. 2000.- als Entschädigung
zugesprochen, ohne vorgängig den konkreten Aufwand abzuklären, der aus diversen
Gründen (drei Unfallereignisse mit zusätzlichem Abklärungsaufwand)
aussergewöhnlich hoch ausgefallen sei. Diesen beziffert er unter Verweis auf
die von ihm eingereichte Aufwanderfassung mit 28,5 Stunden. Unter
Berücksichtigung eines Ansatzes von Fr. 180.- pro Stunde resultiere eine
Entschädigung von Fr. 5130.- zuzüglich Mehrwertsteuer.

5.2 Wie das kantonale Gericht in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2008 zu Recht
anführt, hat der Beschwerdeführer den entsprechenden Stundenaufschrieb im
vorinstanzlichen Verfahren nicht beigebracht und auch keine Kostennote
eingereicht. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht
die Bemessung der Entschädigung pauschal festsetzte. Gemäss Verordnung vom 14.
August 1991 des Verwaltungsgerichts über den Anwaltstarif für Streitigkeiten
vor dem Verwaltungsgericht (Thurgauer Rechtsbuch, 176.6) besteht keine Pflicht
der Behörde zur Einholung einer Kostennote. Bei der Bemessung der
Parteientschädigung ging das kantonale Gericht davon aus, dass die Akten dem
Beschwerdeführer, der den Versicherten bereits im Einspracheverfahren vertreten
hat, bekannt waren und entschädigte mithin einen Aufwand für einen doppelten
Schriftenwechsel, für den es zehn verrechenbare Stunden à Fr. 200.- als
angemessen erwog. Dies ist im Rahmen der Willkürprüfung ebenfalls nicht zu
beanstanden. Ein solcher Aufwand ist für das vorliegende Verfahren, das von der
Bedeutung und Schwierigkeit der sich stellenden Fragen als durchschnittlich
einzustufen ist, angebracht. Es ergaben sich keine besonders schwierigen
Rechtsfragen. Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt kann von einem
durchschnittlichen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht
vor besondere Schwierigkeiten stellt. Der vom Beschwerdeführer zum Beleg des
zusätzlichen Abklärungsaufwandes, erst letztinstanzlich aufgelegte
Stundenaufschrieb ist als unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) nicht zu
berücksichtigen. Unter diesen Umständen kann nicht von Ermessensmissbrauch oder
Willkür gesprochen werden, wenn die Vorinstanz einen Gesamtaufwand im Umfange
von 10 Stunden pauschal mit Fr. 2000.- vergütete, zumal der Stundenansatz
innerhalb der vom Bundesgericht festgesetzten Bandbreite liegt. Nach der
Rechtsprechung kann das Anwaltshonorar je nach kantonaler
Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite
von Fr. 180.- bis Fr. 320.- pro Stunde, einschliesslich Mehrwertsteuer,
festgelegt werden (BGE 132 I 201, 131 V 153 E. 7 S. 159, SVR 2006 ALV Nr. 15 S.
51, C 223/05 E. 4.3 und BVG Nr. 26 S. 98, B 15/05; je mit Hinweisen).

6.
Zusammenfassend hat somit die Vorinstanz bei der Festsetzung des streitigen
Honorars kein Bundesrecht verletzt (Art. 95 BGG).

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Lustenberger Weber Peter