Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.40/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_40/2008

Urteil vom 6. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
A.________,
M.________,
E.________,

Beschwerdeführerinnen,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post
7), XZ-10010 Prishtine, Kosovo,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 29. November 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Januar 2008 (Poststempel Pristina) gegen den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 29. November 2007,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine
rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002
Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
dass die Beschwerdeführerinnen nicht näher darlegen, weshalb die Vorinstanz auf
die Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass damit die am 17. Januar 2008 rechtshilfeweise versuchte, bis heute nicht
als empfangen quittierte Zustellung der Fristansetzung zur Bezeichnung eines
Zustelldomizils in der Schweiz sowie zur Leistung des Kostenvorschusses
unbeachtlich wird,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel