Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.409/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_409/2008

Urteil vom 14. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
I.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 9. April 2008.

In Erwägung,
dass I.________, geboren 1947, seit 1. April 1997 bei einem Invaliditätsgrad
von 42 % und unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Härtefalls eine
halbe Invalidenrente bezog (Verfügung vom 25. Januar 1999, letztinstanzlich
bestätigt mit Urteil I 491/01 vom 26. November 2002),
dass ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen nach Abklärung bei der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Gutachten vom 27. Oktober 2005), welche
eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von 60 % auf nunmehr 50 % ergab, mit
Verfügungen vom 23. Februar und 9. März 2006 ab 1. Dezember 2002 eine halbe
Invalidenrente zusprach (Invaliditätsgrad: 55 %),
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 9. April 2008 abgewiesen hat (Invaliditätsgrad: 58
%),
dass I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit
dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen,
dass die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung verzichten,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 31. Juli 2008 abgewiesen hat,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, ihm werde zu Unrecht zugemutet, ein
- anhand statistischer Durchschnittslöhne ermitteltes - höheres
Invalideneinkommen zu erzielen, als er als Gesunder verdienen würde,
dass rechtsprechungsgemäss eine Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen
zu erfolgen hat, wenn eine versicherte Person vor Eintritt des
Gesundheitsschadens aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen bezogen hat und sie sich nicht aus freien
Stücken damit begnügen wollte (BGE 134 V 322),
dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, schon im
erwähnten Urteil I 491/01 festgestellt hat, dass das vom Beschwerdeführer
erzielte Einkommen als Gartenbauarbeiter branchenüblich gewesen war, und
überdies keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er im Gesundheitsfall den
Berufszweig gewechselt hätte (E. 2.3.2), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass
die Vorinstanz das Valideneinkommen gestützt darauf festgelegt hat,
dass sie das Invalideneinkommen zutreffenderweise ausgehend vom
branchenübergreifenden Tabellenlohn berechnete,
dass die Beschwerde damit offensichtlich unbegründet ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo