Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.406/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_406/2008

Urteil vom 2. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
O.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 2. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene O.________ meldete sich am 15. August 2006 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau
nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, insbesondere liess sie eine
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) an der Klinik K.________
durchführen (Bericht vom 12. Oktober 2006), wo die Versicherte bereits am 23.
Mai 2006 untersucht worden war (Bericht vom 29. Mai 2006). Mit Verfügungen vom
7. September 2007 verneinte die IV-Stelle - nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens - einen Anspruch der Versicherten auf Umschulung und eine
Rente.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
mit Entscheid vom 2. April 2008 ab.

C.
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides
sei ihr eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab November 2006 auszurichten;
eventuell seien Umschulungsmassnahmen zuzusprechen, subeventuell sei die Sache
zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der
Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen. Eine freie Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht hat ebenso zu
unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle. Auch besteht Bindung an die Parteianträge (nicht
publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente
der Invalidenversicherung und auf Umschulungsmassnahmen.

2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall
sind noch die früheren Gesetzesfassungen anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).

2.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff
der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. jetzt Art. 28 Abs. 2 IVG),
den Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489) sowie
die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art.
16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.3 Zu ergänzen bleibt, dass das Gericht die medizinischen Unterlagen nach dem
für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel -
frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen hat. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen).

3.
3.1 Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde gilt vorab zu prüfen, in welchem
Ausmass die Versicherte noch arbeitsfähig ist. In kognitionsrechtlicher
Hinsicht handelt es sich dabei um eine Frage tatsächlicher Natur - zumindest
soweit auf konkreter Beweiswürdigung beruhend -, deren Beantwortung durch die
Vorinstanz das Bundesgericht grundsätzlich bindet (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397
in fine ff.).

3.2 Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage erwog die Vorinstanz
hinsichtlich dieser vorab umstrittenen Tatfrage, dass entsprechend der an der
Klinik K.________ durchgeführten Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) vom 10. und 11. Oktober 2006 die zumutbare
Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit wie auch in
einer angepassten Tätigkeit (sehr leichte, hauptsächlich sitzende Tätigkeit mit
der Möglichkeit, bei Bedarf aufzustehen) 70 % betrage. Die in der EFL
festgestellte Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden am Tag beurteilte sie als
nachvollziehbar. Beim Leiden der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz von
einem chronischen muskuloskelettalen Schmerzsyndrom mit beidseitiger
Varusgonarthrose, Femoropatellararthrose, Coxarthrose links, degenerativen
Veränderungen der LWS, muskulärer Dysbalance lumbal und der Oberschenkel,
Osteopenie, Bouchard-Arthrose beidseits sowie Adipositas aus. Sie stützte sich
dabei auf den Austrittsbericht des Spitals M.________ vom 25. September 2007.
Dieser Bericht erging zwar, wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführt, nach
Erlass der Verfügung vom 7. September 2007 und mithin beinahe ein Jahr nach der
EFL. Dies ist aber insofern ohne Bedeutung, als die Diagnose im Wesentlichen
derjenigen im Untersuchungsbericht der Klinik K.________ vom 29. Mai 2006
entspricht. Dieser Diagnosestellung, bei welcher kein Hinweis auf eine
psychische Beeinträchtigung zu finden ist, schloss sich auch der Hausarzt Dr.
med. Z.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, im Schreiben vom 11.
September 2006 an, nachdem er zuvor noch in seinem Bericht vom 8. Mai 2006 von
einem reaktiv depressiv schweren Zustandsbild sprach. Wie die Vorinstanz zu
Recht erwog, sind aufgrund der Akten keine leistungsrelevanten psychischen
Diagnosen ausgewiesen, womit sich entsprechende zusätzliche medizinische
Abklärungen erübrigten. Indem die Vorinstanz ihrem Entscheid die angeführte
Diagnose zu Grunde legte, kann entgegen der Beschwerdeführerin mithin nicht von
einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden.
Was die an der Klinik K.________ durchgeführte Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) vom 10. und 11. Oktober 2006 angeht, sind zwar, wie zu
Recht beanstandet wird, die medizinischen Diagnosen im Bericht vom 12. Oktober
2006 nicht im einzelnen angeführt worden, allerdings sind die entsprechenden
gesundheitlichen Einschränkungen genannt. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen, dass der den EFL-Bericht (vom 12. Oktober 2006)
mitunterzeichnende Arzt Dr. med. B.________, leitender Arzt der Klinik
K.________, an der dem Untersuchungsbericht der gleichen Klinik vom 29. Mai
2006 zugrunde liegenden ambulanten Untersuchung beteiligt war. Mithin kann ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass der EFL die erwähnte Diagnosestellung,
welche auch die Gonarthrose wie ein lumbovertebrales Syndrom umfasst, zugrunde
lag. Inwiefern die im EFL aufgeführten "arbeitsbezogenen relevanten Probleme"
von der Diagnose vom 29. Mai 2006 massiv abweichen sollen, ist nicht
ersichtlich und wird denn auch nicht näher begründet. Ueberdies wird in der EFL
entgegen der Beschwerdeführerin eine allfällige Versorgung mit einer
Knieprothese (wie im Bericht der Klinik K.________ vom 29. Mai 2006 angeführt)
erwähnt. Mit Blick auf diese Ausgangslage ist der Vorinstanz unter
Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage darin beizupflichten,
dass die EFL zur Beurteilung der Frage der verbliebenen Leistungsfähigkeit
vorliegend eine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage bildet. Entgegen der
Beschwerdeführerin ist weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erkennen. Die Vorinstanz
ist mithin zu Recht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw.
in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen.

4.
Zu prüfen bleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrades, welche zutreffend nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erfolgte.

4.1 Was das Invalideneinkommen betrifft, gewährte das kantonale Gericht vom
unbestrittenen Tabellenlohn einen Abzug von 10 %. Die Beschwerdeführerin macht
demgegenüber eine Erhöhung des Abzugs auf mindestens 20 % geltend. Die Frage
nach der Höhe eines grundsätzlich angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn
beschlägt eine typische Ermessensfrage und ist im Lichte der Kognitionsbefugnis
letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das
Rechtsermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung (BGE 132 V 393 E. 2.2 und 3.3 S. 396 und
399). Indem die Vorinstanz trotz zusätzlich zu berücksichtigendem
altersbedingtem Abzug in Bestätigung der IV-Stelle insgesamt 10 % in Abzug
brachte, hat sie ihr Ermessen entgegen der Beschwerdeführerin nicht
missbraucht, zumal die leidensbedingten Einschränkungen bereits in der 70%igen
Arbeitsfähigkeitseinschätzung berücksichtigt wurden. Damit ist in Bestätigung
der Vorinstanz von einem sonst unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr.
31'674.95 auszugehen.
4.2
4.2.1 Bei die Berechnung des Invaliditätsgrades ging die Vorinstanz in einer
ersten Variante bei der Ermittlung des im Gesundheitsfall erzielbaren
Einkommens (Valideneinkommen) vom letzten Lohn der Versicherten vor Eintritt
des Gesundheitsschadens aus. Sie legte dabei den Verdienst zu Grunde, den die
Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug bei der Firma E.________ AG im Jahre 2004
erzielte und rechnete diesen auf das Jahr des Rentenbeginns (2006) hoch, was
einen Betrag von Fr. 38'967.95 ergab. In Gegenüberstellung mit dem
Invalideneinkommen von Fr. 31'674.95 ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von
18,7 %. In einer zweiten Variante berechnete das kantonale Gericht alsdann das
Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne und kam dabei ausgehend von den
Durchschnittslöhnen in der Industrie mit Anforderungsniveau 4 aufgerechnet auf
das Jahr 2006 bei Frauen auf einen Betrag von Fr. 50'020.90 im Jahr, was von
der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Diesem Valideneinkommen stellte
sie das Invalideneinkommen von Fr. 31'674,95 gegenüber, woraus ein
Invaliditätsgrad von 36,65 % resultierte.
4.2.2 Mit Blick auf diese für das Bundesgericht verbindlichen Zahlen (Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG) steht fest, dass das zuletzt von der
Beschwerdeführerin als Montagearbeiterin erzielte, an die
Nominallohnentwicklung angepasste Einkommen von Fr. 38'967.95 um 11'052.95 und
damit deutlich, nämlich rund 22 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn
von Fr. 50'020.90 für entsprechende Arbeiten liegt. Wie die Beschwerdeführerin
zu Recht geltend macht, ist dies bei der Invaliditätsbemessung grundsätzlich zu
berücksichtigen - was die Verwaltung zu Unrecht unterliess -. Gemäss geltender
Rechtsprechung ist nämlich dem Umstand, dass eine versicherte Person aus
invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche
Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches
Einkommen bezog, bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu
tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien
Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V
146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass
die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen
entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig
zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung
der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch
eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch
Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. Urteil I 697/05 vom 9. März 2007,
in: SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder
aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung
des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3
mit Hinweisen) erfolgen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). In seiner
neuesten Rechtsprechung hat das Bundesgericht den bis dahin nicht
konkretisierten Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich
erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich
eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1
S. 325 f. rechtfertigen kann, nunmehr auf 5 % festgesetzt. Zudem hat es in
Aenderung der bisherigen Praxis festgehalten, dass nur in dem Umfang zu
parallelisieren ist, in welchem die prozentuale Abweichung den
Erheblichkeitsgrenzwert um 5 % übersteigt (BGE 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E.
6.1).
4.2.3 Indem das kantonale Gericht in der zweiten Variante der
Invaliditätsbemessung beim Valideneinkommen auf statistische Werte abstellte,
hat sie dem Umstand des deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens
nachträglich Rechnung getragen. Nachdem in Nachachtung der neuesten
Rechtsprechung allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren ist, in welchem
die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt,
ergibt sich ein etwas geringerer Invaliditätsgrad von 33,34 %. Der Anspruch auf
eine Invalidenrente wurde im Ergebnis zu Recht verneint.

5.
Was den Eventualantrag auf Umschulung betrifft, vermag die Beschwerde der
Begründungspflicht nur knapp zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Insgesamt ist
nicht ersichtlich, welche Eingliederungsmassnahme geeignet wäre, damit die
Beschwerdeführerin ein höheres Einkommen als das ihr angerechnete
Invalideneinkommen erzielen könnte (vgl. dazu BGE 124 V 108 E.2 S. 110; Urteil
9C_47/2007 vom 29. Juli 2007 E.2). Um dieses zu erreichen, benötigt sie keine
Eingliederungsmassnahme, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt
wird. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter