Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.405/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_405/2008

Urteil vom 14. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Rathausstrasse 39, 8570
Weinfelden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 19. März 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1962 geborene S.________ war als Chauffeur bei der P.________ AG tätig
und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 30. November 1993 beim
Entleeren einer mit Betonblöcken beladenen Kippmulde in eine Kiesgrube mit dem
Lastwagen, der sich aufgrund des nach hinten verschobenen Gewichts vorne in die
Höhe hob, nach rechts überschlug und auf dem Rücken zu liegen kam. Es gelang
ihm, sich aus der zusammengedrückten Führerkabine zu befreien. Draussen rollte
er einige Meter die Geröllhalde hinunter, wo er benommen liegen blieb. Dabei
hatte er sich gemäss erstbehandelndem Arzt Dr. med. G.________, Innere Medizin
FMH, Kontusionen und Prellungen, eventuell eine Gehirnerschütterung zugezogen
(Bericht vom 9. Dezember 1993). Nach Abschluss der Behandlung war er ab dem 17.
Januar 1994 wieder voll arbeitsfähig.
Am 7. Februar 1996 erlitt der Versicherte bei einem Selbstunfall, bei dem sein
Auto auf vereister Strasse ins Schleudern geriet, eine Schulterprellung links
und eine verstärkte Lumboischialgie. Gemäss Zeugnis des behandelnden Arztes Dr.
med. B.________, Innere Medizin FMH (vom 13. März 1996), dauerte die
Arbeitsunfähigkeit bis 22. Februar 1996 und der Behandlungsabschluss erfolgte
am 26. Februar 1996. Wegen eines krankhaften Hexenschusses und chronischen
Kreuzschmerzen weilte er vom 28. Februar bis 5. März 1996 im Spital X.________
und nach Scheitern eines Arbeitsversuches war er vom 5. Juni bis 3. Juli 1996
in der Höhenklinik Y.________ hospitalisiert.
Am 27. September 1996 erlitt der Versicherte eine Auffahrkollision. Im Spital
X.________, wo er notfallmässig eingeliefert worden war, wurden ein
HWS-Schleudertrauma, eine Kontusion der rechten Schulter und chronische
LWS-Beschwerden festgestellt. Am folgenden Tag konnte er bereits wieder
beschwerdefrei entlassen werden. Danach kehrte er im Oktober 1996 unvermittelt
in die Türkei zurück.
Am 9. Oktober 2000 trat S.________ bei der Firma Q.________ AG wieder eine
Stelle als Chauffeur an. Am zweiten Arbeitstag erlitt er beim Entladen des
Lastwagens einen Arbeitsunfall, wobei er von einer Palette, die vom
Gabelstapler nicht richtig erfasst worden war, auf der Höhe der
Lendenwirbelsäule gemäss eigenen Angaben für ca. zwei Minuten eingeklemmt
wurde. Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, diagnostizierte Prellungen
links lumbal und erhob ein vorbestehendes, durch den Unfall erneut ausgelöstes
Lumbovertebralsyndrom ohne ossäre Läsion der Lendenwirbelsäule. Vom 20.
November bis 9. Dezember 2000 weilte der Versicherte in der Klinik Z.________,
wo beim Austritt die Arbeitsfähigkeit auf 100 % festgelegt worden war. Mit
Schreiben vom 1. Juni 2001 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass ab dem
11. Dezember 2000 krankheitsbedingte Beschwerden vorlägen, welche nicht in die
Leistungspflicht der Unfallversicherung fielen. In der Folge meldete sich der
Versicherte bei der Invalidenversicherung an, die ihm nach diversen
medizinischen Abklärungen, insbesondere dem Beizug eines ZMB-Gutachtens (vom
19. April 2005) mit Verfügungen vom 21. September und 26. Oktober 2005 ab 1.
November 2002 eine halbe und ab 1. Februar 2003 eine ganze Invalidenrente
zusprach.
A.b Mit Eingabe vom 29. November 2005 ersuchte der Versicherte die SUVA um
Prüfung, ob aufgrund der gesundheitlichen Entwicklung ein Rückfall oder
Spätfolgen vorlägen, die auf den Unfall vom 30. November 1993 zurückgeführt
werden könnten. Ergänzend beantragte er am 11. Februar 2006 abzuklären, ob die
psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit als Unfallfolge zu qualifizieren sei.
Nach Beizug einer Stellungnahme des SUVA-Arztes Dr. med. C.________ (vom 23.
Januar 2006) und der Einholung eines Berichts des Dr. med. H.________, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vom 15. September 2006), verneinte die
SUVA mit Verfügung vom 6. Februar 2007 die Ausrichtung von
Versicherungsleistungen. Sie begründete dies damit, dass die Rückenbeschwerden
in keinem wahrscheinlichen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 30. November
1993 stünden und es bezüglich der psychischen Beschwerden an der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs fehle. Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2007 hielt sie
an ihrem Standpunkt fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
mit Entscheid vom 19. März 2008 ab und gewährte die unentgeltliche
Verbeiständung.

C.
Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides
sei die SUVA zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Renten,
Integritätsentschädigung) zu verpflichten. Eventualiter seien ein Gutachten
betreffend den Unfall vom 30. November 1993 und ein medizinisches Gutachten
betreffend den psychischen Zustand des Versicherten bei einem Sachverständigen
einzuholen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es
ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 30.
November 1993 und den nachfolgenden Unfällen Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung hat.

2.1 Im Einspracheentscheid und im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die
Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der umstrittenen Leistungspflicht des
Unfallversicherers zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die von
der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum für einen Leistungsanspruch aus
der obligatorischen Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
im Allgemeinen (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen)
sowie bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) im
Besonderen. Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu betonen bleibt, dass für den Fall, dass im Anschluss an zwei oder
mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung eintritt, die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der
Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen ist. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu
unterschiedlichen Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177, U 213/95 E.
4b; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36, U 78/02 E. 3.2.2; vgl. ferner SVR 2007 UV Nr. 1
S. 1, U 39/04 E. 3.2.2, wo das heutige Bundesgericht in grundsätzlicher
Bestätigung dieser Rechtsprechung für Unfälle mit HWS-Schleudertrauma oder
äquivalenten Verletzungen erkannt hat, dass einer nachgewiesen durch einen
Unfall verursachten erheblichen Vorschädigung der HWS jedoch im Rahmen der
Beurteilung der Kriterien gemäss 117 V 367 E. 6a Rechnung getragen werden
kann).

2.3 Rechtsprechungsgemäss ist für die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfallereignis eine
massgebende Bedeutung für die Entstehung einer psychisch bedingten
Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es eine gewisse Schwere
aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E.
7 S. 141 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das (objektiv
erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen, wobei zwischen banalen bzw. leichten
Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem
dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate
Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und
bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz
bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens
allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv fassbare Umstände,
welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.
indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je
nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon,
ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind,
genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen
mehrere herangezogen werden (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Massgebend für die
Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den
sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2, 3 und 4/07, E.
5.2 und 5.3.1).

3.
Aufgrund der Aktenlage steht fest und ist unbestritten, dass ein natürlicher
Kausalzusammenhang der bestehenden physischen Beschwerden (Rückenleiden) zu den
Unfällen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Was den
geltend gemachten psychischen Gesundheitsschaden betrifft, hat das kantonale
Gericht die Frage nach dessen natürlichem Kausalzusammenhang offengelassen,
nachdem es den adäquaten Kausalzusammenhang verneinte. Dies ist nicht zu
beanstanden. Streitig und zu prüfen ist mithin primär die Frage der Adäquanz
des Kausalzusammenhangs.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs anhand
der von der Rechtsprechung erarbeiteten, bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall geltenden Kriterien (BGE 115 V 133 ff.) vorgenommen und jedes
Unfallereignis gesondert beurteilt. Dabei ist sie zum Ergebnis gelangt, dass
bei keinem der vier Unfallereignisse die Adäquanzkriterien erfüllt sind, wenn
auch dem Unfall vom 30. November 1993, den sie als mittelschweres, aber noch
nicht im Grenzbereich zu den schweren Unfällen liegendes Ereignis beurteilte,
eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden könne.

4.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer u.a. auf den Standpunkt, der
Unfall vom 30. November 1993 sei aufgrund der Rechtsprechung als schwer zu
qualifizieren. Er weist darauf hin, dass sich der Lastwagen nicht in der
Längsachse auf die Seite drehte und auf dem Rücken liegen blieb, sondern sich
in der Querachse überschlug, was von Bedeutung sei, da je nach der Art des
Überschlags ganz andere Kräfte wirkten. Sofern dieser Unfall nicht als schwer
zu qualifizieren sei, so sei er doch aufgrund der beschriebenen Art des
Überschlags als schwerer Fall der mittleren Gruppe und als besonders
eindrücklich zu werten.

5.
5.1 Mit Blick auf die geltende Rechtsprechung ist die Beurteilung der Schwere
des Unfallereignisses durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Gleich
qualifiziert wurden in jüngerer Zeit etwa Autounfälle, die im Vergleich nicht
mit geringeren Krafteinwirkungen verbunden waren (vgl. Zusammenstellung in
Urteil [des Bundesgerichts] 8C_609/2007 vom 22. August 2008). Zu erwähnen sind
etwa Unfälle, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem
Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern
geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der
Fahrerseite zu liegen kam (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_169/2007 vom 5.
Februar 2008 E. 4.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet,
sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil [des
Bundesgerichts] U 258/06 vom 15. März 2007, Sachverhalt und E. 5.2) oder sich
bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine
Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person
hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem
Dach zu liegen kam (Urteil [des Bundesgerichts] U 492/06 vom 16. Mai 2007 E.
4.2). Sodann wurde bei dem im Urteil [des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts] U 161/01 vom 25. Februar 2003 (auszugsweise publiziert
in BGE 129 V 323) geprüften Unfall, bei welchem sich das Auto wegen eines
Reifenplatzers bei einer Geschwindigkeit von ca. 95 km/h auf der Autobahn
überschlug und auf dem Dach liegen blieb, zwar von einem eher schwereren Unfall
im mittleren Bereich gesprochen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute
Bundesgericht) qualifizierte das Ereignis aber im Ergebnis gleich, wie dies die
Vorinstanz im hier zu beurteilenden Fall getan hat, verlangte es doch für eine
Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs, dass von den bei Unfällen im
mittleren Bereich relevanten Kriterien entweder ein einzelnes in besonders
ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter Weise erfüllt sein müssten.
Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht, die von ihm geltend
gemachte Unfallschwere zu rechtfertigen. Nichts anderes ergibt sich auch aus
der aufgelegten Fotodokumentation der Unfallstelle und des beschädigten
Fahrzeuges. Selbst wenn sich der Lastwagen, wie geltend gemacht wird, nicht in
der Längsachse auf die Seite drehte und auf dem Rücken liegen blieb, sondern
sich in der Querachse überschlug und damit tatsächlich andere Kräfte wirkten,
kann im Vergleich zu den aufgezeigten Fällen nicht von einer höheren
Krafteinwirkung gesprochen werden. Dem Unfallgeschehen kann eine gewisse
Eindrücklichkeit zwar nicht abgesprochen werden. Die Führerkabine war erheblich
eingedrückt, allerdings konnte sich der Beschwerdeführer allein aus dem
umgekippten Lastwagen befreien und er hatte sich dabei keine schweren
Verletzungen zugezogen. Einen Tag nach dem Unfallereignis durfte er das Spital
bereits wieder verlassen und ab 17. Januar 1994 arbeitete er wieder voll.
Nachdem unbestrittenermassen auch kein weiteres unfallbezogenes Kriterium
erfüllt ist, hat das kantonale Gericht die Adäquanz zu Recht verneint.

5.2 Was die anderen Unfallereignisse betrifft, ist der Vorinstanz darin
beizupflichten, dass keines objektiv als schwer im Sinne der Rechtsprechung zu
qualifizieren ist. Da überdies kein einziges der erforderlichen Kriterien
ausgewiesen ist, hat sie auch diesbezüglich die Adäquanz zu den psychischen
Beschwerden zu Recht verneint. Die dagegen erhobenen Einwendungen vermögen
ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere lässt sich
entgegen dem Beschwerdeführer aus dem Urteil (des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts) U 39/04 vom 26. April 2006 nichts für den vorliegenden
Fall ableiten. Darin wurde bezüglich der Adäquanzbeurteilung bei mehreren
Unfällen mit HWS-Schleudertrauma entschieden, dass - in Abweichung vom
Grundsatz, wonach die Adäquanz des Kausalzusammenhangs prinzipiell für jeden
Unfall gesondert zu beurteilen ist - einer nachgewiesenermassen durch einen
früheren Unfall verursachten erheblichen Vorschädigung der HWS im Rahmen der
Beurteilung der Adäquanzkriterien Rechnung getragen werden kann. Danach ist es
nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben
Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen, insbesondere, wenn die
Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf
Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden
können. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Psyche
als gleicher Körperteil zu betrachten sei, weshalb eine Gesamtbeurteilung zu
erfolgen habe. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass das Erleiden
mehrerer nicht banaler Unfälle an den Ressourcen, d.h. an der psychischen
Substanz eines Menschen zehren kann. Die Frage, ob und wie dieser Umstand, d.h.
eine unfallbedingte psychische Vorschädigung allenfalls zu berücksichtigen
wäre, kann hier allerdings offengelassen werden. Da vorliegend die Folgen aus
den zeitlich teilweise weit auseinander liegenden Unfällen jeweils wieder
abgeheilt waren, bevor sich der nächste Unfall ereignete, lassen sich die
Beschwerden und die dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeiten klar voneinander
abgrenzen. Die Auswirkungen der Ereignisse überlagern sich damit nicht, sodass
die Adäquanzprüfung bezüglich jedem Unfall unabhängig von den anderen
Ereignissen vorgenommen werden kann.

5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind von den beantragten Gutachten
betreffend Unfall vom 30. November 1993 und betreffend den psychischen
Gesundheitszustand des Versicherten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten,
weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E.
4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162).

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung
von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen
werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, das Rechtsmittel nicht
aussichtslos und die Vertretung durch einen Anwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in
der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Weinfelden, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.--
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Lustenberger Weber Peter