Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.402/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_402/2008

Urteil vom 16. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Peter Jäger, Magnolienstrasse 3, 8008 Zürich,

gegen

P.________, Bächlerstrasse 49, 8802 Kilchberg ZH,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard, Engimattstrasse 11, 8002 Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Die am 6. Mai 1941 geborene P.________, seit 1. Januar 2001 als Bankangestellte
bei der Firma X.________ tätig und dadurch bei der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: "Zürich") u.a. obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, stürzte am 22. Mai 2004
auf einer Rolltreppe und zog sich dabei einen Rippenbruch sowie eine Verletzung
des rechten Daumens zu. Letztere musste nach erfolgloser konservativer
Behandlung am 17. September 2004 operiert werden. Der behandelnde Arzt
attestierte vom 22. bis 31. Mai 2004 und - als Folge der Daumenoperation - vom
17. September bis 24. Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit. Nachdem das
Arbeitsverhältnis mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Ende Mai 2004
beendet worden war, verneinte die "Zürich" einen darüberhinausgehenden
Taggeldanspruch der Versicherten, da es infolge der ordentlichen Pensionierung
ab 1. Juni 2004 an einer Verdiensteinbusse fehle, welche zwingende
Voraussetzung für die Leistungsausrichtung bilde (Verfügung vom 25. Juli 2005).
Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 14. März 2006 festgehalten.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der
Feststellung gut, dass P.________ für die Zeit vom 17. September bis 24.
Oktober 2004 Anspruch auf UVG-Taggelder habe (Entscheid vom 20. März 2008).

C.
Die "Zürich" lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen; eventualiter sei
die Sache an das kantonale Gericht oder den UVG-Versicherer zurückzuweisen,
damit diese Abklärungen betreffend einer Überentschädigung vornähmen und
hierauf neu entschieden.

P.________ und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) lassen auf Abweisung der
Beschwerde schliessen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft indessen grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Unter den Verfahrensbeteiligten nach Lage der (medizinischen) Akten zu Recht
unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin - als Folge der am 17. September
2004 auf Grund der Sturzverletzung notwendig gewordenen Operation am rechten
Daumen - auch nach dem 31. Mai 2004, bis zu welchem Zeitpunkt die
Beschwerdeführerin Taggeldleistungen erbracht hatte, an auf den Unfall vom 22.
Mai 2004 zurückzuführenden, die Arbeitsfähigkeit namentlich vom 17. September
bis 24. Oktober 2004 einschränkenden Gesundheitsstörungen litt.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob nach Eintritt der Pensionierung (Ende Mai
2004) und damit einhergehender Aufgabe der Erwerbstätigkeit noch Anspruch auf
Taggelder besteht.

2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person, die infolge des
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Der
Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt
mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente
oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Als arbeitsunfähig im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 UVG gilt eine Person, die infolge des
Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt
oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben
kann. Diese Definition gilt in allen Zweigen der Sozialversicherung (BGE 130 V
35 E. 3.1 S. 36 f. mit Hinweisen).

2.2 Im von der Vorinstanz ausführlich zitierten BGE 130 V 35 hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht - in Anlehnung an BGE 114 V 281 E. 3b S.
285 - festgestellt, dass ein vorzeitig pensionierter Versicherter, der während
der Nachdeckungsfrist des Art. 3 Abs. 2 UVG einen Unfall erleidet, mangels
eines Erwerbsausfalls keinen Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hat.
Vorliegend verneint die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das genannte
Urteil einen Taggeldanspruch der Versicherten über Ende Mai 2004 hinaus mit der
Begründung, ab Eintritt des AHV-Rentenalters sei keine Verdiensteinbusse mehr
gegeben, wenn, wie im hier zu beurteilenden Fall, nicht von einer bei intakter
gesundheitlicher Situation auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters
ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgegangen werden könne.

2.3 Das Bundesgericht hatte Gelegenheit, sich im Urteil BGE 8C_682/2007 vom 30.
Juli 2008 (nachstehend: BGE 8C_682/2007) in einem ähnlich gelagerten, die
nämliche Vorinstanz betreffenden Fall - der UVG-Versicherer hatte
Taggeldleistungen, die einer im Zeitpunkt des Unfallereignisses erwerbstätigen
und daraufhin dauerhaft arbeitsunfähigen versicherten Person ausgerichtet
worden waren, mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters eingestellt - wie
folgt zu äussern:

"5.3 Der Taggeldanspruch knüpft, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1
UVG ergibt, an das während der Versicherungsunterstellung eingetretene Risiko
(Unfall, unfallähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit; Art. 6 Abs. 1 und 2
UVG in Verbindung mit Art. 9 UVV) sowie die daraus entstehende
Arbeitsunfähigkeit an und ist, auch was die Bemessung der Höhe des Taggeldes
betrifft (vgl. E. 5.3.1 hiernach), abstrakt und vergangenheitsorientiert
(Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 321;
Gabriela Riemer-Kafka, Urteil U 51/03 vom 29. Oktober 2003, in: SZS 2004 S. 78
ff., insb. S. 80 in fine f.; Ueli Kieser, Lohneinbusse als Voraussetzung von
Taggeldern der Unfallversicherung? Art. 16 Abs. 1 UVG, in: AJP 2004 S. 190 mit
Hinweisen; vgl. auch Vernehmlassungsvorlage des Eidgenössischen Departements
des Innern [EDI] zur Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
vom November 2006 [nachfolgend: Vernehmlassungsvorlage], S. 15 f.). Ein
weiteres Leistungserfordernis besteht, wenn in der Bestimmung auch nicht
ausdrücklich erwähnt, im Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens. Mit dem
Taggeld wird die aus der Arbeitsunfähigkeit resultierende Erwerbseinbusse
kompensiert, weshalb eine versicherte Person, die auf Grund der Unfallfolgen
zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist,
jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grundsätzlich nicht
anspruchsberechtigt ist (BGE 130 V 35 E. 3.3 - 3.5 S. 37 ff. mit Hinweisen;
Urteil 4A_348/2007 vom 19. Dezember 2007, E. 3.3.1).

5.3.1 Der Auffahrunfall vom 18. Juli 2003 hat sich unbestrittenermassen zu
einem Zeitpunkt ereignet, in welchem die Versicherte noch erwerbstätig war. Die
unfallbedingten Beschwerden führten zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit,
die - im Unterschied zum Sachverhalt, der BGE 130 V 35 zugrunde lag - einen
Verdienstausfall bewirkte und Versicherungsleistungen des Unfallversicherers in
Form von Taggeldern auslöste. Da, wie hievor dargelegt, das System der
obligatorischen Unfallversicherung hinsichtlich der Taggeldzahlungen auf einer
grundsätzlich abstrakten Berechnungsmethodik beruht (vgl. RKUV 1999 Nr. U 340
S. 404, E. 3b; Urteil U 139/04 vom 1. September 2004, E. 3.2), d.h. das
Taggeld, mit Ausnahme gewisser Sonderfälle (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG in
Verbindung mit Art. 23 UVV), nach Massgabe des vor dem Unfall erzielten und
nicht auf der Grundlage des entgangenen Verdienstes bemessen wird (Art. 17 Abs.
1 UVG und Art. 22 Abs. 3 UVV), vermag entgegen der Betrachtungsweise der
Beschwerdeführerin der Umstand, dass die Versicherte während des Taggeldbezugs
anfangs Dezember 2004 ins AHV-Rentenalter eingetreten ist und damit,
vorbehältlich einer darüber hinaus ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, ab diesem
Moment keine durch das versicherte Ereignis (Unfall) bzw. die dadurch
verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorgerufene Verdiensteinbusse
mehr vorlag, an der Anspruchsberechtigung nichts zu ändern. Dass ein einmal
entstandener Anspruch auf Taggeldleistungen mit Dahinfallen des nachgewiesenen
konkreten Verdienstausfalles (hier zufolge Pensionierung) enden soll, ist in
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG nicht vorgesehen und käme deshalb einer
gesetzgeberisch weder auf Grund der aktuellen Rechtslage (in diesem Sinne auch:
Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2.
Aufl., Basel/Genf/München 2007, Rz. 159 und Fn 306) noch de lege ferenda
beabsichtigten faktischen Befristung dieser Leistungsart gleich. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, schlägt der Bundesrat im Rahmen der Revision
der UVG-Gesetzgebung vielmehr vor, das Prinzip der abstrakten Berechnung des
Taggeldes im Gesetz zu verankern, um der Gefahr von Versicherungslücken sowie
erheblichen administrativen Problemen vorzubeugen. Der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (gemäss BGE 130 V 35) soll lediglich insofern Rechnung getragen
werden, als eine Sonderregelung für Personen vorgesehen ist, welche vor dem
Unfall in den Ruhestand getreten sind (Vernehmlassungsvorlage, S. 15 f. und 25
f.).

Der Taggeldanspruch besteht nach dem Gesagten im vorliegenden Fall so lange,
als die Beschwerdegegnerin die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat
oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG).
Eine Änderung der langjährigen diesbezüglichen Praxis der Unfallversicherer
bedingte im Übrigen, worauf das BAG in seiner letztinstanzlichen Vernehmlassung
vom 18. Januar 2008 zu Recht hinweist, vorab einer entsprechenden
Prämienanpassung, da die versicherten Personen für das Unfalltaggeld bereits
vollumfänglich im Voraus Prämien bezahlen (vgl. dazu auch Riemer-Kafka, a.a.O.,
S. 81 in fine). Eine Abkehr im von der Beschwerdeführerin befürworteten Sinne
wäre - jedenfalls vor dem Hintergrund der bestehenden Gesetzeslage - als
systemfremde Massnahme zu werten.

5.3.2 Aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteilen U 97/06 vom 24.
November 2006, E. 2.2, und U 318/05 vom 20. Januar 2006, E. 2.2.1, kann sodann
nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Während im erstgenannten Urteil
lediglich bekräftigt wurde, dass in Fällen, in welchen eine versicherte Person
bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid ist, kein Raum mehr für
eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
besteht, hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht in U 318/05 fest, einzig
wenn - wie in dem in BGE 130 V 35 veröffentlichten Fall - eine dauernde
unfallfremde Ursache (für den Erwerbsausfall) vorliege, entfalle ein
Taggeldanspruch gegenüber der Unfallversicherung gänzlich. In BGE 130 V 35
wurde ein Taggeldanspruch indessen, wie bereits ausgeführt, entgegen der hier
zu beurteilenden Fallkonstellation verneint, weil im Zeitpunkt des Eintritts
des versicherten Ereignisses infolge Pensionierung keine Erwerbstätigkeit mehr
bestand und die durch den Unfall bewirkte Arbeitsunfähigkeit keine
Verdiensteinbusse auslöste. Ferner bedurfte die Frage, wie in Anbetracht von
BGE 130 V 35 mit dem Taggeldanspruch während einer beruflichen Eingliederung zu
verfahren sei, im Urteil U 58/07 vom 22. Oktober 2007 keiner näheren Prüfung,
da es im Lichte der Akten feststand, dass die Versicherte in der Ausbildung
nicht wesentlich beeinträchtigt war (E. 2.3.1 des erwähnten Urteils; wohl eher
verneinend: Frésard/Moser-Szeless, a.a.O., Rz. 151 in fine und 159). Auch aus
dem Urteil 4A_348/2007 vom 19. Dezember 2007, namentlich dessen E. 3.3.1 -
3.3.3, lassen sich schliesslich keine Rückschlüsse im von der
Beschwerdeführerin vertretenen Sinne ziehen, hätte die versicherte Person in
jenem Fall doch ohne Krankheit nach der Pensionierung weitergearbeitet und
daher einen Erwerbsausfall erlitten. Im Übrigen wäre dem besagten Urteil die
unmittelbare Anwendbarkeit bereits infolge des Umstands abzusprechen, dass
privatversicherungsrechtliche Krankentaggelder und nicht Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung im Streite standen."
2.4
2.4.1 Die hier zu prüfende Sachlage unterscheidet sich nur insofern von den BGE
8C_682/2007 zugrunde liegenden Verhältnissen, als der Versicherten
ärztlicherseits vom 22. (Unfalltag) bis 31. Mai 2004 (Erreichen des
AHV-Rentenalters) und danach erst wieder für einen Zeitraum nach der
Daumenoperation (vom 17. September bis 24. Oktober 2004) eine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war. Diesem Umstand kann indessen, wie
bereits das kantonale Gericht einlässlich und in allen Teilen zutreffend
dargelegt hat, im vorliegenden Kontext keine entscheidrelevante Bedeutung
beigemessen werden. Vielmehr ist unbestritten, dass für den operativen
Eingriff, welcher notwendig geworden war, weil die vorab angewandte
konservative Behandlungsmethode keinen Erfolg gezeitigt hatte, und damit auch
für die zweite, dadurch bedingte Leistungsunfähigkeit der Sturz vom 22. Mai
2004 verantwortlich zeichnete. Würde der Taggeldanspruch der Beschwerdegegnerin
in casu einzig mit dem Argument verneint, die diesen ab 17. September 2004
begründende, unstreitig auf ein Unfallereignis vor Erreichen des
AHV-Rentenalters zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit sei in einem Zeitpunkt
erneut eingetreten, in welchem die Versicherte bereits pensioniert gewesen sei,
hätte dies im Ergebnis eine gemäss BGE 8C_682/2007 unzulässige Befristung des
Taggeldanspruchs bis zur Pensionierung zur Folge.
2.4.2 Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis
zu führen.
2.4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Standpunktes,
wonach der Anspruch auf Taggeld stets einen Erwerbsausfall voraussetze, auf die
Urteile U 58/07 vom 22. Oktober 2007 und U 318/05 vom 20. Januar 2006 Bezug
nimmt, kann ohne Weiterungen auf die hievor zitierten, in E. 5.3.2 des BGE
8C_682/2007 wiedergegebenen Ausführungen verwiesen werden. Nichts zu ihren
Gunsten kann die Beschwerdeführerin sodann auch aus den von ihr erwähnten
Urteilen K 215/05 vom 20. März 2007 und K 57/04 vom 24. August 2004 ableiten.
Letzterem lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine freiwillige
Taggeldversicherung nach KVG entsprechend dem übereinstimmenden Willen der
Vertragsparteien über die Vollendung des 65. Altersjahres des Versicherten -
und damit über das ordentliche Pensionsalter - hinaus weitergelaufen war und
der Versicherte in diesem Zeitraum während der reglementarischen Bezugsdauer
von 90 Tagen Taggeldleistungen bezogen hatte; fraglich war unter
Überentschädigungsüberlegungen einzig, ob der Versicherte während der
Taggeldbezugsdauer eine krankheitsbedingte Erwerbseinbusse erlitten hatte,
deren mutmassliche Höhe mindestens dem Taggeld entsprach. Im erstgenannten
Urteil war schliesslich der an dieser Stelle ebenfalls nicht weiter
interessierende Fall zu beurteilen, ob einer Person, welcher kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zusteht, bei Krankheit Leistungen einer
Taggeldversicherung nach KVG ausgerichtet werden können.
2.4.2.2 Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die künftig geltende
Gesetzgebung im Bereich der Unfallversicherung anbelangt, so hält der Bundesrat
in seiner Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
(Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der
SUVA) vom 30. Mai 2008 (BBl 2008 S. 5395 ff.) ausdrücklich fest, dass das
Taggeld bisher grundsätzlich abstrakt berechnet und unabhängig von einem
effektiv während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit erlittenen Verdienstausfall
gewährt worden sei. Gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts habe
indessen ein frühzeitig pensionierter Versicherter, der während der
Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 einen Unfall erlitten habe, mangels
Vorliegens eines Verdienstausfalles keinen Anspruch auf Taggeld aus der
Unfallversicherung. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf ähnliche
Situationen - das Gericht habe diesen Punkt offen gelassen - könne
Versicherungslücken und erhebliche administrative Probleme nach sich ziehen.
Aus diesem Grund solle der Bundesrat bestimmen, in welchen Fällen der Anspruch
auf ein Taggeld auch ohne Vorliegen einer Verdiensteinbusse entstehe
(beispielsweise bei Unfällen während der Dauer der Abredeversicherung oder
während der 31-tägigen Nachdeckungsfrist; vgl. Art. 16 Abs. 1bis). Das Ende des
Taggeldanspruchs werde nicht neu geregelt. Einmal entstanden erlösche der
Anspruch wie bisher mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Diese
Aufzählung sei abschliessend. Ein allfälliger oder mutmasslicher Wegfall der
Verdiensteinbusse begründe kein Erlöschen des Taggeldanspruchs (S. 5413).
Obwohl daraus keine unmittelbaren Schlussfolgerungen auf die Situation vor dem
Hintergrund der bestehenden Gesetzeslage gezogen werden können, bezeugen die
zitierten Aussagen doch die bundesrätliche Stossrichtung im Sinne der in BGE
8C_682/2007 verankerten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Daran ändert -
jedenfalls für die derzeitige rechtliche Situation - weder der Umstand, dass
der Bundesrat inskünftig bestimmen soll, in welchen Fällen der Anspruch auf
Taggeld auch ohne konkrete Verdiensteinbusse entsteht (BBl 2008 S. 5426 und
5467), noch die Tatsache etwas, dass sich u.a. der Schweizerische
Versicherungsverband im Namen der privaten Unfallversicherer dezidiert gegen
die bundesrätlich vorgeschlagene Lösung ausspricht (vgl. etwa www.svv.ch/
index.cfm?id=9342). Fest steht deshalb, dass - vorbehältlich des in BGE 130 V
35 beurteilten Falles (und allenfalls vergleichbarer, hier indessen nicht
abschliessend zu beurteilender Situationen wie während der Dauer der
Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG, bei Unfällen von Arbeitslosen oder
im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse [z.B. Studenten] eingetretenen
unfallkausalen Arbeitsunfähigkeiten) - der Nachweis eines konkreten
Erwerbsausfalles zur Begründung bzw. Aufrechterhaltung eines
UVG-Taggeldanspruchs nicht erforderlich ist.
2.4.2.3 Die von der Beschwerdeführerin angesprochene
Überentschädigungsproblematik schliesslich beschlägt nicht den Taggeldanspruch
als solchen, sondern die konkrete Festsetzung der Leistungen, worüber die
betroffenen Leistungsträger noch zu befinden haben werden. Der darauf
basierende Rückweisungsantrag des Unfallversicherers erweist sich mithin als
obsolet. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Da die
Beschwerdeführerin, welche unterliegt, in ihrem Vermögensinteresse handelt
(vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 133 V 642 E. 5 S. 642 ff.), sind ihr die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin eine dem Aufwand entsprechende
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl