Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.39/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_39/2008

Urteil vom 20. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer,
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Plinio Pianta, 7743 Brusio,

gegen

SUVA, Abteilung Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3063 Ittigen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 5. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene R.________ stürzte in der Nacht vom 7. auf den 8. November
2000 während einer militärischen Übung im Wiederholungskurs von einem Lastwagen
(Krankheits- und Unfallmeldung vom 9. Dezember 2000). In der Folge litt er an
starken, in die linke Schulter ausstrahlenden Schmerzen am Nacken und im
Bereich der Brustwirbelsäule (BWS); es wurde eine ausgeprägte, schmerzbedingte
Bewegungseinschränkung über der Halswirbelsäule (HWS) und der BWS festgestellt.
Nach Ausschluss knöchener Läsionen im Bereich der BWS und der HWS wurde der
Versicherte zur Schmerztherapie hospitalisiert; nach deutlicher Besserung
konnte er am 9. November 2000 zur weiteren ambulanten Betreuung nach Hause
entlassen werden (Bericht des Spitals O.________ vom 13. November 2000). Am 9.
Dezember 2000 berichtete der behandelnde Dr. med. B.________, Allgemeine
Medizin FMH, von einer allseitig leicht eingeschränkten Kopfbeweglichkeit mit
"Spannen" im Nacken- und Trapeziusbereich beidseits ohne radikuläre Symptomatik
und stellte die Diagnose einer HWS-Distorsion (Krankheits- und Unfallmeldung
vom 9. Dezember 2000). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 anerkannte das
Bundesamt für Militärversicherung (BAMV, heute: Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Abteilung Militärversicherung; nachfolgend:
SUVA-MV oder Beschwerdegegnerin) die Leistungspflicht. Nachdem Physiotherapie
und Analgetikatherapie keine Besserung brachten, wurde eine neurologische
Abklärung durchgeführt (Bericht des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für
Neurologie, vom 20. Dezember 2000). Eine durch den Neurologen in die Wege
geleitete radiologische Abklärung ergab den Befund einer mediolinksseitigen
Diskushernie C5/6 mit Einengung des Paraspinalraumes und der Nervenwurzel C6
links bei begleitend leichter Spondylarthrose (Bericht des Radiologischen
Instituts des medizinischen Zentrums A.________ vom 15. Januar 2001). Am 23.
Februar 2001 wurde im Spital X.________ eine ventrale Diskektomie C5/6 mit
Sequesterentfernung und Duracem-Interponat in mikrochirurgischer Technik
vorgenommen (Operationsbericht vom 23. Februar 2001). Nach durchgeführter
Operation verschwanden die geklagten linksseitigen Nacken- und Armschmerzen;
bei Austritt bestanden noch Kribbelparästhesien über dem kleinen Finger sowie
dem Zeigefinger beider Hände (Bericht des Spitals X.________, Klinik für
Neurochirurgie, vom 28. März 2001). Wegen der offenbar wiederum auftretenden
Nackenschmerzen bestand bis zum 20. April 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Spitals X.________ vom 3. April
2001). Infolge andauernder Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Arm (vgl.
Bericht der Allgemeinmedizinerin Dr. med. H.________ vom 17. Juli 2002) begab
sich der Versicherte vom 19. November bis 14. Dezember 2002 zu einer
stationären Behandlung in die Klinik Y.________. Am 24. Februar 2003 wurde eine
versicherungsmedizinische Beurteilung durchgeführt, welche die Einholung einer
Zweitmeinung bezüglich einer allfälligen zweiten Operation (Spondylodese C5/C6
mit Knocheninterponat und Verplattung) anregte (Bericht des Dr. med.
K.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 24. Februar 2003).
Prof. Dr. med. S.________, Neurochirurgie FMH, verneinte im Rahmen der bei ihm
eingeholten Zweitmeinung die Operationsindikation und befürwortete eine weitere
konservative Behandlung (Bericht vom 15. Mai 2005). Weil unter hausärztlicher
und chiropraktischer Behandlung keine Besserung eintrat, wurde in der Klinik
Z.________ vom 1. bis 29. Januar 2004 erneut eine stationäre Behandlung
durchgeführt (Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 5. Februar 2004). Am
30. Januar 2004 wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten bei der Firma
Q.________ per Ende März 2004 gekündigt (Kündigungsschreiben vom 30. Januar
2004). Daraufhin verliess ihn seine Lebenspartnerin.
Wegen eines Suizidversuches und einer zunehmenden psychischen Problematik
weilte der Versicherte vom 4. April bis 10. Juli 2004 in D.________, Klinik für
Psychiatrie, Psychotherapie und Suchtbehandlung, wo eine mittelgradige
depressive Episode diagnostiziert wurde (Bericht der Klinik D.________ vom 16.
August 2004). Am 26. November 2004 verfügte die SUVA-MV gestützt auf Art. 6 MVG
die Ablehnung der Haftung der Militärversicherung für die psychische Störung
mit der Begründung, die psychische Krise sei nicht eine überwiegend
wahrscheinliche Spätfolge der versicherten Gesundheitsschädigung. Im Rahmen des
Einspracheverfahrens holte die SUVA-MV ein psychiatrisches Gutachten bei Dr.
med. C.________ ein (Gutachten vom 30. November 2005). Am 5. Dezember 2005
sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung R.________ eine
Dreiviertelsrente basierend auf einem IV-Grad von 60 % ab dem 1. Juni 2005 zu.
Die SUVA-MV erliess am 30. Dezember 2005 eine zweite Verfügung, mit welcher sie
dem Versicherten auf Grund des (somatischen) HWS-Leidens für die dadurch
bedingte 33 1/3 %ige Invalidität eine Rente von Fr. 1'428.55 ab 1. Dezember
2005 bis vorläufig 30. April 2006 unter Wahrung der Rechte für die Folgezeit
zusprach. R.________ liess auch gegen diese zweite Verfügung betreffend
somatische Unfallfolgen Einsprache erheben (Einsprache vom 3. Januar 2006). Mit
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2006 verneinte die SUVA-MV hinsichtlich der
Einsprache gegen die (erste) Verfügung vom 26. November 2004 die
Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden, weil diese nicht in einem
adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 7./8. November 2000 stünden.
Am 31. Oktober 2006 trat die SUVA-MV auf die Einsprache gegen die (zweite)
Verfügung vom 30. Dezember 2005 hinsichtlich somatischer Unfallfolgen mangels
eines Rechtsschutzinteresses nicht ein.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2006 erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Dezember 2007
ab, soweit es darauf eintrat.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie
subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen mit den Anträgen, es sei eine 100%ige
Bundeshaftung der Militärversicherung für eine weiterhin vorhandene Invalidität
von 33 1/3 % auf Grund des Zervikalsyndroms sowie für eine Invalidität von 30
bis 35 % wegen Tinnitus und psychischem Leiden zuzuerkennen; dem
Beschwerdeführer sei deshalb eine Invalidenrente ab 1. April 2004 bei einem
Invaliditätsgrad von 65 % und einem Jahresverdienst von Fr. 54'140.-
auszurichten.
Während die SUVA-MV auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Beschwerde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem
schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich das Rechtsmittel gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90
BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG)
richtet und keine der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen greift.

1.2 Da vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur
Verfügung steht, ist die vom Beschwerdeführer gemäss Art. 119 Abs. 2 BGG in der
gleichen Rechtsschrift eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde
ausgeschlossen (Art. 113 BGG). Zu beachten ist jedoch, dass die damit erhobenen
Rügen der Verletzung der Bundesverfassung als Rügen der Verletzung von
Bundesrecht gemäss Art. 95 lit. a BGG mit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hätten vorgebracht werden können (BGE
133 I 201 E. 1 S. 203). Dies hatte der Beschwerdeführer übersehen. Seine
unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet ihm jedoch nicht, wenn
bezüglich des statthaften Rechtsmittels sämtliche formellen Voraussetzungen
erfüllt sind und daher eine Konversion möglich ist (BGE 131 I 291 E. 1.3 S.
296; 126 III 431 E. 3 S. 437; je mit Hinweisen). Eine solche setzt voraus, dass
das Rechtsmittel als Ganzes konvertiert werden kann und die vorgebrachten Rügen
nicht in zwei verschiedenen Verfahren behandelt werden müssen (BGE 131 III 268
E. 6 S. 279; Urteil 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 E. 1.2; je mit Hinweisen). Es
steht hier nichts entgegen, die Rechtsschrift vom 15. Januar 2008
vollumfänglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu
behandeln (vgl. Urteile 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E. 1 und 8C_575/2007
vom 3. Juni 2008).

1.3 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.4 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S.
414).

2.2 Die SUVA-MV hat mit zwei separaten Verfügungen zur Haftung des Bundes nach
MVG für die Folgen des Unfalles vom 7./8. November 2000 Stellung genommen.
Während sie gemäss Verfügung vom 30. Dezember 2005 die Leistungspflicht für die
somatischen Unfallfolgen grundsätzlich bejahte, hatte sie diese vorgängig am
26. November 2004 für die nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Beschwerden
verneint und mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2006 daran festgehalten. Die
Beschwerdegegnerin trat auf die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung
vom 30. Dezember 2005 nicht ein (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2006). Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen zwar gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
8. Juni 2006 behandelt, die beiden Verfahren wurden aber nicht vereinigt mit
der Begründung, dass sich nicht die gleichen Rechtfragen stellen würden
(angefochtener Entscheid E. 3 S. 12 f.). Der Beschwerdeführer erhebt
letztinstanzlich keine substantiierten Rügen gegen den Verzicht auf die
Zusammenlegung der beiden kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Tatsache, dass er
Rechtsbegehren stellen lässt, die über den vom kantonalen Gericht im Verfahren
MV 2006/2 beurteilten Gegenstand hinausgehen, kann nicht als Anfechtung des
Verzichts auf die Verfahrensvereinigung betrachtet werden. Strittig und zu
prüfen ist hier einzig die am 26. November 2004 verfügte sowie mit
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2006 und mit kantonalem Gerichtsentscheid vom
5. Dezember 2007 bestätigte Verneinung der Haftung des Bundes nach MVG für die
nach dem Vorfall vom 7./8. November 2000 aufgetretenen psychischen Beschwerden.
Soweit der Versicherte vorbringt, es sei auch über Höhe und Dauer der sich aus
der somatisch bedingten Erwerbsunfähigkeit ergebenden Leistungen zu befinden,
fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf die entsprechenden
Begehren letztinstanzlich nicht einzutreten ist.

3.
3.1 Die Haftung der Militärversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf
sämtliche Folgen, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen
Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a S. 373; 105 V 225 E. 4c S. 231).
Werden in Bezug auf eine während des Dienstes festgestellte (versicherte)
Gesundheitsschädigung in einem späteren Zeitpunkt ein Rückfall oder Spätfolgen
im Sinne von Art. 6 MVG geltend gemacht, haftet die Militärversicherung, wenn
zwischen den neuen Beschwerden und der dienstlichen Gesundheitsschädigung ein
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellter natürlicher
und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 111 V 370 E. 2b S. 373 in
Verbindung mit BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Um zu entscheiden, ob zwischen dem
Unfall und den psychischen Störungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht,
sind in der Militärversicherung dieselben Grundsätze anzuwenden, die von der
Rechtsprechung im Unfallversicherungsbereich entwickelt worden sind (BGE 123 V
137).

3.2 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer
vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten
Krankheitsbild führen können (BGE 123 V 137 E. 3c S. 138 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 118 V 293 E. 2c S. 296).

3.3 Das nachträglich entstandene und gemeldete psychische Leiden ist eine
anders geartete Krankheit im Vergleich zu den beim Sturzereignis vom 7./8.
November 2000 aufgetretenen somatischen Beschwerden. Es steht deshalb die
Beurteilung von Spätfolgen an, weshalb die Haftungs- und Beweisregeln von Art.
6 MVG Anwendung finden. Die Haftung des Bundes setzt somit sowohl ein mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellter natürlicher wie auch
ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der während des Dienstes
aufgetretenen Gesundheitsschädigung und dem nach dem dienstlichen Vorfall in
Erscheinung getretenen psychischen Leiden voraus.

4.
4.1 Das kantonale Gericht lässt unter Hinweis auf die fehlende Adäquanz
letztlich offen, ob das beim Versicherten festgestellte psychische Leiden in
einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 7./8. November 2000
steht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dieses Vorgehen nicht
zu beanstanden. Die Tatsache, dass die SUVA-MV im Einspracheentscheid den
natürlichen Kausalzusammenhang bejahte, bindet das kantonale
Versicherungsgericht nicht (vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG). Weil es bei
fehlender Adäquanz nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz auf den
natürlichen Kausalzusammenhang insofern nicht ankommt, als das alleinige
Vorliegen der natürlichen Kausalität eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers nicht zu begründen vermag (vgl. E. 3.1 hievor), erweisen
sich die vom Versicherten angeführten Hinweise auf ärztliche Stellungnahmen,
welche die aktuellen psychischen Beschwerden als natürlich kausale Folgen des
Ereignisses aus dem Jahre 2000 beurteilen, als unerheblich. Selbst wenn auf
Grund solcher Vorbringen die Frage der natürlichen Kausalität zu bejahen wäre,
bleibt die Frage der Adäquanz als Rechtsfrage von der Verwaltung und im
Streitfall vom Gericht zu beantworten (SVR 2008 MV Nr. 2 S. 4 E. 4.1 in fine, M
2/06). Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, wenn er darauf hinweist, dass
eine Teilkausalität zur Bejahung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich
ausreicht; auch hierbei geht es aber um die Frage der natürlichen Kausalität,
weshalb sich daraus für die Frage der (fehlenden) Adäquanz nichts ableiten
lässt.

4.2 Dem kantonalen Gericht ist auch darin beizustimmen, dass das psychische
Leiden des Beschwerdeführers nicht als Teil des typischen Beschwerdebildes der
vom Versicherten beim Unfall erlittenen Verletzung anzusehen ist. Ursprünglich
wurde zwar eine HWS-Distorsion diagnostiziert, das typische Beschwerdebild (BGE
134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 mit Hinweisen) - zu dem auch eine depressive
Verstimmung gehören kann - entwickelte sich in der Folge aber nicht. In diesem
Zusammenhang weist die Vorinstanz denn auch zutreffend darauf hin, dass die
somatoforme Schmerzstörung (gemäss psychiatrischem Gutachten des Dr. med.
C.________ vom 30. November 2005) sowie das myofasziale Schmerzsyndrom (laut
Bericht der Klinik D.________ vom 16. August 2004) nach der Rechtsprechung
nicht Teil des typischen Beschwerdebildes nach einem Schleudertrauma der
Halswirbelsäule bilden (BGE 132 V 65, 130 V 352, SVR 2007 UV Nr. 26 S. 89 E
5.1, U 339/06). Die Adäquanzprüfung hat deshalb im Sinne der hinsichtlich
psychischer Fehlentwicklungen nach Unfall anwendbaren sog. Psycho-Praxis zu
erfolgen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; 115 V 133).

5.
5.1 Die Vorinstanz hat das Unfallereignis vom 7/8. November 2000 als
mittelschweren Unfall qualifiziert, was sich im Rahmen der Rechtsprechung zur
Adäquanzbeurteilung bei Sturzereignissen hält. Danach ist ein gewöhnlicher
Sturz oder ein Ausrutschen im Allgemeinen dem Bereich der leichten Unfälle
zuzuordnen mit der Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und den psychischen Störungen in der Regel ohne weiteres zu verneinen
ist (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139). Als mittelschwer bis schwer im mittleren
Bereich wurden Unfälle qualifiziert, bei denen der Versicherte aus einer Höhe
von mehreren Metern von Leitern, Gerüsten oder einem Dach auf den Boden stürzte
und erhebliche Verletzungen und Frakturen erlitt (vgl. die Übersicht über die
Rechtsprechung zu Sturzunfällen in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 E. 3a, U 169/97;
ferner RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff. E. 4b/bb, U 124/98). Als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurde etwa ein Unfall qualifiziert, bei
dem ein Versicherter das Gleichgewicht verlor, von einem 1,2 Meter hohen Gerüst
fiel und sich eine Calcaneusfraktur zuzog (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 E. 3.a
mit Hinweis). Gleich beurteilt wurden der Sturz eines Bauarbeiters in einen
Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies
sowie der Sturz auf einer schneeglatten Unterlage mit Läsion der
Supraspinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 232/02 vom 5. August 2003), ferner der Sturz über eine
Treppe mit leicht dislozierter Nasenbeinfraktur und schwerer Commotio cerebri
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 141/92 vom 19. September
1994), der Sturz über eine Türschwelle auf den Rücken mit Dorsalkontusion und
dringendem Verdacht auf eine Wirbelstauchung (BGE 123 V 137) sowie der Sturz an
einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 173/03 und U 212/03 vom 15.
November 2004 E. 4.2.2). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auch das hier zur
Diskussion stehende Unfallereignis (Sturz aus einem LKW in den Schnee ohne
schwere Verletzungen) als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen, höchstens aber als mittelschwer im mittleren Bereich zu
qualifizieren. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher praxisgemäss nur
dann zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu
berücksichtigenden Kriterien in gehäufter Weise gegeben wären (BGE 115 V 133 E.
6c/bb S. 141).

5.2 Der Unfall vom 7./8. November 2000 ereignete sich nicht unter besonders
dramatischen Begleitumständen, auch wenn er bei Nacht und Kälte geschah. Wie
das kantonale Gericht zu Recht feststellte, ist jedem Unfall - sofern es sich
nicht um einen eigentlichen Bagatellunfall handelt - eine gewisse
Eindrücklichkeit eigen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
angeführte Gefahr der Unterkühlung betrifft allfällige somatische Unfallfolgen
und begründet keine besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses. Der
Versicherte litt nach dem Unfall an Schulter- und Nackenschmerzen ohne
knöcherne Läsionen, mithin zog er sich keine Verletzungen zu, welche
erfahrungsgemäss geeignet gewesen wären, psychische Fehlentwicklungen
herbeizuführen. Der Beschwerdeführer musste sich in der Folge des Unfalls wegen
einer Diskushernie am 23. Februar 2001 einem operativen Eingriff an der
Halswirbelsäule unterziehen. Im Anschluss an den Eingriff trat - viereinhalb
Monate nach dem Unfall - eine Besserung der Nacken- und Armschmerzen ein. Im
Jahre 2002 kam es wieder zu einer Schmerzverstärkung, welche stationäre
Aufenthalte in der Klinik Y.________ vom 19. November bis 14. Dezember 2002 und
in der Klinik Z.________ vom 7. bis 29. Januar 2004 nötig machten. Zumindest
der Aufenthalt in der Klinik Y.________ erfolgte nicht zum Zwecke der Therapie
der sich ab 2003 allmählich zeigenden psychischen Fehlentwicklung. Angesichts
einer sich über mehr als drei Jahre hinziehenden Behandlung der körperlichen
Unfallfolgen mit einem operativen Eingriff und stationären Aufenthalten, kann
das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung als
erfüllt betrachtet werden, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise, ist doch
anzumerken, dass sich die ärztliche Behandlung zwischen Frühjahr 2001 bis
Herbst 2002 auf gelegentliche Arztkonsultationen und Abklärungsmassnahmen
beschränkte. Im gleichen relativierten Masse ist das Vorliegen körperlicher
Dauerschmerzen zu bejahen. Die ausstrahlenden Nacken- und Armschmerzen
besserten sich nach dem operativen Eingriff im Februar 2001 und traten im Jahre
2002 wieder verstärkt auf. Entgegen der Meinung des Versicherten ist
demgegenüber eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmerte, zu verneinen. Wie bereits dargelegt erwies sich der operative
Eingriff im Februar 2001 grundsätzlich als erfolgreich, auch wenn im Anschluss
daran gewisse Beschwerden (Laryngitis und passagere Heiserkeit) auftraten
(Bericht der Dr. med. H.________ vom 27. August 2002). Im Rahmen einer
Abklärung mittels Myelo-CT im August 2001 kam es zu einem postpunktionellem
Syndrom, welches einer Blutplombe bedurfte (Bericht der Klinik für
Neurochirurgie des Spitals X.________ vom 11. September 2001 und
versicherungsmedizinische Beurteilung des Dr. med. K.________ vom 24. Februar
2002). Bei diesem vom Beschwerdeführer mehrfach ins Feld geführten, als "zweite
Operation" bezeichneten Eingriff handelte es sich also um einen solchen
diagnostischer Natur, der aus objektiver Sicht keine Fehlbehandlung darstellt.
Ein schwieriger Heilungsverlauf, der die eingetretene psychische
Fehlentwicklung erklären könnte, ist ebenfalls nicht auszumachen, trat doch
innert eines halben Jahres nach dem Unfall eine Besserung ein, welche zur
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit führte. Aus dem nämlichen Grund ist
auch das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht
erfüllt. Die im Anschluss an den Unfall bestehende Arbeitsunfähigkeit dauerte
bis Ende April 2001. In der Folge war der Versicherte bis Mitte 2002 (meist)
vollständig arbeitsfähig, auch wenn er unter Schmerzen litt (Bericht der Dr.
med. H.________ vom 17. Juli 2002). Wie weit bei der zweiten, anhaltenden Phase
von Arbeitsunfähigkeit von Anfang an psychische Faktoren mitspielten, kann
letztlich offenbleiben. Entscheidend im Zusammenhang mit der Adäquanzprüfung
ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall innert nützlicher Frist in den
Arbeitsprozess zurückkehren und sich dort über längere Zeit halten konnte.

5.3 Insgesamt sind somit lediglich zwei der für die Adäquanzbeurteilung
wesentlichen Kriterien in nicht ausgeprägter Weise erfüllt. Dies reicht zur
Adäquanzbejahung praxisgemäss nicht aus (Urteil 8C_31/2008 vom 2. Juli 2008 E.
5.2.2 mit Hinweis).

5.4 Weder vor kantonalem Gericht noch im letztinstanzlichen Verfahren legt der
Beschwerdeführer substantiiert dar, inwiefern die SUVA-MV das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt habe und der hier zu
beurteilende Sachverhalt mit den angerufenen Fallbeispielen aus der Praxis der
Militärversicherung identisch oder zumindest konkret vergleichbar sei. Ebenso
unbegründet blieb der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung durch die
Vorinstanz; vielmehr ist festzustellen, dass diese den Sachverhalt richtig
festgestellt und eine im Wesentlichen zutreffende Würdigung desselben
vorgenommen hat.

5.5 Schloss das kantonale Gericht im Ergebnis zu Recht darauf, dass die
nachdienstlich gemeldete psychische Gesundheitsstörung nicht in einem adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 7./8. November 2000 steht, ist die mit
angefochtenem Entscheid bestätigte, von der SUVA-MV verfügte Ablehnung der
Haftung nach MVG für die psychischen Beschwerden des Versicherten nach dem
Gesagten nicht zu beanstanden.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli