Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.397/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_397/2008 {T 0/2}

Urteil vom 3. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien
W._________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube, Ulrichstrasse 14,
8032 Zürich,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen, Laupenstrasse
27, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9.
April 2008.

Sachverhalt:

A.
W._________, geboren 1943, trat am 1. Januar 2005 beim Krankenheim A._________,
eine 50 % - Stelle als Küchenhilfe an und war in dieser Eigenschaft bei der
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Da er erst im Februar 2005 seinen neuen
Arbeitgeber über seine Rückenbeschwerden informierte, kündigte ihm dieser noch
während der Probezeit per 2. März 2005. Am 9. März 2005 galoppierte ihm ein
durchgebranntes Pferd seitlich frontal ins Auto. In der Folge war er
vollständig arbeitsunfähig. Am 2. Mai 2005 nahm er erneut die Arbeit im
Krankenheim A.________ in einer leichteren Tätigkeit zu 50 % auf. Ende Mai 2006
gab er diese Stelle infolge Pensionierung auf. Mit Verfügung vom 27. August
2007, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2007, stellte die
Allianz - wie in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2007 angekündigt - ihre Leistungen
per 30. Juni 2007 ein.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 9. April 2008 ab.

C.
W._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm auch
nach dem 30. Juni 2007 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu gewähren.
Eventualiter seien die notwendigen medizinischen Abklärungen durchzuführen. Die
Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann die Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin
prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG). Es kann daher auch eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ergänzen, welche für die Anwendung des
materiellen Bundesrechts von rechtserheblicher Bedeutung ist.

2.
Die Vorinstanz hat die Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des
natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten
Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis), inbesondere bei
Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS ohne organisch nachweisbare Ausfälle
(BGE 134 V 109 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Dr. med. B.________, den der Versicherte am Unfalltag aufgesucht hatte,
diagnostizierte am 10. April 2005 eine Prellung. Im Dokumentationsbogen für
Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma hielt er u.a.
ein HWS-Beschleunigungstrauma und die Verordnung von Mefenacid fest.

3.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin hielt am 14. April 2005
Druckdolenzen und Schmerzen in der rechten Schläfe und der oberen HWS
beidseits, eine allseitige Bewegungseinschränkung der HWS, Schmerzen und
Druckdolenzen im Bereich der LWS sowie ab dem 22. März 2005 einen Tinnitus
rechts fest und diagnostizierte eine Schädelkontusion mit Schmerzsyndrom der
oberen HWS, einen Tinnitus sowie eine LWS-Kontusion. Er attestierte eine volle
Arbeitsunfähigkeit bis 10. April 2005 und hernach eine solche von 50 %. Am 14.
September 2006 hielt Dr. med. G.________ den Behandlungsabschluss fest. Der
Versicherte sei praktisch beschwerdefrei.

3.3 Dr. med. K.________, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
diagnostizierte am 13. April 2005 einen Tinnitus capitis. Er habe den
Versicherten bereits 1999 wegen eines Tubenkatarrhs behandelt. Auf Grund der
nicht veränderten Hörschwelle seit 1999 sei eine Commotio labyrinthi eher
unwahrscheinlich.

3.4 Dr. med. T._________, Facharzt für medizinische Radiologie und
Neuroradiologie, stellte gemäss MRI der HWS vom 18. November 2005 eine diskrete
skoliotische Fehlhaltung, eine mässiggradige Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit
flachen dorso-medianen subligamentären Diskushernien begleitender Spondylose
ohne Neurokompression, eine leichtgradige unkarthrotische Foramenstenose C6 und
C7 beidseits sowie keine Hinweise auf eine Ligamentruptur fest.

3.5 Dr. med. N._________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt
am 12. August 2005 eine HWS-Distorsion mit Kopfanprall frontotemporal rechts am
9. März 2005 sowie ein leicht aktiviertes, lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
anamnestisch rezidivierenden Lumbalgien und Status nach Diskushernienoperation
1989 fest. Bei den Lumbalgien handle es sich um Schmerzen, welche sich der
Patient von früher her gewohnt sei. Die vorübergehend aktivierten lumbalen
Beschwerden hätten gut auf die Physiotherapie angesprochen. Innerhalb der
ersten Woche nach Behandlungsaufnahme (konsequente medikamentöse Therapie und
Anschaffung eines Spezialkissens) sei eine 20 %-ige Schmerzabnahme eingetreten.
Der Versicherte habe seine 50 %-ige Tätigkeit wieder aufgenommen. Am 13. April
2006 gab Dr. med. N._________ an, bei ihm sei die Behandlung am 11. Januar 2006
abgeschlossen worden.

3.6 Dr. med. Z.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte am 14.
Februar 2006 den Status nach Verkehrsunfall am 9. März 2005 mit Traumatisierung
der HWS sowie Kopfanprall frontotemporal rechts, persistierendes
zerviko-zephales Schmerzsyndrom sowie rezidivierende lumbovertrebrale Schmerzen
bei Status nach Diskushernienoperation 1989. Gemäss dem Patienten hätten
Abklärungen bei Dr. med. K.________ und Dr. med. E.________, Augenarzt, zu
keinen wesentlichen pathologischen Befunden geführt. Die aktuelle neurologische
Untersuchung ergebe deutliche Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit sowie
Verspannungen im Schulter-/Nackenbereich und in der paravertebralen Muskulatur
zerviko-thorakal linksbetont. Radikuläre Ausfälle und eine schwere Depression
seien nicht nachweisbar.

3.7 Frau Dr. med. R.________, Oberärztin, Bereich für Schmerztherapie, Spital
X.________, berichtete am 22. Mai 2006, bis anhin habe der Versicherte keine
konsequente Schmerztherapie durchgeführt. Die relative Schmerzfreiheit nach
Einleitung einer Therapie mit Dafalgan sei für eine aktive Physiotherapie zu
nutzen. Am 14. September 2006 führte Frau Dr. med. R.________ aus, bei der
Nachkontrolle vom 13. Juli 2006 habe sich der Versicherte mit der Therapie
zufrieden gezeigt; die Schmerzen hätten um 50 % reduziert werden können. Im
Oktober 2006 ergänzte sie, der Versicherte habe am 2. Oktober 2006 betont, sein
Zustand im Bereich der LWS und der HWS habe sich verbessert. Die Therapie sei
nun abgeschlossen.

3.8 Dr. med. A.________, Facharzt für diagnostische Radiologie, Klinik
B.________, hielt am 24. Januar 2007 zunehmende Schulterbeschwerden bei
Schulterluxation vor 20 Jahren fest.

3.9 Dr. med. V.________, Facharzt für Anästhesiologie, berichtete am 23.
Februar 2007 über die durchgeführte Akupunktur, welche er in ein bis zwei
Wochen resp. nach Verlauf abschliesse.

3.10 Dr. med. M.________, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, und
Vertrauensarzt der Allianz, beantwortete am 1. Juni 2007 Fragen des
Sachbearbeiters dahingehend, dass nach den Akten aktuell kein typisches
Beschwerdebild eines Schleudertraumas vorliege, der medizinische Endzustand
spätestens im Oktober 2006 erreicht gewesen sei und die Schulterbeschwerden in
keinem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. März 2005 stehen würden.

4.
4.1 Der Versicherte macht geltend, entgegen den Ausführungen der Allianz sowie
der Vorinstanz habe er beim Unfall vom 9. März 2005 einen Kopfanprall erlitten.
Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn selbst wenn sich der
Versicherte am 9. März 2005 eine auf den Kopfanprall zurückzuführende milde
Hirnschädigung (mild traumatic brain injury; MTBI) zugezogen hätte, kann er
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beurteilung der Adäquanz bei
Unfällen mit einem Schädelhirntrauma richtet sich ebenfalls nach den Kriterien
des BGE 134 V 109 (vgl. Urteil 8C_484/2008 vom 3. September 2008, E. 6.1).

4.2 Der Rüge des Versicherten, das Dossier der Unfallversicherung sei
unvollständig, kann nicht gefolgt werden. So ist etwa der Vorwurf, es liege
kein Einspracherückzug seitens des Krankenversicherers vor, aktenwidrig. Auch
liegen für die Beurteilung der strittigen Fragen genügend Angaben über den
Unfallhergang vor. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Allianz
einen ärztlichen Bericht oder eine andere wesentliche Unterlage nicht zu den
Akten genommen hätte.

4.3 Weiters verlangt der Versicherte die Abklärung neuropsychologischer
Defizite sowie allfälliger Schwindelbeschwerden und Sehstörungen. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass der Versicherte verschiedentlich fachärztlich untersucht
wurde (rheumatologisch, neurologisch, otorhinolaryngologisch und
ophthalmologisch) und er gegenüber Dr. med. Z.________ angegeben hatte,
Abklärungen bei Dr. med. K.________ sowie bei Dr. med. E.________ hätten keine
pathologischen Befunde ergeben. Zudem findet sich in keinem der ärztlichen
Berichte ein Hinweis auf Schwindelbeschwerden. Vielmehr hielt Dr. med.
K.________ eine Commotio labyrinthi für unwahrscheinlich (vgl. Bericht vom 13.
April 2005). Auch ergeben sich aus den umfangreichen medizinischen Akten keine
Anhaltspunkte dafür, dass einer der behandelnden oder begutachtenden Ärzte eine
weitere Abklärung empfohlen hätte. Unter diesen Umständen waren keine weiteren
Abklärungen angezeigt und Vorinstanz und Allianz haben den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG) nicht
verletzt, indem sie keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen anordneten.

5.
5.1 Aus dem Bericht des Dr. med. N._________ vom 13. April 2006 als auch aus
den Berichten des Spitals X.________ vom Oktober 2006 und des Dr. med.
G.________ vom 14. September 2006 ergibt sich, dass die Behandlung der mit dem
Unfall vom 9. März 2005 in Zusammenhang stehenden Leiden im Herbst 2006
abgeschlossen wurde, die vorbestehenden lumbalen Beschwerden stark
zurückgegangen und nicht mehr behandlungsbedürftig waren. Daran ändert auch der
Bericht des Dr. med. V.________ vom 23. Februar 2007 nichts. Denn dieser
verweist einerseits auf die Berichte des Spitals X.________ und ist
andererseits nicht klar, ob die Akupunktur auf Grund der Unfallfolgen oder der
unfallfremden, im Zeitpunkt der Berichterstattung zunehmenden Schulterschmerzen
(vgl. Bericht des Dr. med. A.________ vom 24. Januar 2007) notwendig war. So
liegt denn auch keine richtunggebende Verschlimmerung eines vorbestehenden
Leidens vor, welche nach Art. 36 UVG massgebend wäre. Der Tinnitus ist zwar
vorbestehend, bedarf aber keiner Behandlung und schränkt die Arbeitsfähigkeit
nicht ein. Die zwischenzeitlich abgeklungenen lumbalen Beschwerden verursachten
schon vor dem Ereignis vom 9. März 2005 behandlungsbedürftige Schmerzen sowie
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. Bericht des Dr. med. G.________ vom 3.
Februar 2005). Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass der
Versicherte im streitigen Zeitpunkt der Leistungseinstellung unter keinen
organisch nachweisbaren Beschwerden litt, welche auf das Ereignis vom 9. März
2005 zurückzuführen sind.

5.2 Bezüglich der natürlichen Kausalität kann schliesslich offen bleiben, ob
der Versicherte tatsächlich ein Schleudertrauma der HWS ohne objektivierbare
Ausfälle oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat. Denn selbst wenn dies
zu bejahen wäre, ist - wie nachfolgend gezeigt wird - der adäquate
Kausalzusammenhang zu verneinen.

6.
6.1 Beim Unfall vom 9. März 2005 erlitt der Versicherte eine seitlich frontale
Kollision seines Autos mit einem durchgebranntem Pferd. Dieser Unfall ist mit
der Vorinstanz dem mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Fällen
zuzuordnen. Damit müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
mehrere der massgebenden Kriterien oder eines in besonders schwerer oder
auffälliger Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 mit Hinweisen).

6.2 Das Ereignis vom 9. März 2005 ist aus objektiver Sicht weder als besonders
eindrücklich noch sind die Begleitumstände als besonders dramatisch zu
bezeichnen. Die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen ist zu
verneinen, da dazu - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - das Vorliegen eines
Schleudertraumas der HWS für sich allein nicht genügt. Das Kriterium der
fortgesetzten spezifischen belastenden ärztlichen Behandlung ist nicht gegeben.
Denn die aus den Akten ersichtlichen Verlaufskontrollen beim Hausarzt, Einnahme
von Medikamenten sowie Physiotherapie und Akupunktur stellen keine fortgesetzte
spezifische und besonders belastende ärztliche Behandlung dar. Zudem dienten
die verschiedenen fachärztlichen Untersuchungen der Abklärung und nicht der
eigentlichen Behandlung. Ob das Kriterium der erheblichen Beschwerden erfüllt
ist, kann offen bleiben, da es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise
vorliegt. Ebenfalls nicht gegeben sind eine ärztliche Fehlbehandlung sowie ein
schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Schliesslich ist
auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen zu verneinen, da der Versicherte lediglich zwei Monate nach dem
Unfall die Arbeit in demselben Pensum aufnahm, wie er sie zuletzt vor dem
Unfall ausgeübt hatte. Nach dem Gesagten liegen die massgebenden Kriterien
weder gehäuft noch eines in besonders auffälliger Weise vor. Vorinstanz und
Verwaltung haben somit den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht verneint.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der Versicherte hat als unterliegende Partei
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold