Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.395/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_395/2008

Urteil vom 27. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl,
Poststrasse 22, 9410 Heiden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell
Ausserrhoden vom 19. März 2008.

Sachverhalt:
A. Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2007 bestätigte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Verfügung vom 19. Oktober 2006, mit
welcher sie R.________ (Jg. 1967) für die Zeit ab 1. Oktober 2006 eine 20%ige
Invalidenrente sowie eine Entschädigung für eine 5%ige Integritätseinbusse
zugespochen hatte.

Die hiegegen erhobene Bescherde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden mit Entscheid vom 19. März 2008 ab.

R.________ beantragt beschwerdeweise, die Sache an die SUVA, eventuell an die
Vorinstanz, zurückzuweisen, damit diese im Sinne seiner Begründung "abkläre,
Beweis abnehme und neu entscheide"; eventuell sei festzustellen, dass auch
seine Rückenbeschwerden Folge des Unfalles vom 13. Februar 2002 seien, und es
sei die SUVA zu verpflichten, eine mindestens 25%ige Invalidenrente und eine
höhere Integritätsentschädigung auszurichten.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die
Beschwerde jedoch hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu klären,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer erblickt darin, dass SUVA und Vorinstanz seinem
Begehren um Durchführung einer Begutachtung zur Klärung der Unfallkausalität
seiner Rückenbeschwerden nicht stattgegeben haben, eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs.

2.2 SUVA und Vorinstanz haben sich mit den ärztlichen Angaben zu den
Rückenschmerzen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei namentlich
auch den Bericht des Dr. med. Hofer, St. Gallen, vom 18. Mai 2005
berücksichtigt, welcher die vorhandenen Rückenbeschwerden - zufolge
Fehlbelastung des rechten Beines - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
versicherte Unfallereignis vom 13. Februar 2002 zurückführen will. Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid demgegenüber dargelegt, dass sie die
Argumentation des Kreisarztes Dr. med. Del Monte im Bericht vom 19. April 2006,
welcher die Rückenproblematik eher einer krankheitsbedingten degenerativen
Veränderung im unteren Wirbelsäulenabschnitt zuordnet, mehr überzeugt, weshalb
sie denn auch darauf abstellte. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht in
hinreichender Weise nachgekommen und angesichts der medizinisch gut
dokumentierten Aktenlage lässt sich auch gegen den Verzicht auf weitere
Abklärungen nichts einwenden, kann doch - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE
124 V 90 E. 4b S. 94) - davon ausgegangen werden, dass von zusätzlichen
Begutachtungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, welche sich
auf den Ausgang des Verfahrens hätten auswirken können. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.
3.1 Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer das von SUVA und Vorinstanz
für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) angenommene Einkommen, das er ohne
Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielen würde (Valideneinkommen). Seiner
Ansicht nach hätte er, wäre er nicht schon wegen eines früheren, am 3. April
1995 erlittenen Unfalles beeinträchtigt gewesen, mit seinem Arbeitgeber vor dem
nunmehr zur Diskussion stehenden Unfall vom 13. Februar 2002 bessere
Anstellungsbedingungen aushandeln können.

3.2 Der Unfall vom 3. April 1995 hatte keine bleibende rentenrelevante
Invalidität zur Folge, konnte der Beschwerdeführer doch - nach erfolgter
Heilbehandlung - seine Arbeit trotz der wegen des erlittenen Unfalles notwendig
gewordenen (Teil-)Amputationen am Zeigefinger und am Mittelfinger der linken
Hand uneingeschränkt und zum gleichen Lohn wie vor dem Unfall wieder aufnehmen.
Die SUVA stellte daher - unter Belassung einer Integritätsentschädigung - ihre
Leistungen mangels unfallbedingter Beeinträchtigung auf den 16. März 1998 ein,
was letztinstanzlich auch das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht
(heute I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) mit Urteil vom
28. März 2001 bestätigte.

3.3 Wenn schon nach dem ersten Unfall im Jahre 1995 wegen der beiden
teilamputierten Finger an der - nicht dominanten - linken Hand keine
behinderungsbedingte Erwerbseinbusse in Betracht gezogen wurde, ist auch nicht
anzunehmen, dass die spätere Arbeitgeberfirma dem Beschwerdeführer deswegen vor
dem zweiten Unfall im Jahre 2002 einen wesentlich geringeren Lohn bezahlt hätte
als einem Angestellten ohne Behinderung. Dies wurde seitens der
Arbeitgeberfirma denn auch wiederholt bestätigt. Es rechtfertigt sich daher,
das vor dem zweiten Unfall erhaltene Einkommen als Valideneinkommen zu
betrachten. Von der zu diesem Aspekt beantragten Zeugeneinvernahme durfte das
kantonale Gericht ebenso wie von einer diesbezüglichen Begutachtung absehen,
ohne damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu
verletzen. Keine Bedenken erweckt dieses Ergebnis auch deshalb, weil die SUVA
bei der Invaliditätsbemessung von einer Einschränkung des Leistungsvermögens
nach dem Unfall vom 13. Februar 2002 um 20 % ausging. Diese Annahme stützt sich
auf ärztliche Einschätzungen, welche unter Mitberücksichtigung des
Rückenleidens ergingen, welches nach dem Gesagten nicht unfallkausal ist (E.
2.2 hievor). Die der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte unfallbedingte
Verminderung des Leistungsvermögens von 20 % ist daher mit der Vorinstanz als
zu Gunsten des Beschwerdeführers grosszügig bemessen zu betrachten.

4.
Was die Höhe der gewährten Integritätsentschädigung anbelangt, wird auf die
zutreffenden Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3
BGG), welchen nichts beizufügen ist.

5.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG als offensichtlich unbegründet, ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels und unter Verweis auf den vorinstanzlichen
Entscheid erledigt wird. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der
Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl