Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.394/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_394/2008

Urteil vom 3. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger,
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 2. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau richtete dem 1959 geborenen, seit ca. 1993 an
verschiedenen Beschwerden leidenden M.________ bei einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 70 % ab 1. April 1996 eine ganze Invalidenrente aus.
Nach Feststellung einer aus medizinischer Sicht verbesserten Symptomatik bei
einer nunmehr zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 80 % bezüglich einer
angepassten Tätigkeit hob die IV-Stelle die ganze Invalidenrente bei einem
ermittelten Invaliditätsgrad von 12 % per 31. März 2005 auf. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 nunmehr Bundesgericht) bestätigte
dies letztinstanzlich mit Urteil I 49/06 vom 4. Oktober 2006. Auf ein hiegegen
verspätet eingereichtes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil I
1044/06 vom 19. Februar 2007 nicht ein. Am 2. April 2007 meldete sich
M.________ erneut bei der Invalidenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum
Rentenbezug an, ohne eine Verschlimmerung seiner multiplen Beschwerden oder
eine Änderung seiner erwerblichen Verhältnisse geltend zu machen. Nachdem die
IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht hatte, trat sie mit
Verfügung vom 26. September 2007 auf die Neuanmeldung zum Bezug einer
Invalidenrente nicht ein.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 2. April 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt M.________,
die IV-Stelle habe auf die Neuanmeldung einzutreten und die nötigen Abklärungen
in die Wege zu leiten.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung
von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG]
für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmung über die hinsichtlich der Prüfung eines
Revisionsgesuchs vorausgesetzte Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen
Tatsachenänderung (Art. 87 Abs. 3 IVV), welche auch bei einer weiteren
Neuanmeldung nach vorangegangener Rentenverweigerung zu beachten ist (Art. 87
Abs. 4 IVV), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den
von der Praxis entwickelten Grundsätzen für die Bestimmung der in zeitlicher
Hinsicht massgebenden Vergleichsbasis (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75; 109 V 262
E. 4a S. 265). Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat die vorhandene Aktenlage in Bezug auf den
massgebenden, bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 26.
September 2007 eingetretenen Sachverhalt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit
Hinweisen) pflichtgemäss gewürdigt. Mit einlässlicher und nachvollziehbarer
Begründung hat es insbesondere unter Berücksichtigung der mit Neuanmeldung vom
2. April 2007 eingereichten Bescheinigung einer "wie bis anhin bis auf
weiteres" attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit des Dr. med. S.________ vom
23. März 2007 und des Berichts des Dr. med. T.________ vom 12. September 2007
zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer im massgebenden
Vergleichszeitraum keine anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse glaubhaft darzutun vermochte. Die Vorinstanz hat zudem gestützt
auf die von Dr. med. T.________ mitunterzeichneten Schlussfolgerungen und
Empfehlungen vom 3. November 2007 (der schon vor Erlass der streitigen
Verfügung vom 26. September 2007 eingeleiteten Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit) für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
festgestellt, dass dem Versicherten eine leidensangepasste, leichte
wechselbelastende Tätigkeit angesichts eines im Vergleich zur täglichen
Normalarbeitszeit um 1,5 Stunden erhöhten Pausenbedarfs auf der Grundlage einer
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden bei einer
gesundheitsbedingten Leistungseinbusse von 18 % zumutbar ist. Mit Blick auf die
letzte anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades, welche auf der
höchstrichterlich bestätigten Zumutbarkeitsbeurteilung im Sinne von Erwägung
Ziffer 5 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 49/06 vom 4.
Oktober 2006 beruht, ist seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 16.
Februar 2005 bzw. des daran festhaltenden Einspracheentscheids vom 19. Mai 2005
bis zu dem hier massgebenden Zeitpunkt vom 26. September 2007 keine
anspruchsrelevante erhebliche Tatsachenänderung eingetreten. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar und behauptet auch nicht, dass die
vorinstanzlichen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich
unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhten.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Leuzinger Hochuli