Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.390/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_390/2008

Urteil vom 28. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
V.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau H.________,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400
Winterthur,
Beschwerdegegner,

Rechtsanwalt J.________.

Gegenstand
Unentgeltlicher Rechtsbeistand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 8. April 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Mai 2008 (Poststempel) gegen die Verfügung des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Verfassung und
Lehre die Grundsätze der unentgeltlichen Verbeiständung darlegte und erwog, es
lägen keine zwingenden Gründe für den anbegehrten Wechsel des vom Gericht der
Beschwerdeführerin bereits unentgeltlich beigegebenen Rechtsvertreters vor,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2008 dieser
Argumentation zwar einlässlich ihre Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne
indessen ansatzweise darzutun, inwiefern das kantonale Gericht bei seinem
Entscheid eine Rechtsverletzung oder qualifiziert fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben könnte,
womit die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht
erfüllt sind,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach
Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Ursprung Grünvogel