Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.38/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_38/2008

Urteil vom 5. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 6. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene F.________ war ab 1. September 1995 für die Firma X.________
tätig. Am 29. September 2006 löste er das Arbeitsverhältnis auf Ende 2006 durch
schriftliche Kündigung auf, weil er auf den 1. Januar 2007 ein Hotel in
Y.________ übernehmen und fortan selbstständig erwerbstätig sein wollte. Am 6.
Februar 2007 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung mit dem Hinweis
darauf, dass sich das Hotelprojekt verzögere. Mit Verfügung vom 24. April 2007
verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) einen
Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für die Zeit ab 2. Februar 2007 mit der
Begründung, die Vermittlungsfähigkeit sei nicht gegeben.

In der Folge ersuchte F.________ am 23. Mai 2007 um Ausrichtung von Taggeldern
zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das AWA lehnte dieses
Gesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2007 ab. Daran hielt es auf Einsprache hin
fest (Einspracheentscheid vom 7. August 2007).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 6. November 2007).

C.
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, es seien ihm "spezielle Arbeitslosentaggelder FSE für die
Vorbereitung der Selbstständigkeit für 90 Tage" zuzusprechen.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom
Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Bern 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die massgebliche Bestimmung über die Unterstützung zur
Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Ausrichtung von höchstens
90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes an Versicherte, die
eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen (Art. 71a Abs. 1
AVIG), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Wie im angefochtenen Entscheid richtig festgehalten wird, bildet
Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Förderungsbeiträgen unter anderem, dass
die versicherte Person ohne eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 71b Abs. 1
lit. a AVIG). Der Begriff des Selbstverschuldens stimmt mit jenem nach Art. 30
Abs. 1 lit. a AVIG überein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht [SBVR],
Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2410 Rz.
774). Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, welcher die Gesetzesbestimmung
konkretisiert, gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als
selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus
aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn,
dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Der
Kausalzusammenhang ist namentlich dann unterbrochen, wenn sich die versicherte
Person erst nach mehrmonatigem Taggeldbezug zur Selbstständigkeit entschliesst
(Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2410 Rz. 774).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten
Aktenlage mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf Taggelder zur Förderung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit hat, weil er seine Arbeitslosigkeit durch Kündigung des
letzten Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ selber verschuldet habe.
Ferner habe er die Taggelder erst beantragt, als sich die Bereitstellung der
erforderlichen Mittel für den Hotelbetrieb verzögert habe, mithin zu einem
Zeitpunkt, in welchem die Planungsphase bereits abgeschlossen gewesen sei.

3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Betrachtungsweise nicht
in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind
nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung
ist bundesrechtskonform. Der Einwand des Versicherten, es bestehe kein
"direkter" Kausalzusammenhang zwischen der Kündigung seiner letzten
Arbeitsstelle und seiner Arbeitslosigkeit, weil nicht die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, sondern erst die Absage der Bank, eine Hypothek für die
Übernahme des Hotels zu finanzieren, die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe,
ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer hat seine letzte Anstellung
gekündigt, weil er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte.
Dieses Ziel verfolgte er nach Beendigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit
weiter und er liess sich auch durch die verzögerte Finanzierung seines
Hotelprojekts durch die Bank nicht davon abbringen. Insbesondere fasste er zu
keiner Zeit ins Auge, vorüber-gehend wieder eine Stelle zu suchen. Die
Verzögerung der Bankenfinanzierung stellt allerdings kein Risiko dar, welches
die Arbeitslosenversicherung durch Ausrichtung von Förderungsbeiträgen
aufzufangen hätte. Wenn im angefochtenen Gerichtsentscheid somit davon
ausgegangen wird, dass die (zunächst) ausgebliebenen Kredite keine
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bewirkten, lässt sich dies nicht
beanstanden. Da demzufolge eine der Anspruchsvoraussetzungen für
Förderungstaggelder fehlt, ist entgegen der Ansicht des Versicherten
unerheblich, ob es konkret um einen Hypothekar- oder Investitionskredit ging
und ob die Planungsphase im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um
Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit
bereits abgeschlossen war. Im Lichte der weder offensichtlich unrichtigen noch
unvollständigen Tatsachenfeststellung im angefochtenen Entscheid durfte das
kantonale Gericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, die Ablehnung des Anspruchs
auf Förderungstaggelder bestätigen.

4.
Bei diesem Ausgang des Prozesses hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz