Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.389/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_389/2008

Urteil vom 19. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
19. Februar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. April 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Februar 2008, wie auch die
weiteren Eingaben vom 30. April, 2., 8., 13., 15., 16. und 19. Mai 2008
(jeweils Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung erwog,
lediglich den im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2007 zum
Gegenstand erhobenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2007 einer
materiellen Prüfung unterziehen, auf ausserhalb dieses Anfechtungsgegenstandes
liegende Anträge dagegen nicht eintreten zu können,
dass das kantonale Gericht überdies einlässlich ausführte, weshalb die geltend
gemachten Kosten für die in Kroatien befindliche Zweitwohnung bei der
EL-Berechnung keine Berücksichtigung finden können, umgekehrt das kroatische
Rentenbetreffnis von monatlich Fr. 230.- als Einkommen zu berücksichtigen ist,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise in
seinen zahlreichen Eingaben auseinandersetzt, geschweige denn eine
Rechtsverletzung oder qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG rügt, womit die inhaltlichen Mindestanforderungen
an eine Beschwerdeschrift nicht erfüllt sind,
dass deshalb ungeachtet dessen, ob die Eingaben überhaupt innert der 30tägigen
Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 BGG eingereicht worden sind, auf die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf
die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass sich das Gericht im Übrigen vorbehält, weitere untaugliche Eingaben in
dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Grünvogel