Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.387/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_387/2008

Urteil vom 30. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

P.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter,
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten,

IV-Stelle des Kantons Zürich, 8087 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 12. März 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Urteil vom 30. März 2004 (I 622/03) hob das Eidgenössische
Versicherungsgericht in teilweiser Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 4. Juli 2003 und die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons
Zürich vom 13. Februar 2002 auf und stellte fest, dass die 1958 geborene
P.________ für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. März 1998 und vom 1. Januar
1999 bis 31. März 2000 Anspruch auf eine halbe Rente, für den Monat Juni 1997,
für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1998 und ab 1. April 2000 bis
mindestens 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Für
die Zeit ab 1. Januar 2001 erachtete es den Sachverhalt als nicht
rechtsgenüglich abgeklärt und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen, sowie
zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurück. In der Folge holte die IV-Stelle ein
Gutachten der Begutachtungsstelle Medizinisches Zentrum X.________ vom 6.
Februar 2006 ein. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 8. März 2006,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. August 2006, einen Rentenanspruch der
Versicherten ab 1. Januar 2001, nachdem sich ein Invaliditätsgrad von 30 %
ergeben hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Entscheid vom
12. März 2008 ab.
A.b Mit Verfügungen vom 6. September 2006 legte die IV-Stelle die Leistungen
der Invalidenversicherung neu fest. In einer dieser Verfügungen forderte sie
sodann zuviel ausgerichtete Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 13'998.-
zurück. Dieser Betrag umfasst die in der Periode 1. Januar 2001 bis 31. Oktober
2004 erfolgten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 16'782.- abzüglich
Nachzahlungen aufgrund des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 30. März 2004 im Betrag von insgesamt Fr. 2'784.-.

B.
Die gegen die Rückforderungsverfügung vom 6. September 2006 eingereichte
Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und hob
diese ersatzlos auf (Entscheid vom 12. März 2008).

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen erhebt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale
Gerichtsentscheid vom 12. März 2008 sei vollumfänglich aufzuheben.

Die Versicherte lässt Abweisung der Beschwerde beantragen und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung
der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer
von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134
V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes
wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem
richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten
Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen beruht (Urteil
8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 1; ULRICH MEYER, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 4 zu Art. 97).

2.
Mit der Vorinstanz steht fest und ist unbestritten, dass aufgrund ihres
Entscheides vom 12. März 2008, welcher zwischenzeitlich unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist, der Versicherten ab 1. Januar 2001 keine
Rentenleistungen mehr zustehen und die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31.
Oktober 2004 (Sistierung der Rente ab 1. November 2004) ausgerichteten
Rentenbetreffnisse zu Unrecht ausgerichtet worden sind. Streitig und zu prüfen
ist, ob die Beschwerdegegnerin der IV-Stelle diese Rentenbetreffnisse
zurückzuerstatten hat und mithin die Frage der Rechtmässigkeit der am 6.
September 2006 verfügten Rückforderung.

2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG bzw. nach dem vor Inkrafttreten des ATSG
anwendbaren alt Art. 47 AHVG in Verbindung mit alt Art. 49 IVG (in Kraft bis
31. Dezember 2002; vgl. zur zeitlichen Anwendbarkeit dieser beiden
Bestimmungen: BGE 130 V 318) sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie
nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Über Rückforderung und
- gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt
(Art. 3 und 4 ATSV).

2.2 Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der
Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale
Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen
zulässig (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 [mit Hinweisen] S. 384). Beruht die objektiv
ungerechtfertigte Ausrichtung von Rentenleistungen auf einer falschen
Beurteilung eines IV-spezifischen Gesichtspunkts - es handelt sich dabei
insbesondere um alle Tatsachen, die bei der Bemessung des Invaliditätsgrades
von Bedeutung sind -, so erfolgt die Änderung grundsätzlich bloss mit Wirkung
ex nunc, sodass keine Rückforderung stattfindet. Anders verhält es sich
hingegen, wenn der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77
IVV erfüllt und die Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen
Leistungsbezug kausal ist. Diesfalls findet eine Leistungsanpassung mit Wirkung
ex tunc statt, die - wiederum unter Vorbehalt der übrigen
Rückforderungserfordernisse - eine Rückforderung nach sich zieht (zu alt Art.
49 IVG in Verbindung mit alt Art. 47 Abs. 1 AHVG [beide Bestimmungen aufgehoben
auf 31. Dezember 2002] ergangene, weiterhin anwendbare [vgl. BGE 130 V 318]
Rechtsprechung: BGE 119 V 431 E. 2 S. 432 und E. 4a S. 435, 118 V 214 E. 3b S.
219 ff.; SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5a und c; vgl. auch Art. 85 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Urteil 8C_468/2007 vom 6. Dezember
2007 E. 6.2.1).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Frage, ob die
Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung erfüllt
seien, könne im konkreten Falle offen gelassen werden. In Anwendung von Art. 88
bis Abs. 2 IVV sei eine Aufhebung der Rentenleistungen vorliegend bloss mit
Wirkung ex nunc et pro futuro möglich, da ein spezifisch
invalidenversicherungsrechtlicher Gesichtspunkt zu prüfen gewesen sei (Urteil I
391/03 vom 6. April 2004) und der Versicherten keine Meldepflichtverletzung im
Sinne von Art. 77 IVV anzulasten sei, nachdem sich die Unrichtigkeit der
zwischen 1. Januar 2001 und 30. Oktober 2004 ausgerichteten Rentenleistungen
erst aufgrund des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle
Medizinisches Zentrum X.________ vom 6. Februar 2006 ergeben habe. Da die
Rentenleistungen per 1. November 2004 sistiert und erst mit Verfügung vom 8.
März 2006 ein Rentenanspruch der Versicherten verneint worden sei, bestehe für
die Rückforderung der bereits ausgerichteten Rentenleistungen somit kein Raum.

3.2 Diesen Erwägungen des kantonalen Gerichts kann nicht beigepflichtet werden.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorträgt, ist die Verfügung vom 13. Februar
2002, mit welcher der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine halbe
Rente zugesprochen wurde, nie in Rechtskraft erwachsen. Nach Durchlaufen des
gesamten Instanzenzuges hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil
vom 30. März 2004 die Verfügungen der IV-Stelle vom 13. Februar 2002
aufgehoben, die Rentenansprüche bis 31. Dezember 2000 festgestellt und die
Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach ergänzenden
medizinischen Abklärungen über die Anspruchsberechtigung ab 1. Januar 2001 neu
verfüge. Die IV-Stelle erliess am 8. März 2006 eine entsprechende Verfügung,
mit welcher sie den Rentenanspruch ab 1. Januar 2001 verneinte. Das kantonale
Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Entscheid vom
12. März 2008 ab. Mit Verfügungen vom 6. September 2006, welche die Verfügungen
vom 13. Februar 2002 ersetzen, legte die IV-Stelle alsdann die Leistungen der
Invalidenversicherung bis 31. Dezember 2000 in Nachachtung des
letztinstanzlichen Urteils fest. Damit steht ausser Frage, dass über die zu
Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse (Periode 1. Januar 2001 bis 31.
Oktober 2004) nie rechtskräftig befunden worden ist. Wie die Beschwerdeführerin
zu Recht argumentiert, bedarf es in einem solchen Fall gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E.
6) keines Rückkommenstitels - wie die Wiedererwägung oder die prozessuale
Revision - um die betreffenden Renten zurückfordern zu können. Ebenso wenig
ist, obschon es sich unzweifelhaft um eine ehemals falsche Einschätzung eines
IV-spezifischen Aspekts handelt, eine Meldepflichtverletzung seitens der
Versicherten erforderlich, damit eine Leistungsanpassung ex tunc vorgenommen
werden kann, geht es vorliegend doch um eine erstmalige Rentenzusprache. Eine
Rückabwicklung des Anspruchsverhältnisses zufolge Verletzung der Meldepflicht
(Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV) hingegen ist im Kontext mit der
Leistungsrevision zu sehen (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2
lit. b IVV). Entscheidend ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt,
dass die ursprüngliche Rentenverfügung stets unter dem Vorbehalt der
rechtskräftigen Bestätigung durch die IV-Stelle oder eine übergeordnete Instanz
steht (vgl. Urteil 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 6.2.2), welche indessen
vorliegend nicht erfolgt ist. Auch durfte die Versicherte nicht auf die
Beibehaltung der einmal zugesprochenen Rente vertrauen, kann das kantonale
Versicherungsgericht die Verfügung oder den Einspracheentscheid doch auch zu
Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG;
zum Vertrauensschutz in diesem Kontext: vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl. 2009, N. 16 zu Art. 25 ATSG). Aus BGE 119 V 431 lässt sich entgegen
der Beschwerdegegnerin nichts Abweichendes entnehmen. Vielmehr geht es darin um
einen Revisionstatbestand. Mit Blick auf diese Ausgangslage erweist sich der
vorinstanzliche Entscheid als bundesrechtswidrig und ist aufzuheben.

4.
4.1 In Bezug auf die in masslicher Hinsicht grundsätzlich unbestrittene
Rückforderung (Periode 1. Januar 2001 bis 31. Oktober 2004) macht die
Beschwerdegegnerin schliesslich geltend, mindestens ein Teil des
Rückforderungsanspruchs, nämlich betreffend die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 5.
September 2001, sei verwirkt.

4.2 Nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, der dem bisherigen Recht von alt Art. 47
Abs. 2 Satz 1 AHVG entspricht, in welcher Bestimmung zwar von einer
Verjährungsfrist die Rede war, welche aber in ständiger Praxis als
Verwirkungsfrist betrachtet wurde (BGE 119 V 431 E. 3a S. 433, vgl. Kieser,
a.a.O., N. 38 zu Art. 25), erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf
eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung. Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf
Jahren, welche hier allein in Frage steht, ist der tatsächliche Bezug der
einzelnen Leistung (Kieser, a.a.O., N. 41 zu Art. 25). Nachdem frühestens ab
dem 13. Februar 2002 Leistungen ausgerichtet worden sind, konnten die
fraglichen Rentenleistungen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 6. September 2006
nicht verwirkt sein. Damit ist die von der IV-Stelle erlassene
Rückforderungsverfügung vom 6. September 2006 im Betrag von Fr. 13'998.- zu
bestätigen.

4.3 Ob allenfalls die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung (Art.
25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) gegeben sind, wäre in Zusammenhang mit einem
Erlassgesuch in einem separaten Verfahren zu prüfen (vgl. vorne E. 2.1).

5.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Gleichzeitig wird ihr die unentgeltliche Rechtspflege
(Prozessführung und Verbeiständung; Art. 64 BGG) gewährt, da die hierfür
erforderlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Gebotenheit einer
Verbeiständung) gegeben sind (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372,
je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2008 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Rachel
Grütter, Kloten, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung
der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und der IV-Stelle des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter