Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.384/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_384/2008

Urteil vom 6. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
6005 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer, Morgartenstrasse 9, 6003
Luzern.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 15. April 2008.

In Erwägung,
dass F.________ gegen eine auf ein Rentenerhöhungsgesuch hin mangels
Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ergangene Nichteintretensverfügung der IV-Stelle Luzern
vom 21. Mai 2007 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde erhoben
hat,
dass sie der IV-Stelle noch vor Abschluss des kantonalen Beschwerdeverfahrens
ein weiteres Rentenrevisionsgesuch einreichte, welches diese mit Verfügung vom
19. September 2007 ebenfalls mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen
gesundheitlichen Veränderung abgewiesen hat,
dass F.________ beim kantonalen Gericht auch gegen diese Verfügung Beschwerde
eingereicht hat,
dass das kantonale Gericht die beiden Beschwerden nach erfolgter
Verfahrensvereinigung mit Entscheid vom 15. April 2008 gutgeheissen, die
angefochtenen Verfügungen aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet hat, auf
die ihr zugekommenen Revisionsbegehren einzutreten und nach materieller Prüfung
darüber zu befinden (Dispositiv-Ziffer 1 und 2),
dass es F.________ gleichzeitig eine - im Vergleich zur eingereichten
Honorarnote vom 14. April 2008 reduzierte - Parteientschädigung von Fr. 3959.70
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle
zugesprochen hat (Dispositiv-Ziffer 3),
dass die IV-Stelle beschwerdeweise die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des
kantonalen Entscheids sowie die Zusprache einer Parteientschädigung von
höchstens Fr. 2103.60, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung der Entschädigungsfrage beantragt und überdies darum ersucht,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass im kantonalen Verfahren einzig die Frage nach dem Eintreten auf die
Begehren um eine revisionsweise vorzunehmende Rentenerhöhung streitig war,
welche vom kantonalen Gericht im nunmehr angefochtenen Entscheid bejaht worden
ist,

dass der kantonale Entscheid vom 15. April 2008 damit als beschwerdeweise beim
Bundesgericht anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu betrachten
ist,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden kann, das
Bundesgericht seinem Urteil indessen den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass nach dem - auf Grund von Art. 1 Abs. 1 IVG auch im
Invalidenversicherungsbereich anwendbaren - Art. 61 lit. g ATSG die obsiegende
Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat (Satz 1),
welche vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des
Prozesses bemessen werden (Satz 2),
dass die Bemessung der Parteientschädigung, welche der heutigen
Beschwerdegegnerin zufolge ihres Obsiegens im kantonalen Verfahren
unbestrittenermassen zusteht, demnach in den Zuständigkeitsbereich des
kantonalen Gerichts fällt,
dass das Bundesgericht im Anwendungsbereich von Art. 61 lit. g ATSG als Frage
des Bundesrechts frei prüft, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der
Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt,
darüber hinaus aber praktisch nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem
Willkürverbot standhält (vgl. SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 52 f. E. 4.2 und 4.3),
dass die in der Beschwerdeschrift gerügte willkürliche Anwendung von § 201 Abs.
1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern kantonales
Recht betrifft, dessen Anwendung vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf
die Verletzung von Bundesrecht oder - sofern überhaupt geltend gemacht -
kantonalen verfassungsmässigen Rechten hin überprüft werden kann,
dass das kantonale Gericht die Reduktion der mit Einreichung der Kostennote vom
14. April 2008 geltend gemachten Parteientschädigung von Fr. 7187.50 (zuzüglich
Auslagen von Fr. 230.- und Mehrwertsteuer von Fr. 563.70, insgesamt somit Fr.
7981.20) auf noch Fr. 3959.70 einleuchtend begründet hat, was zumindest von der
heutigen Beschwerdegegnerin denn auch so akzeptiert worden ist,
dass entgegen der Argumentation der Beschwerde führenden IV-Stelle nicht mehr
zur Diskussion stehen kann, ob das während des bereits hängigen kantonalen
Beschwerdeverfahrens gestellte weitere Rentenrevisionsgesuch noch notwendig
war, nachdem das kantonale Gericht nach vorangegangenem
Nichteintretensentscheid die Eintretensfrage auch diesbezüglich bejaht hat und
dies in der Folge von keiner Seite beanstandet worden ist,
dass die auf Fr. 3959.70 festgesetzte Parteientschädigung nicht gegen
Bundesrecht, insbesondere nicht gegen das Willkürverbot, verstösst, und auch -
wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - von einem Ermessensmissbrauch
keine Rede sein kann,
dass im Übrigen auch nicht von einer im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 2 BGG mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gesprochen werden kann, was von der Beschwerdeführerin mit Recht denn auch gar
nicht behauptet wird,
dass die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102
Abs. 1 BGG) - erledigt werden kann,
dass mit diesem Urteil das Begehren um Erteilung der aufschiebenden
Beschwerdewirkung hinfällig wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht, da
ihr das bundesgerichtliche Verfahren - nachdem ein Schriftenwechsel nicht
erforderlich war - keinerlei Auslagen verursacht hat,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl