Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.382/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_382/2008

Urteil vom 27. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, Verwaltungszentrum Werd,
Werdstrasse 75, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
17. April 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Mai 2008, ergänzt durch die Eingabe vom 12. Mai 2008
(jeweils Poststempel), gegen den Beschluss VB.2008.00122 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2008 und weitere
Beschlüsse und Entscheide älteren Datums,
in Erwägung,
dass, soweit mit den Eingaben vom 1. und 12. Mai 2008, neben dem Beschluss
VB.2008.00122 weitere Beschlüsse oder Entscheide des Verwaltungsgerichts oder
anderer Behörden angefochten werden - erwähnt werden zusätzlich: Beschluss
SO.2008.3 vom 7. Februar 2008; Entscheid 301/07 vom 10. Dezember 2007;
Entscheid 50786 vom 27. September 2007 -, darauf wegen abgelaufener
Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 - 48 BGG) ungeachtet
dessen, ob das Bundesgericht in diesen Fällen überhaupt Rechtsmittelinstanz
wäre, nicht eingetreten werden kann,
dass auf die Beschwerde auch hinsichtlich des Beschlusses VB.2008.00122 als
Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist, da das Rechtsmittel den inhaltlichen
Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht zu genügen vermag,
wonach dieses unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht gemäss Art. 95 f. BGG verletzt,
dass nämlich den Ausführungen, soweit überhaupt auf den Beschluss VB.2008.00122
Bezug nehmend, nicht hinreichend entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne
von Art. 95 f. BGG sein sollen,
dass es insbesondere in Sozialrechtsstreitigkeiten nicht genügt,
kantonalrechtliche Bestimmungen (vorliegend solche aus dem kantonalen
Sozialhilfegesetz, dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz) oder solche des Bundes (in casu der
Bundesverfassung oder des Bundesgerichtsgesetzes) anzurufen, ohne darzulegen,
inwiefern deren Anwendung oder Nichtanwendung durch das kantonale Gericht im
konkreten Fall eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG zur
Folge gehabt haben soll,
dass überdies, soweit der Beschwerdeführer versuchen sollte, eine Verletzung
von Art. 46 BGG als auch für das kantonale Verfahren massgebende Bestimmung zu
den Gerichtsferien geltend zu machen, dieser Einwand ohnehin unbegründet wäre,
beschränkt sich doch die Anwendbarkeit des BGG auf die Verfahren vor dem
Bundesgericht (Art. 188 Abs. 2 BV),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem
Bezirksrat Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Grünvogel