Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.381/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_381/2008

Urteil vom 10. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
C.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Bacchus Consulting,
Adrian J. Bacchini, Bienenweg 18, 8302 Kloten,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400
Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. März 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Mai 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2008,

in Erwägung,
dass die in Art. 43 BGG vorgesehene Möglichkeit, den Beschwerde führenden
Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der
Beschwerdebegründung zu gewähren, nur zum Tragen kommen kann, wenn es sich
kumulativ a) um eine zulässige Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen handelt, und b) der aussergewöhnliche Umfang oder
die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert, weshalb das
entsprechende Gesuch in der Beschwerdeschrift abzulehnen ist,
dass der prozessuale Antrag auf mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG
nicht näher begründet ist, darauf kein Rechtsanspruch besteht (siehe die zu
Art. 112 OG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene, unter der Herrschaft von Art. 57
BGG fortzuführende Rechtsprechung: statt vieler BGE 125 V 37 E. 3; Urteil 4A.5/
2002 vom 22. Januar 2003, E. 2; siehe sodann Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4302) und nicht einsichtig
ist, inwieweit eine solche zur Klärung der im vorliegenden Verfahren sich
stellenden Rechtsfragen dienen könnte, weshalb auch dieses Gesuch abzulehnen
ist,
dass die Verfassungsbeschwerde subsidiär zur vorliegend zulässigen Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist (Art. 113 BGG), weshalb auf die
Beschwerde, soweit als Verfassungsbeschwerde abgefasst, nicht einzutreten ist,
dass sich die Arbeit des Rechtsuchenden im Vorbescheids- und gegebenenfalls im
anschliessenden kantonalen Rechtsmittelverfahren zunächst im Wesentlichen
darauf beschränkt, Einwände zum Vorbescheid zu formulieren (Art. 57a IVG, Art.
73ter IVV) bzw. die Beschwerdeschrift abzufassen (Art. 61 lit. b ATSG),
dass darüber hinaus wegen der, den Verfahren inhärenten Untersuchungspflicht
und der behördlichen Verpflichtung, das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art.
43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 122 V 34 E. 2 S. 36 f.; 116 V 23),
nur ausnahmsweise ein weiteres qualifiziertes Mitwirken gefordert ist, das eine
unentgeltliche Verbeiständung rechtfertigen könnte,
dass die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und vor dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den patentierten
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten ist (BGE 132 V 200 E. 5.1 S.
262 f.; Beschluss IV.2007.01242 des Sozialversicherungsgerichts das Kantons
Zürich vom 19. Dezember 2007),

dass es allerdings einer rechtsuchenden Person unbenommen ist, sich durch eine
andere handlungsfähige Person vertreten zu lassen, diesfalls indessen eine
Entschädigung des Vertreters durch Verwaltung oder Gericht aus dem Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung von Vorneherein entfällt, was die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat,
dass der Beschwerdeführer seine Einwände im Vorbescheidverfahren in der durch
Adrian J. Bacchini verfassten Schrift hinreichend klar zum Ausdruck gebracht
hatte,
dass dies sinngemäss auch für das kantonale Beschwerdeverfahren gilt,
dass daher die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung nicht nur soweit die Vertretung durch Adrian J. Bacchini
betreffend, sondern auch soweit die Gesuche die Beigabe eines unentgeltlichen
Beistands für das weitere Verfahren mitumfassten, zu Recht abgewiesen wurden,
dass die Vorinstanz überdies in ihrem Entscheid dargelegt hat, weshalb sie dem
Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nicht folgen musste,
dass die Angelegenheit angesichts der an der Grenze der Mutwilligkeit liegenden
Beschwerdeführung im vereinfachten Verfahren ohne Zwischenentscheid über das
letztinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - worauf
ohnehin kein Anspruch besteht - direkt mit Endentscheid und ohne beantragte
Beratung nach Art. 58 BGG im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu
erledigen ist,
dass dabei das besagte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und dem Beschwerdeführer in
Berücksichtigung der gesamten Umstände lediglich reduzierte Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel