Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.379/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_379/2008

Urteil vom 20. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. Februar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Mai 2008 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher
Bescheinigung dem früheren Rechtsvertreter des B.________ am 20. März 2008
ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
26. Februar 2008,
in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung
beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der
angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das
Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf
(BGE 132 II 153, 124 V 400 E. 1a S. 401),

dass die vorliegende Beschwerde vom 5. Mai 2008 gegen den Entscheid des
kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 26. Februar 2008 klarerweise
verspätet ist (Art. 44 - 48 BGG),

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die weiteren
Gültigkeitserfordernisse des Rechtsmittels (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), welche
mit der vorliegenden Beschwerde ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt sind,
nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig
ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz