Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.377/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_377/2008

Urteil vom 13. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. April 2008 (Poststempel) gegen den an die letzte dem
Gericht bekannt gewesene Adresse von G.________ spätestens am 31. Januar 2008
erfolglos gegen Unterschrift zugestellten Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2007,
in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides beim
Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der
Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens
am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt
gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist am folgenden Tag der fiktiven
Zustellung zu laufen beginnt (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, die Frist am
nächstfolgenden Werktag endet (Art. 45 Abs. 1 BGG),
dass somit die Beschwerde nicht innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG spätestens
am 10. März 2008 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das
Gesuch um Kostenbefreiung gegenstandslos ist,
dass abgesehen davon der Beschwerde auch materiell kein Erfolg beschieden
gewesen wäre, da die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss auf eine Beschwerde
nicht eingetreten ist mit der Begründung, das gesetzlich geforderte eigenhändig
im Original unterzeichnete Rechtsmittel sei trotz gesetzter Nachfrist beim
Gericht nicht eingetroffen, und sich weder ein solches in den Akten der
Vorinstanz befindet noch der Beschwerdeführer dessen Versand zu beweisen
vermag,
erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel