Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.376/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_376/2008

Urteil vom 14. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.
März 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene, seit 15. Oktober 1998 bei der Firma G.________ AG tätig
gewesene M.________, erlitt am 20. Januar 1999 anlässlich eines Auffahrunfalles
eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die IV-Stelle Bern, bei welcher er
sich am 20. September 2000 unter Hinweis auf die Unfallfolgen zum
Leistungsbezug gemeldet hatte, klärte die Verhältnisse in medizinischer und
beruflich-erwerblicher Hinsicht ab; ferner zog sie die Akten des zuständigen
Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei.
Gestützt darauf lehnte sie einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 7. März 2006
ab, da dem Versicherten die bisherige wie auch andere geeignete Tätigkeiten
ohne Einschränkungen zumutbar seien. Daran wurde auf Einsprache hin
festgehalten (Entscheid vom 24. Januar 2007).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
ab (Entscheid vom 20. März 2008).

C.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die
Gewährung der ihm zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung.

Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu
beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über
die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung
der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig
gewesenen Fassung]).
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung der Vergleichseinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den
(letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz
weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE
132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig
gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer Leistungen der
Invalidenversicherung zustehen. Die hierfür massgeblichen Bestimmungen und
Grundsätze wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, worauf
verwiesen wird.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage,
insbesondere gestützt auf die Berichte des PD Dr. med. A.________, Spezialarzt
für Neurochirurgie FMH, vom 3. Juni 1999 und des Dr. med. U.________, FMH
Orthopädische Chirurgie, vom 23./26. Februar 2001 sowie die Gutachten des Dr.
med. B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2001 und
des Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15. April
2004 richtig erkannt, dass weder in Bezug auf die organischen Beschwerden noch
auf Grund des psychischen Gesundheitszustandes eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
erstellt ist, welche eine Invalidität zu begründen vermöchte. Die erwähnten
ärztlichen Unterlagen erfüllen, wie das kantonale Gericht dargelegt hat, die
von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Grundlagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 361 mit Hinweis), weshalb
darauf abgestellt werden kann.

3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers ändern hieran nichts. Soweit damit die
bereits im kantonalen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, ist auf
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Wenn
letztinstanzlich die Beweiswürdigung der Vorinstanz bemängelt wird, übersieht
der Versicherte, dass diese Fragen tatsächlicher Natur beschlägt und folglich
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist, zumal von einer
Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht die Rede sein
kann. Dem Einwand, gemäss den durch Dr. med. N.________, Facharzt für
Radiologie, am 25. und 26. Oktober 2006 durchgeführten funktionellen
Magnetresonanztomographien (fMRT) der HWS sowie des Cranio-Zervikalen-Übergangs
sei eine Ruptur der Kopfgelenkbänder, insbesondere der Ligamenta alaria,
ausgewiesen, ist entgegenzuhalten, dass eine medizinisch-diagnostische Methode
wissenschaftlich anerkannt sein muss, damit der mit ihr erhobene Befund eine
zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Als wissenschaftlich
erprobt gilt eine Untersuchungsart indessen erst dann, wenn sie von Forschern
und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist
(BGE 8C_152/2007 vom 26. Mai 2008, E. 5.1 mit Hinweisen). Wie in BGE 8C_152/
2007 erwogen wurde, stellen fMRT-Untersuchungen jedenfalls nach dem aktuellen
Stand der medizinischen Wissenschaft kein geeignetes Beweismittel in diesem
Sinne dar (E. 5.2-5.5). Mit den im Bericht des Dr. med. N.________ vom 30.
Oktober 2006 festgehaltenen Untersuchungsergebnissen, auf welche sich Dr. med.
E.________, Facharzt für Innere Medizin, in seiner Einschätzung (vom 18.
Februar 2007) einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit abstützte, lässt sich
demnach keine Einschränkung des erwerblichen Leistungsvermögens begründen. Dies
ergibt sich im Übrigen auch aus den Aussagen des Dr. med. K.________, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie FMH, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 12. Juli und 5.
Oktober 2007, wonach sich die Hypothese einer Teilruptur der Flügelbänder nicht
untermauern lasse, des Dr. med. H.________, Neurochirurgie FMH, vom 20. August
2007, der diesbezüglich auf die Möglichkeit sogenannter "falsch positiver"
Befunde ohne praktische Konsequenzen hingewiesen hatte, und des Dr. med.
L.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 18. Januar 2007, nach welchem
selbst der Nachweis einer entsprechenden Läsion nichts an der Bewertung der
Symptome ändert und namentlich die Beschwerden in ihrer Gesamtheit nicht
erklären kann.

Es hat nach dem Gesagten bei der verfügten und vorinstanzlich bestätigten
Leistungsablehnung sein Bewenden.

4.
4.1 Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf die Ausführungen des kantonalen
Gerichts (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

4.2 Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung i.V. Berger