Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.373/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_373/2008

Urteil vom 28. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle
für Menschen in Not, Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.
März 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene, verheiratete S.________ war von Februar 1999 bis Ende Juni
2005 in einem Privathaushalt angestellt (Kinderbetreuung, leichte
Haushaltsarbeiten), wobei sie ihr anfängliches Pensum von 80 % Ende 2001/
anfangs 2002 aus psychischen Gründen auf 60 % reduzierte; ab 13. Oktober 2004
blieb sie der Arbeit krankheitsbedingt dauerhaft fern. Am 29. Juli 2005 meldete
sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung,
Rente) an. Die IV-Stelle Bern zog Berichte der behandelnden Ärzte (u.a. des Dr.
med. F.________, Innere Medizin FMH, vom 28. September 2005 und des Dr. med.
A.________, Innere Medizin FMH, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23.
August und 1. November 2005 sowie 9. Juni 2006) bei, veranlasste eine
interdisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. H.________, Physikalische
Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, und V.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, deren Ergebnis mit Expertise(n) vom 16.
Februar/18. März 2007 erstattet wurde, und liess einen Abklärungsbericht
Haushalt (vom 18. Juli 2007) erstellen. Nachdem die Verwaltung am 25. Oktober
2005 berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung
(Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche) zuerkannt hatte, eine anfangs
Mai 2006 begonnene Abklärung in der Stiftung X.________, aber nach einem Monat
erfolglos abgebrochen werden musste, wurde S.________ mit Vorbescheid vom 27.
Juli 2007 die Ausrichtung einer Viertelsrente für die Zeit vom 1. Oktober 2005
bis 31. März 2006 in Aussicht gestellt; diesem lag die Annahme einer ohne
gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 80 % ausgeübten Erwerbstätigkeit und
einer im Umfang von 20 % verrichteten Haushaltsarbeit, einer Einschränkung in
der beruflichen Leistungsfähigkeit von 60 % und einer solchen im Haushalt von
21 % sowie einer Erwerbsunfähigkeit von 50,57 %, d.h. einer anhand der
gemischten Bemessungsmethode ermittelten - gewichteten - Invalidität von 45 %
([0,8 x 50,57 %] + [0,2 x 21 %]) zugrunde. Daran wurde auf Einwendungen der
Versicherten, welche sich u.a. auf ein Zeugnis des Dr. med. A.________ vom 22.
August 2007 berief, und nach Einholung einer Stellungnahme des
IV-Abklärungsdienstes vom 26. September 2007 hin mit Verfügung vom 10. Januar
2008 festgehalten.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
insoweit gut, als es einen Anspruch auf Viertelsrente für die Zeit vom 1.
Oktober 2005 bis 30. Juni 2006 bejahte; soweit weitergehend wies es die
Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom 27. März 2008).

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit damit der
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint werde, sei die
IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Rentenleistungen auszurichten,
zuzüglich Verzugszins auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen; eventualiter
sei die Angelegenheit zur ergänzenden Beurteilung und zum Zuspruch der ihr
zustehenden Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu
beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über
die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung
der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig
gewesenen Fassung]).
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung der Vergleichseinkommen (Einkommen, welches die versicherte Person
ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen]; Einkommen,
welches sie trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen
vermöchte [Invalideneinkommen]) - sind zwecks Abgrenzung der (für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom
(letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz
weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE
132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig
gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.

2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines
allenfalls schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten.
Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis
zum Erlass der Rentenverfügung vom 10. Januar 2008, welcher
rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) -
nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a.
auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich indessen, worauf bereits das
kantonale Gericht hingewiesen hat, nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision
hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen
gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage (nachstehend:
altArt.) gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene
Rechtsprechung weiterhin massgebend ist. Neu normiert wurde demgegenüber der
Zeitpunkt des Rentenbeginns, der, sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 28 Abs. 1 IVG), gemäss Art. 29 Abs.
1 IVG frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Da der Rentenanspruch in casu - die
Beschwerdeführerin, welche sich am 29. Juli 2005 bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ist unbestrittenermassen seit 13. Oktober
2004 in wesentlichem Umfang in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt - bereits
vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist (vgl. E. 7 hiernach), wirkt sich diese
Neuerung auf den hier zu prüfenden Fall jedoch nicht aus (vgl. auch
Rundschreiben Nr. 253 des BSV vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und
Intertemporalrecht]).

2.2 Im kantonalen Entscheid wurden die massgeblichen Bestimmungen und
Grundsätze namentlich zum Umfang des Rentenanspruchs (altArt. 28 Abs. 1 IVG
bzw. - seit 1. Januar 2008 - Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Beurteilung der
Statusfrage und damit der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei
Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs [altArt.
28 Abs. 2 IVG bzw. - inhaltlich unverändert - Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung
mit Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.], bei
nichterwerbstätigen, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten nach
der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs [altArt. 28 Abs. 2bis IVG
bzw. - von kleinen redaktionellen Änderungen abgesehen unverändert - Art. 28a
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; vgl. auch BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S.
99] sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode
[altArt. 28 Abs. 2ter IVG bzw. - von kleinen redaktionellen Änderungen
abgesehen unverändert - Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV;
BGE 130 V 393, 125 V 146; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.]), zur
Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 132 V
93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 2a S. 352 mit Hinweis;
RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337, E. 5.1, U 38/01) zutreffend wiedergegeben. Darauf
wird verwiesen.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sie ohne
gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht nur - wie von Vorinstanz und
Verwaltung angenommen - zu 80 %, sondern vollzeitig einer Erwerbstätigkeit
nachgehen würde.
3.1.1 Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des
hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das
Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine Rechtsfrage liegt hingegen vor,
wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die
allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteile I 693/06 vom 20. Dezember
2006, E. 4.1, sowie I 708/06 vom 23. November 2006, E. 3.1 und 3.2, je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
3.1.2 Das kantonale Gericht ist im Wesentlichen gestützt auf den Umstand, dass
die Beschwerdeführerin seit anfangs 1999 - und damit bereits vor Eintritt ihrer
gesundheitlichen Probleme - ein Erwerbspensum von 80 % inne gehabt hat, deren
Ausführungen anlässlich der Erhebungen im Haushalt vom 17. Juli 2007, wonach
sie bei guter Gesundheit weiterhin während vier Tagen pro Woche als
Kinderbetreuerin gearbeitet hätte (vgl. Abklärungsbericht vom 18. Juli 2007,
Ziff. 3.4), sowie den im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der
Versicherten vermerkten Einkommen, welche auf Teilzeitpensen schliessen
liessen, zur Annahme einer im Gesundheitsfall zu 80 % ausgeübten
Erwerbstätigkeit gelangt. Letztinstanzlich wird nichts vorgebracht, was diese -
das Bundesgericht grundsätzlich bindende - Feststellung als fehlerhaft im
genannten Sinne erscheinen liesse. Namentlich vermag der Einwand der
Beschwerdeführerin, sie habe, zumal ihr Ehemann im Rahmen der kinderlosen Ehe
seinen Anteil an der Hausarbeit immer selbstständig bewältigt habe, stets eine
Vollzeitanstellung angestrebt, die aber von Arbeitgeberseite nur selten
angeboten worden sei, keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen
Erkenntnis zu begründen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Faktor der
Arbeitsmarktsituation in diesem beruflichen Sektor, der nicht durch die
Invalidenversicherung abzugelten ist (vgl. auch BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53).
Im Übrigen bestehen keine Hinweise dafür, dass sich die Versicherte im Zeitraum
von 1999 bis 2001, während der sie ihre 80 %ige Anstellung bei intakter
Gesundheit zu verrichten in der Lage war - die sukzessive krankheitsbedingte
Reduktion erfolgte erst ab 2002 -, bei der Arbeitslosenversicherung für ein
zusätzliches 20 %-Pensum angemeldet oder entsprechende Leistungen bezogen hätte
(siehe u.a. IK-Auszug).

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, dass, sofern eine für den
Validitätsfall im Umfang von 80 % ausgeübte berufliche Beschäftigung als
erwiesen angenommen werde, davon auszugehen sei, sie habe diese Reduktion des
Arbeitspensums aus freien Stücken, namentlich um mehr Freizeit zu gewinnen,
nicht aber für die Erledigung der Haushaltsarbeit (oder einer anderen Tätigkeit
des Aufgabenbereichs gemäss Art. 27 IVV) vorgenommen. Die Invalidität sei daher
rechtsprechungsgemäss (BGE 131 V 51) nach der Einkommensvergleichs- und nicht
nach der gemischten Methode zu ermitteln.
3.2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurde die Festsetzung der Invalidität
ausschliesslich nach der Einkommensvergleichsmethode mit der Begründung
verneint, dass die Versicherte im Rahmen der Haushaltsabklärung (vom 17. Juli
2007) ausdrücklich angegeben habe, der freie Tag hätte den
Haushaltsverrichtungen - und nicht der Verfolgung besonderer Hobbys - gedient,
um dafür das Wochenende frei nutzen zu können. Ferner mangle es entgegen der
Argumentation der Beschwerdeführerin auch einem Zweipersonenhaushalt nicht an
zeitintensiven Arbeiten, wie in casu namentlich der Umstand belege, dass es
seit Eintritt des Gesundheitsschadens der beträchtlichen Mithilfe der Mutter
der Versicherten wie auch des Ehemannes bedürfe, um die diesbezüglich
anstehenden Aufgaben erfüllen zu können.
3.2.2 Die letztinstanzlich erhobenen Einwendungen vermögen an dieser
Einschätzung der Sachlage keine Zweifel zu wecken. Gerade die klare Aussage der
Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Juli 2007 (Ziff.
3.4) lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass der arbeitsfreie Tag nicht
gezielt im Hinblick auf die Freizeitgestaltung in Form eines intensiv
betriebenen Hobbys genutzt wurde, sondern primär dazu diente, die - in einem
erweiterten Sinne verstandenen - Haushaltstätigkeiten unter der Woche zu
erledigen, um auf diese Weise zusammen mit ihrem Ehemann ein diesbezüglich
ungestörtes Wochenende geniessen zu können. Wohl trifft es zu, dass die
Bewältigung der häuslichen Verrichtungen eines Zweipersonenhaushaltes ohne
spezifische Pflichten gegenüber Kindern oder Betreuungsbedürftigen
grundsätzlich einen geringeren Einsatz erfordert, zu welchem im Übrigen beide
Partner ihren Teil beizutragen haben. Es kann indessen nicht angehen - und
lässt sich auch nicht aus BGE 131 V 51 (insbesondere dessen E. 5.2 in fine [S.
54]) ableiten -, dass der Umstand einer Teilzeiterwerbstätigkeit in derartigen
Fällen ohne nähere Anhaltspunkte stets im Sinne der Gewinnung von mehr Freizeit
für Hobbys etc. zu interpretieren ist. Vielmehr bedarf es auch hierfür gewisser
Hinweise, wie dies beispielsweise im in BGE 131 V 51 zu beurteilenden
Sachverhalt der Fall war, in welchem die Versicherte ausdrücklich betont hatte,
ihren freien Tag nicht dafür zu benützen, ihre Zweieinhalbzimmerwohnung in
Ordnung zu bringen, sondern dadurch mehr Kapazität für ihre Hobbys, namentlich
sportliche Aktivitäten, zu gewinnen (BGE 131 V 51 E. 5.3.1 S. 54; Urteil I 609/
05 vom 1. Februar 2006, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht
ausgegangen werden.

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin für den Gesundheitsfall als im
Umfang von 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt einzustufen,
sodass die Invaliditätsbemessung - mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - nach
der gemischten Methode zu erfolgen hat.

4.
4.1 Zu prüfen ist sodann die leidensbedingte Einschränkung im erwerblichen
Leistungsvermögen. Den entsprechenden Schlussfolgerungen des kantonalen
Gerichts opponiert die Beschwerdeführerin zwar nicht explizit, erachtet diese
aber immerhin als nicht mit dem vom behandelnden Psychiater Dr. med. A.________
beobachteten, in dessen Berichten vom 23. August und 1. November 2005, 9. Juni
2006 sowie 22. August 2007 beschriebenen Krankheitsverlauf übereinstimmend.

4.2 In ausführlicher Wiedergabe und pflichtgemässer Würdigung der relevanten
medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz - zur Hauptsache auf das sämtliche
der nach der Rechtsprechung für beweiskräftige ärztliche
Entscheidungsgrundlagen massgeblichen Kriterien (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweis) erfüllende interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. H.________ und
V.________ vom 16. Februar/18. März 2007 abstellend - erkannt, dass die
Versicherte auf Grund ihrer psychischen Erkrankung von Mitte Oktober 2004 bis
Ende März 2006 in ihrer angestammten Tätigkeit als Kinderbetreuerin (sowie in
jeder anderen, adaptierten beruflichen Beschäftigung) nurmehr zu 40 % und ab
April 2006 wiederum zu 50 % arbeitsfähig war. An dieser Betrachtungsweise (vgl.
dazu auch die Einschätzung des Dr. med. F.________ vom 28. September 2005)
vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sie sind nicht
geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich
unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Namentlich sind keine
Anhaltspunkte für eine willkürliche Beweiswürdigung erkennbar. Eine
Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf
einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). So verhält es
sich hier indessen nicht, zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen
ist, dass Hausärzte - wie auch einen Patienten über einen längeren Zeitraum
regelmässig behandelnde Spezialärzte - mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen; Urteil I 655/
05 vom 20. März 2006, E. 5.4 mit Hinweisen).

5.
Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Leistungsverminderung. Dem hierfür vorzunehmenden Einkommensvergleich sind mit
der Vorinstanz, da diesbezüglich der Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns
relevant ist (vgl. E. 2.1 hievor), in Anbetracht einer seit Oktober 2004
dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit die Einkommensverhältnisse des
Jahres 2005 zu Grunde zu legen (altArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Hinweise dafür,
dass in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit - vorbehältlich der massgebenden
Arbeitsunfähigkeiten - eine erhebliche Veränderung der hypothetischen
Bezugsgrössen eingetreten wäre, was einen weiteren Einkommensvergleich bedingte
(BGE 129 V 222), bestehen, wie das kantonale Gericht unter Verweis auf BGE 133
V 545 E. 7.3 S. 549 richtig erkannt hat, nicht.

5.1 Das Valideneinkommen beträgt auf der Basis der gemäss IK-Auszug
ausgewiesenen Verdienste unbestrittenermassen Fr. 35'249.- (2005, 80 %-Pensum).
5.2
5.2.1 Zur Bemessung des Invalideneinkommens wurde - in für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlicher (vgl. E. 1.2.2 hievor) und letztinstanzlich denn
auch zu Recht unbeanstandet gebliebener Weise - die vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 herangezogen und
gestützt auf deren Tabelle TA1 (Privater Sektor), wonach der monatliche
Durchschnittslohn im Sektor "Persönliche Dienstleistungen" bei
Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes (einfache und repetitive Tätigkeiten)
für Arbeitnehmerinnen bei Fr. 3263.- liegt (S. 53), ein hypothetischer
(Jahres-)Lohn, aufindexiert und unter Beachtung der durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit, für die Zeit bis Ende März 2006 (40 %ige
Arbeitsfähigkeit) von Fr. 16'431.30 bzw. - ab April 2006 bei einer erwerblichen
Leistungsfähigkeit von nunmehr 50 % - von Fr. 20'539.10 ermittelt.
5.2.2 Ob, wie vom kantonalen Gericht verneint, von diesem statistisch erhobenen
Einkommen ein Abzug nach Massgabe der in BGE 126 V 75 festgehaltenen Grundsätze
vorzunehmen ist, beschlägt eine - frei überprüfbare - Frage rechtlicher Natur
(BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007, E.
4.1).
5.2.2.1 Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)
Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung
der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn sodann ist nicht in der Weise vorzugehen,
dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen
wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der
Einfluss aller Faktoren auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf
insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.; AHI
2002 S. 62, E. 4b/cc, I 82/01).
5.2.2.2 Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin ist nicht
erkennbar, inwiefern die in diesem Zusammenhang ins Gewicht fallenden
persönlichen und beruflichen Umstände im Lichte der erforderlichen
Gesamtbetrachtung vorliegend zu erheblichen Lohneinbussen führen sollten. So
ergibt sich etwa aus Tabelle 6* der LSE 2004 (S. 25), dass der Zentralwert
einer zu 40 % ausgeübten Tätigkeit im hier relevanten Arbeitssegment
(Anforderungsniveau 4, Frauen) proportional nur geringfügig unter dem einer
entsprechenden 80 %igen Beschäftigung liegt und die im Rahmen eines
Beschäftigungsgrades von 50 % ausgeführte Arbeit sogar verhältnismässig besser
bezahlt wird. Ein ähnliches Bild zeigt das Merkmal Lebensalter (die
Beschwerdeführerin wurde 2005 39-jährig): Gemäss Tabelle TA9 (LSE 2004, S. 65)
wirkt sich dieses im hier relevanten Anforderungsniveau 4 im Alter von 30 bis
39 Jahren nicht erheblich lohnsenkend und danach bis zum Lebensalter 63/65
sogar lohnerhöhend aus (vgl. auch AHI 1999 S. 237, E. 4c; Urteil 8C_223/2007
vom 2. November 2007, E. 6.2.2). Die Beschwerdeführerin war sodann von 1999 bis
2005 im gleichen Haushalt tätig. Tritt sie nun eine neue Stelle an, verliert
sie den bisher allenfalls lohnrelevanten Vorteil der bisherigen Dienstjahre
(vgl. dazu LSE 2004, Tabelle TA10, S. 66). Jedoch ist in dieser Hinsicht zu
berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen im Rahmen einer neuen
Arbeitsstelle in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern
u.a. auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen bestimmt. Zudem ist
eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus positiv zu werten, indem die durch die
langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei
einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt. Vor allem aber bleibt
zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je
niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; Urteile U 11
/07 vom 27. Februar 2008, E. 8.4, und 8C_223/2007 vom 2. November 2007, E.
6.2.2). Dem Aspekt der Dienstjahre kommt deshalb in casu ebenfalls keine
relevante Bedeutung zu. Was die Nationalität anbelangt, kann die Versicherte
als Schweizerin sogar mit einem deutlich über dem Totalwert liegenden Einkommen
rechnen (LSE 2004, Tabelle TA12, S. 69, Anforderungsniveau 4). Eine allenfalls
gesundheitlich bedingte Lohnminderung würde schliesslich bereits mit der
Berücksichtigung der dem Anforderungsniveau 4 inhärenten tieferen Ansätze
abgegolten.

Nach dem Ausgeführten ist die vorinstanzliche Verneinung eines leidensbedingten
Abzugs nicht zu beanstanden.
5.2.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert für
die Zeit bis März 2006 eine Erwerbsunfähigkeit von 53,38 % (Fr. 35'249.-/Fr.
16'431.30) und ab April 2006 eine solche von 41,73 % (Fr. 35'249.-/Fr.
20'539.10).

6.
6.1 Gestützt auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts Haushalt vom 18. Juli
2005 hat das kantonale Gericht die beschwerdebedingte Behinderung in der
Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten auf 21 % festgesetzt.
6.1.1 Die auf einen den entsprechenden Anforderungen genügenden
Abklärungsbericht an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 61 E. 6.2 S.
62 f.) gestützten Feststellungen einer gerichtlichen Vorinstanz bezüglich der
Einschränkung im Haushalt sind - analog zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
im erwerblichen Bereich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) - tatsächlicher
Natur, welche vom Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1.2.1 und
1.2.2 hievor) überprüft werden (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.3).
6.1.2 Im Falle einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit stellt der
Abklärungsbericht gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV ein grundsätzlich geeignetes
Beweismittel für die Bemessung der Einschränkung der betroffenen Personen dar.
Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung an Ort und Stelle nicht mit den
ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich
überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die vor Ort
durchgeführte Abklärung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468 mit Hinweisen; Urteil I
303/06 vom 17. August 2006, E. 7).

6.2 Die IV-Abklärungsperson hatte gemäss Bericht vom 18. Juli 2005 gestützt auf
eine vor Ort im Zweipersonenhaushalt der - unbestrittenermassen an erheblichen
psychischen Problemen leidenden - Versicherten durchgeführte Erhebung eine
Einbusse der Leistungsfähigkeit von 21 % eruiert. Daran wurde auf Anfrage hin
mit Stellungnahme vom 26. September 2007 festgehalten. Dieser Wert weicht nicht
unerheblich von der ärztlicherseits für die angestammte berufliche
Beschäftigung (Kinderbetreuerin, Haushaltshilfe) bescheinigten Einschränkung
des Leistungsvermögens (bis März 2006: 60 %; ab April 2006: 50 %) ab. Nach den
dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen müsste daher allenfalls eine
Berichtigung im Sinne der ärztlichen Feststellungen in Erwägung gezogen werden,
zumal sich die beiden Tätigkeitsfelder von ihren typischerweise anfallenden
Verrichtungen her grösstenteils decken, weshalb eine Differenz in der
gesundheitsbedingten Beeinträchtigung von 39 % (bis März 2006) bzw. 29 % (ab
April 2006) aus rein medizinischer Optik nicht gerechtfertigt erscheint. Zu
berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich die
Beschwerdeführerin zum einen die durch ihren Ehemann zu gewährleistende
Unterstützung (vgl. die in BGE 130 V 396 nicht veröffentlichte E. 8 [mit
weiteren Hinweisen] des Urteils I 457/02 vom 18. Mai 2004, publ. in: SVR 2005
IV Nr. 6 S. 21; Urteile I 725/04 vom 20. Januar 2006, E. 3.2, und I 568/04 vom
16. Februar 2005, E. 4.2.2 mit Hinweisen) sowie zum anderen den Umstand
anrechnen zu lassen hat, dass in diesem Aufgabenbereich ein grösserer Spielraum
hinsichtlich der Einteilung der Arbeit sowie der Art und Weise, wie sie
ausgeführt wird (SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 6.2, I 156/04), besteht. Die von
der IV-Abklärungsperson bezogen auf den konkreten Haushalt ermittelte
Behinderung erweist sich vor diesem Hintergrund als plausibel, weshalb die
darauf beruhende vorinstanzliche Einschätzung jedenfalls nicht als
rechtsfehlerhafte Tatsachenfeststellung qualifiziert werden kann.

7.
Gewichtet ergibt sich nach dem Gesagten für die Zeit ab 1. Oktober 2005 bis 31.
März 2006 ein Invaliditätsgrad von 47 % ([0,8 x 53,38 %] + [0,2 x 21 %]) und ab
1. April 2006 ein solcher von 38 % ([0,8 x 41,73 %] + [0,2 x 21 %]; zu den
Rundungsregeln: BGE 130 V 121). In Berücksichtigung des Art. 88a Abs. 1 IVV
steht der Beschwerdeführerin daher befristet vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni
2006 eine Viertelsrente zu.

8.
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl