Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.371/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_371/2008

Urteil vom 4. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch H.________,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. März 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der K.________ vom 2. Mai 2008 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2008,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 5. Mai 2008 an den Vertreter der
K.________, wonach die Beschwerde die Eintretenserfordernisse nicht zu erfüllen
scheint und dieser Mangel nur innert der Beschwerdefrist behoben werden kann,
in die daraufhin vom Vertreter der K.________ am 6. Mai 2008 (Postaufgabedatum)
eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass Art. 95 ff. BGG die dabei vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe
nennt,
dass die Beschwerdeführerin in erster Linie unter Berufung auf die EMRK eine
Rechtsverzögerung durch das kantonale Gericht geltend macht, indem sie rügt,
die Vorinstanz habe das Beschwerdeverfahren nicht innert angemessener Frist
erledigt,
dass die Beschwerdeführerin darzulegen hat, inwiefern der beanstandete Akt
gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf
persönliche Freiheit, verstossen soll,
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten der in Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb
insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133
II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286),
dass es daher der Beschwerdeführerin obliegt, namentlich klar und detailliert
darzulegen, inwiefern das in Frage stehende Verhalten der Vorinstanz gegen die
gerügten Grundrechte verstossen soll,
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Anforderungen
offensichtlich nicht genügen, woran die blossen - in unsubstanziierter Weise
vorgetragenen - Hinweise unter anderem auf die EMRK nichts zu ändern vermögen,
dass mithin insoweit kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass im Übrigen das kantonale Gericht am 20. März 2008 über die Beschwerde
materiell entschieden hat, womit auf das Begehren um Feststellung einer
Rechtsverzögerung - selbst bei Vorliegen einer genügenden Begründung - mangels
Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden könnte (Urteil 9C_889/2007 vom
12. Februar 2008, E. 2.2) und ungeachtet der formellen Natur der Rüge der
Rechtsverzögerung nach Wegfall des aktuellen Interesses konventionsrechtlich
ebenfalls kein Anspruch auf Feststellung, dass die gerügte Rechtsverletzung
stattgefunden hat, besteht (BGE 123 II 285 E. 4a S. 287),
dass die Beschwerdeführerin in einem zweiten Rechtsbegehren die Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheids vom 20. März 2008 verlangt und beantragt, sie sei
"gemäss früherem Antrag zu ent-schädigen",
dass diese Beschwerde und auch die nachfolgende Eingabe der Beschwerdeführerin
den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ebenfalls
nicht genügen, da sie zwar einen Antrag enthalten, aber den Ausführungen nicht
entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen
Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet -
unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Entgegennahme und die von der Beschwerdeführerin geforderte
Weiterleitung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts
fallen, so dass auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG weder auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde noch auf die Beschwerde gegen
den kantonalen Gerichtsentscheid vom 20. März 2008 einzutreten ist und die
Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Widmer Berger Götz