Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.369/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_369/2008

Urteil vom 11. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
W.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051
Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene W.________ arbeitete bei der Firma X.________ AG und war
damit bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend
National) obligatorisch unfallversichert. Am 29. Juni 2002 versursachte sie
einen Selbstunfall, bei dem ihr Auto ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn
geriet und schliesslich auf der rechten Fahrbahn mit der Böschung kollidierte
und auf der Fahrerseite liegend zum Stehen kam. Im Spital Y.________, wohin die
Versicherte mit der Ambulanz gebracht wurde, wurden eine Commotio cerebri bei
neurologisch unauffälligem Befund und einem Glasgow coma scale (GCS) von 15,
fremdanamnestisch kurzer Bewusstlosigkeit sowie antero- und retrograder Amnesie
diagnostiziert. Die Röntgenbilder des Schädels ergaben keine Anhaltspunkte für
ossäre Läsionen. Nach einer 24-stündigen Commotio-Überwachung wurde die
Versicherte nach Hause entlassen (Berichte vom 2. und 7. August 2002). Der
Neurologe FMH Dr. med. H.________ beschrieb einen Status nach Selbstunfall vom
29. Juni 2002 mit Cervicalsyndrom, neurovegetativer und neuropsychologischer
Symptomatik und Blockierung im Bereich der Kopfgelenke nach links, am Unfallort
wahrscheinlich Commotio (Kollapszustand). Zudem stellte er Diskushernien C5/C6
und C6/C7 sowie leichte Fehlstellungen C2 und C3 fest (Bericht vom 17. Oktober
2002). Die National erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und
Taggeld). Ab 1. November 2002 konnte die Versicherte ihr 50%iges Arbeitspensum
bei der Firma X.________ AG wieder aufnehmen. Der Hausarzt Dr. med. Z.________,
FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte am 15. Dezember 2002 ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine grosse Diskushernie C5/C6
mediolateral nach rechts. Dr. med. I.________, Facharzt für Rheumatologie FMH/
manuelle Medizin SAAM, stellte folgende Diagnosen: chronisches
cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit cervicocephaler und cervicospondylogener
Komponente beidseits, Status nach HWS-Distorsion am 29. Juni 2002, grosse
mediolaterale Diskushernie C5/6 rechts mit Luxat und Myelonkompression, kleine
mediolaterale Diskushernie C6/7 links mit möglicher foraminaler C7-Tangierung,
Rotationsfehlstellung nach links im Segment C4 bis C6 (Bericht vom 20. Dezember
2002). Seit 26. August 2003 war die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Zur
Abklärung der Verhältnisse holte die National eine Aktenbeurteilung des Dr.
med. V.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 25. März 2003, weitere
Arztberichte sowie ein Gutachten des Dr. med. U.________, Facharzt für
Neurochirurgie FMH, vom 24. Mai 2004 ein. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2005
stellte sie die Leistungen auf den 31. Dezember 2003 ein, da der Unfall vom 29.
Juni 2002 eine vorübergehende Verschlimmerung vorbestehender Beschwerden
ausgelöst habe. Der Status quo sine sei spätestens am 31. Dezember 2003 wieder
erreicht gewesen. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom
28. Februar 2006 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. März 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die National zu verpflichten, rechtsgenüglich zu ermitteln und
ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten.

Die National schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das
Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1
UVG), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) sowie zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des
Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine
vel ante und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45, 1994 Nr. U 206 S. 328; vgl. auch Urteil 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008, E.
4.2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen)
und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2007 UV
Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06). Darauf wird verwiesen.
2.2
2.2.1 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG),
welches hinsichtlich der vorliegend für die Zeit ab 1. Januar 2004 streitigen
Leistungspflicht der National zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 445 ff.), nicht
zu einer inhaltlichen Änderung der für die Beurteilung massgeblichen
Bestimmungen und Grundsätze geführt hat (BGE 134 V 109 E. 2.2 S. 112).
2.2.2 Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 die Praxis zur Kausalitätsprüfung
bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder
Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (so
genannte Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Gemäss
diesem Urteil ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen
mit solchen Verletzungen festzuhalten (E. 7-9 des erwähnten Urteils). Auch
besteht keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser
Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den
abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer
Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (E. 10.1). Das Bundesgericht hat
aber die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen
Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt,
erhöht (E. 9) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (E.
10). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall anwendbar (BGE 133 V 96
E. 4.4.6 S. 103 mit Hinweisen; Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008, E. 4.2.1).
2.2.3 Gemäss der Rechtsprechung liegen Spätfolgen vor, wenn ein scheinbar
geheiltes Leiden (mit oder ohne verbleibenden Defektzustand) im Verlaufe
längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu
einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen. Beim Rückfall handelt
es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so
dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise gar zu Arbeitsunfähigkeit
kommt. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem "Unfall" und dem Auftreten
der neuen gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen
sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu
stellen (SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 mit Hinweisen, M 1/02; RKUV 1997 Nr. U
275 S. 188 E. 1c; Urteil 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008, E. 8.3.1).
2.2.4 Die sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen geltende
Regel, wonach der Unfallversicherer und nicht die versicherte Person die
Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der Unfallkausalität
trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b; Urteil
8C_540/2007 vom 27. März 2008, E. 4.3.2). Der Unfallversicherer muss jedoch
nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach
wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung
verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom
Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei
voller Gesundheit sei (Urteil U 7/07 vom 9. Januar 2008, E. 2.2 mit Hinweis).

3.
Die National hat ihre Leistungspflicht für den Unfall der Versicherten vom 29.
Juni 2002 bis zur Leistungseinstellung auf den 31. Dezember 2003 anerkannt und
danach wegen Dahinfallens des natürlichen Kausalzusammenhangs eingestellt. Die
Versicherte verlangt auch über dieses Datum hinaus die Erbringung von
Taggeldern, der Heilbehandlung, einer Invalidenrente und einer
Integritätsentschädigung.

Da der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2006 leistungsaufhebend ist, liegt
die Beweislast für den Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem
Unfall und den weiter bestehenden Beschwerden bei der National.

4.
Die National und die Vorinstanz stützten sich auf die Expertise des
Neurochirurgen Dr. med. U.________ vom 24. Mai 2004. Dieser diagnostizierte ein
chronifiziertes cervicocephales Schmerzsyndrom bei cervicalen Diskushernien C5/
C6 und C6/C7 und Status nach HWS-Trauma am 29. Juni 2002 und muskuläre
Dysbalance (infolge übermässiger Schonung); leichtes Lumbovertebralsyndrom bei
beginnenden Diskopathien und Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann.
Die Versicherte beklage mehr oder weniger konstante, jedoch wechselhafte
Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen gegen den Kopf, verbunden mit
Schwindelgefühlen, Übelkeit und abnormer Ermüdbarkeit sowie Verunsicherung
bezüglich körperlicher Belastungen. Die Psyche der Versicherten sei
gesprächsweise unauffällig, freundlich und kooperativ. Die HWS sei in der
Beweglichkeit in allen Richtungen leicht eingeschränkt; es bestehe eine mässige
Druckdolenz im Bereich der mittleren HWS; die Suboccipitalpunkte seien
indolent; es bestünden keine Muskelverhärtungen im Nacken und Schulterbereich;
die Schulterbeweglichkeit sei intakt. Neurologisch seien die Hirnnerven
kursorisch intakt; es bestehe kein Nystagmus; an den oberen Extremitäten seien
Sensibilität und Kraft ohne Befunde, beidseits mittellebhaft auslösbar; es
bestünden keine Ataxiezeichen. Die Gangprüfungen seien unauffällig. Seit 26.
August 2003 bis heute bestehe 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in letzter Zeit nicht
mehr körperlich bedingt, sondern wegen unklugen Ratschlägen zur übermässigen
Schonung. Weiter führte Dr. med. U.________ aus, die Versicherte sei nach dem
Unfall vom 29. Juni 2002 unverletzt geborgen worden und habe sich auf der
Unfallstelle normal verhalten. Erst etwas später, nach Eintreffen der Polizei,
habe sie das Bewusstsein verloren. Sie habe mit Sicherheit einen Kollaps und
nicht eine Hirnerschütterung (Commotio) erlitten, denn eine solche gehe mit
einer sofortigen Bewusstlosigkeit einher. Insbesondere fehle auch eine Amnesie,
eine unerlässliche Bedingung einer Commotio. Die Versicherte erinnere sich
heute genau an die Zeit unmittelbar vor und nach dem Unfall. Bei der
anschliessenden Untersuchung im Spital habe man sich begreiflicherweise auf die
fremdanamnestischen Angaben einer Bewusstlosigkeit konzentriert und auf die
Diagnose Commotio geschlossen. Die dortigen Röntgenbilder des Schädels und der
HWS hätten keine pathologischen Befunde gezeigt. Im entsprechenden Bericht
fänden sich keine Angaben über Befunde im Nackenbereich oder Nackenbeschwerden.
Solche seien zu diesem Zeitpunkt offensichtlich stark im Hintergrund gestanden.
Erst zu Hause hätten sich zunehmende Nackenschmerzen entwickelt, weshalb die
Versicherte drei Tage später den Hausarzt aufgesucht habe. Bei der Versicherten
seien nie die typischen Symptome einer cervicalen Diskushernie aufgetreten, so
dass der Unfall nicht als auslösender Faktor in Frage komme, worauf auch der
Rheumatologe Dr. med. I.________ und der Neurochirurg Dr. med. P.________
hingewiesen hätten. Ab 1. November 2002 habe die Versicherte ihr Arbeitspensum
von 50 % wieder aufnehmen können. Im August 2003 sei es zu einer deutlichen
Verschlechterung gekommen, wobei offensichtlich eine allgemeine Erschöpfung im
Vordergrund gestanden habe. Es hätten sich nun Ausstrahlungen mit
Lähmungserscheinungen und Kribbelparästhesien, also neue Symptome entwickelt.
Prinzipiell könnten neu auftretende Symptome nicht auf einen weit
zurückliegenden Unfall zurückgeführt werden, und sie erfüllten auch nicht die
Kriterien für einen Rückfall. Der initiale Verlauf mit dem verzögerten
Auftreten von Nackenbeschwerden und den durchwegs nicht gravierenden objektiven
Befunden spreche für eine geringgradige Traumatisierung der HWS, die ebenfalls
nicht vereinbar sei mit einem Rückfall im August 2003, auch wenn die
Versicherte bis dahin nicht ganz beschwerdefrei gewesen sei. Als Begründung für
die weiter persistierenden Beschwerden fänden sich in den Röntgenbildern die
vorbestehenden cervicalen Diskushernien. Bezüglich der vorübergehenden
Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen und Lähmungserscheinungen in einem Bein im
August 2003 könne wegen des grossen zeitlichen Intervalls ein Zusammenhang mit
dem Unfall mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Ferner fänden sich in den
Röntgenbildern deutliche Erklärungen dafür, wie die beginnenden
Abnützungserscheinungen der lumbalen Bandscheiben und insbesondere die Residuen
eines durchgemachten Morbus Scheuermann im thorakolumbalen Bereich. Von
Bedeutung sei, dass die Versicherte vor dem Unfall keine Nackenbeschwerden und
auch kaum bedeutungsvolle Kopfschmerzen oder Migränen gehabt habe. Es sei
jedoch eine allgemeine Erfahrung, dass solche Abnützungserscheinungen und
insbesondere auch Diskushernien, sehr lange stumm (symptomlos) bleiben könnten
und dann meistens durch ein Bagatellereignis in einen schmerzhaften Zustand
überführt würden. In einer solchen Situation sei der Unfall nur als
schmerzauslösender Faktor anzusehnen und dadurch zeitlich begrenzt kausal für
das Beschwerdebild. Normalerweise würde eine geringgradige HWS-Traumatisierung,
die zu einem einfachen Cervicalsyndrom (schmerzhaft eingeschränkte
HWS-Beweglichkeit und druckdolente Muskulatur) führe, in einem zeitlichen
Rahmen von drei bis maximal sechs Monaten abheilen. Unter Berücksichtigung der
vorbestehenden Diskopathien und Diskushernien der Versicherten könne eine
Heilungsverzögerung bis zu einem Jahr, also bis Juli 2003, angenommen werden.
Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, dass sie offenbar psychologisch nicht
optimal geführt worden sei. Es sei zu einer übertriebenen Schonung geraten und
von einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit abgeraten worden, was sich
sehr ungünstig ausgewirkt habe. Demnach erscheine eine zeitliche Ausdehnung der
Unfallkausalität bis Ende 2003 gerechtfertigt. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch
der Status quo sine/ante erreicht gewesen. Die Argumentation "post hoc, ergo
propter hoc" komme hier nicht zum Zuge, da sie als einziges Argument eine
Unfallkausalität nicht zu begründen vermöge. Die geringgradige
HWS-Traumatisierung sei nicht geeignet, eine definitive dauerhafte Schädigung
oder eine richtunggebende Verschlechterung eines krankhaften Vorzustandes zu
bewirken. Die heutigen Beschwerden und Befunde liessen sich mit den
vorbestehenden degenerativen Veränderungen (Diskopathien und Diskushernien) und
einer gewissen psychosomatischen Komponente (Verunsicherung) und der
Überlastung der Versicherten erklären. Es fänden sich keine Hinweise, die
ausschliesslich mit einem Unfall vereinbar wären. Es handle sich somit um eine
vorübergehende Verschlimmerung eines Grundleidens mit schicksalsmässigem
Verlauf, wobei Ende 2003 der Status quo sine als erreicht angenommen werden
müsse. Da keine dauerhafte Läsion entstanden sei, komme der Unfall auch nicht
als Teilursache in Frage. Zusammenfassend bestehe nach Ende des Jahres 2003
kein klarer, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmender,
naturwissenschaftlich erklärbarer natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den
heutigen Beschwerden und dem Unfall. Ein solcher sei höchstens möglich.

5.
5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas sei -
ausser von der Beschwerdeführerin selber - von keinem Arzt gestellt worden. Die
Vorinstanz hat mithin das Vorliegen einer solchen Verletzung bzw. einer ihr
äquivalenten HWS-Distorsion verneint.

5.2 Es trifft zu, dass im Spital Y.________, wo die Versicherte am Unfalltag
behandelt wurde, in den Berichten vom 2. und 7. August 2002 einzig eine
Commotio cerebri diagnostiziert wurde. Der Neurologe Dr. med. H.________
beschrieb im Bericht vom 17. Oktober einen Status nach Selbstunfall vom 29.
Juni 2002 mit Cervicalsyndrom, neurovegetativer und neuropsychologischer
Symptomatik und Blockierung im Bereich der Kopfgelenke nach links, am Unfallort
wahrscheinlich Commotio (Kollapszustand). In der Folge diagnostizierte der
Hausarzt Dr. med. Z.________ ein HWS-Schleudertrauma als Folge des Unfalls vom
29. Juni 2002 (Bericht vom 15. Dezember 2002). Eine HWS-Distorsion wurde vom
Rheumatologen Dr. med. I.________ (Bericht vom 20. Dezember 2002), vom Spital
R.________, Neurologische Klinik und Poliklinik (Bericht vom 24. Oktober 2003)
sowie von PD Dr. med. P.________, Neurochirurgie FMH Wirbelsäulen- und
Rückenmarkschirurgie, Klinik S.________ (Bericht vom 11. Dezember 2003)
diagnostiziert. Schliesslich stellte der Gutachter Dr. med. U.________ am 24.
Mai 2004 unter anderem die Diagnose eines Status nach HWS-Trauma am 29. Juni
2002.

Die vorinstanzliche Argumentation, kein Arzt, sondern nur die Versicherte
selber sei von einem Schleudertrauma bzw. einer diesem äquivalenten
HWS-Distorsion ausgegangen, ist somit aktenwidrig.

6.
Die Versicherte macht unter Berufung auf RKUV 2005 Nr. U 550 S. 242, U 287/04,
geltend, das Gutachten des Dr. med. U.________ vom 24. Mai 2004 erfülle nicht
die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten.

6.1 Von einem Gutachten ist zu erwarten, dass darin die Untersuchungsergebnisse
detailliert geschildert werden, wobei insbesondere auf die bei der versicherten
Person vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen eingegangen werden muss.
Entgegen der Behauptung der Versicherten hat Dr. med. U.________ die
subjektiven und objektiven Untersuchungsbefunde nicht auf wenigen Zeilen,
sondern auf eineinhalb Seiten geschildert. Hingegen ist ihr beizupflichten,
dass sein Befund, die HWS sei "in der Beweglichkeit in allen Richtungen leicht
eingeschränkt", nicht rechtsgenüglich ist, da er einen (zu) grossen
Interpretationsspielraum offen lässt. Bei einem Gutachten, welches sich mit der
Unfallkausalität einer allfälligen HWS-Distorsion zu befassen hat, ist es
wesentlich, anzugeben, wie die Beweglichkeit der HWS genau eingeschränkt ist
(nicht publ. E. 6.1 des Urteils RKUV 2005 Nr. U 550 S. 242).
6.2
6.2.1 Dr. med. U.________ ging im Gutachten vom 24. Mai 2004 davon aus,
normalerweise würde eine geringgradige HWS-Traumatisierung die zu einem
einfachen Cervicalsyndrom (schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und
druckdolente Muskulatur) führe, in einem zeitlichen Rahmen von drei bis maximal
sechs Monaten abheilen. Unter Berücksichtigung der vorbestehenden Diskopathien
und Diskushernien der Versicherten könne eine Heilungsverzögerung bis zu einem
Jahr, also bis Juli 2003 angenommen werden. Zusätzlich müsse berücksichtigt
werden, dass sie offenbar psychologisch nicht optimal geführt worden sei. Es
sei zu einer übertriebenen Schonung geraten und von einer Wiederaufnahme der
beruflichen Tätigkeit abgeraten worden, was sich sehr ungünstig ausgewirkt
habe. Demnach erscheine eine zeitliche Ausdehnung der Unfallkausalität bis Ende
2003 gerechtfertigt. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch der Status quo sine/ante
erreicht gewesen.
6.2.2 Soweit Dr. med. U.________ die These vertreten will, bei leichten
HWS-Distorsionen, bei welchen die Verletzungen mittels konventioneller
Bildgebung nicht oder nur mit Schwierigkeiten erkennbar sind, könne man innert
weniger Monate den Status quo ante annehmen, würde dies letztlich zu einer
starken Einschränkung der Anerkennung von Dauerbeschwerden bei HWS-Distorsionen
führen, was sich - wie die Versicherte zu Recht geltend macht - mit der
Rechtsprechung nicht vereinbaren lässt (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.4 f. S. 124 f.;
nicht publ. E. 6.2 des Urteils RKUV 2005 Nr. U 550 S. 242).

7.
Weiter stellt sich die Frage, ob die Versicherte beim Unfall vom 29. Juni 2002
eine Commotio cerebri (leichtes Schädel-Hirntrauma) erlitten hat und weiterhin
an deren Folgen leidet.

7.1 Eine Commotio cerebri wird definiert als ein Bewusstseinsverlust von kurzer
Dauer ohne neurologische Ausfälle, währenddem eine Contusio cerebri einen
Zustand mit konsekutiven neurologischen Defiziten mit oder ohne
Bewusstseinsverlust darstellt. Diese Begriffe werden den peritraumatischen
Störungen nicht gerecht, da der Bewusstseinsverlust zu sehr im Mittelpunkt
steht und klinische Zwischenstufen nicht berücksichtigt werden. Unter anderem
wegen dieser Nachteile wurde der neue Begriff der milden traumatischen
Hirnverletzung (mild traumatic brain injury [MTBI]) eingeführt. Hierunter wird
ein durch Kontaktkräfte (Kopfanprall, Schlag auf Kopf) oder Akzeleration bzw.
Dezeleration bedingtes kraniales Trauma verstanden, welches zu einer
Unterbrechung der zerebralen Funktionen führt. Nach allgemein anerkannter
Lehrmeinung setzt die Diagnose entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder
einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall
oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im
Zeitpunkt der Verletzung voraus. Anderseits darf die Störung nicht mit einer
Bewusstlosigkeit von mehr als 30 Minuten, einem Schweregrad nach der Glasgow
Coma Scale (GCS) von 13 bis 15 nach 30 Minuten oder einer posttraumatischen
Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden sein (erwähntes Urteil 8C_210/2007,
E. 7.2 mit Hinweisen).

7.2 Die Ärzte des Spitals Y.________ (Berichte vom 2. und 7. August 2002) sowie
der Neurologe Dr. med. H.________ (Bericht vom 17. Oktober 2002) gingen vom
Vorliegen einer Commotio cerebri aus, wobei die Ärzte des Spitals Y.________
einen GCS-Wert von 15 feststellten (E. 5.2 hievor). Demgegenüber war Dr. med.
U.________ im Gutachten vom 24. Mai 2004 der Auffassung, dass die Versicherte
keine Commotio cerebri erlitten habe (E. 4 hievor). Dieser Punkt bedarf demnach
der Klärung (E. 11.2 hienach).

8.
8.1 Im Weiteren diagnostizierte das Spital R.________, Neurologische Klinik und
Poliklinik, im neuropsychologischen Bericht vom 24. Oktober 2003 einen Status
nach schwerem Distorsionstrauma der HWS vom 29. Juni 2002, radiologisch grosse
Diskushernie C5/C6 rechts sowie chronische Kopfschmerzen mit zunehmenden
Konzentrationsstörungen. Weiter führte es aus, neuropsychologisch zeigten sich
diskret eingeschränkte Leistungen in der gerichteten und geteilten
Aufmerksamkeit (Konzentrationsschwäche im Sinne von inkonstanter Arbeitsweise).
Aufgrund der neuropsychologischen Befunde werde zur Vermeidung der Exazerbation
der Schmerzsymptomatik ein reduziertes Arbeitspensum empfohlen.

Soweit Dr. med. U.________ hiezu im Gutachten vom 24. Mai 2004 mit der
pauschalen Bemerkung "Ausschluss wesentlicher neuropsychologischer Störungen
(am 24.10.2003)" Position bezog, kann darauf nicht abgestellt werden, zumal er
diesbezüglich nicht fachkompetent ist. Die neuropsychologische Seite bedarf
mithin weiterer Prüfung (E. 11.2 hienach).

8.2 Weiter ist zu beachten, dass der Gutachter Dr. med. U.________ für die Zeit
nach dem 1. Januar 2004 Beschwerden in Form von Kopfschmerzen,
Schwindelgefühlen, Übelkeit sowie abnormer Ermüdbarkeit beschrieb und
ausführte, die heutigen Beschwerden und Befunde liessen sich mit den
vorbestehenden degenerativen Veränderungen (Diskopathien und Diskushernien)
sowie mit einer gewissen psychosomatischen Komponente (Verunsicherung) und der
Überlastung der Versicherten, die offenbar psychologisch nicht optimal geführt
worden sei, erklären (E. 4 hievor). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
psychische Aspekt der psychiatrischen Abklärung bedarf (vgl. auch E. 11.2
hienach), zumal Dr. med. U.________ diesbezüglich ebenfalls die Fachkompetenz
fehlt.

9.
Umstritten ist weiter die Diskushernienproblematik.

9.1 Wird eine Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis
ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige
Brückensymptome gegeben sind (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99). Nach
unfallmedizinischer Erfahrungstatsache kann eine richtunggebende, mithin
dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen, degenerativen
Erkrankung der Wirbelsäule nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches
Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von
Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt sind (RKUV 2000 Nr. U 363
S. 45). Die Dauer, während der eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch
einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder
struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorübergehenden
Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung
sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr (erwähntes Urteil U 7/07, E.
2.2 mit Hinweis).

9.2 Laut dem Gutachten des Dr. med. U.________ vom 24. Mai 2004 waren die
Diskopathien und Diskushernien der Versicherten vorbestehend und damit nicht
durch den Unfall vom 29. Juni 2002 verursacht worden. Dieser Unfall habe dieses
Grundleiden vorübergehend - bis zum Erreichen des Status quo sine Ende 2003 -
verschlimmert. Gleichzeitig führte Dr. med. U.________ aber aus, bei der
Versicherten seien nie die typischen Symptome einer cervicalen Diskushernie
aufgetreten, so dass der Unfall nicht als auslösender Faktor in Frage komme,
worauf sowohl der Rheumatologe Dr. med. I.________ als auch der Neurochirurg PD
Dr. med. P.________ hingewiesen hätten. Es ist widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar, wenn Dr. med. U.________ einerseits von einer Verschlimmerung
der vorbestehenden Diskopathien und Diskushernien durch den Unfall ausgeht,
diesen aber gleichzeitig nicht als deren auslösenden Faktor qualifiziert.

Festzuhalten ist weiter, dass der vom Gutachter Dr. med. U.________ ins Feld
geführte Neurochirurg und Wirbelsäulenspezialist PD Dr. med. P.________ im
Bericht vom 11. Dezember 2003 eine HWS-Distorsion als Folge des Unfalls vom 29.
Juni 2002 diagnostizierte (E. 5.2 hievor) und weiter unter anderem ausführte,
die Symptomatik, welche die Versicherte zeige, sei sicher invalidisierend, aber
man könne sie nicht in Relation zu den pathologischen Bandscheibenbefunden C5/
C6 und C6/C7 setzen. Im detaillierten neurologischen Untersuchungsbefund von
heute habe er weder Anzeichen einer radikulären Irritation noch eines
radikulären defizitären Syndroms nach Anzeichen einer beginnenden zervikalen
Myelopathie gefunden. Er glaube, dass es keinen Sinn mache, einen chirurgischen
Eingriff an der HWS zu empfehlen. Hingegen glaube er, dass eventuell in der
Rehaklinik E.________, wo sie auf Distorsiontraumen spezialisiert seien, eine
weitergehende Abklärung und Betreuung sinnvoll wäre. Die Einschätzungen des Dr.
med. U.________ und des PD Dr. med. P.________ hinsichtlich des Zusammenhangs
zwischen der HWS-Traumatisierung vom 29. Juni 2002 und der
Diskushernienproblematik divergieren mithin erheblich. Es sind keine Gründe
ersichtlich, der Einschätzung des Dr. med. U.________ diesbezüglich einen
höheren Beweiswert beizumessen, zumal er über keine aktuelleren
HWS-Röntgenbilder als PD Dr. med. P.________ verfügte. In diesem Punkt besteht
somit ebenfalls Abklärungsbedarf.
10.
Aus dem Umstand, dass die Versicherte ab 1. November 2002 bis 25. August 2003
ihr 50%iges Arbeitspensum bei der Firma X.________ AG wieder aufnehmen konnte,
kann bei derzeitiger Aktenlage nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden,
zumal gemäss dem Gutachten des Dr. med. U.________ feststeht, dass sie in
diesem Zeitraum nicht beschwerdefrei war (E. 4 hievor), mithin Brückensymptome
bestanden (vgl. E. 2.2.3 hievor), und die National gestützt auf dieses
Gutachten die natürliche Unfallkausalität der seit 26. August 2003 bestehenden,
zu 100%iger Arbeitsunfähigkeit führenden Beschwerden bis Ende 2003 anerkannt
hat.
11.
11.1 Angesichts der dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche ist eine
rechtsgenügliche Beurteilung der Frage, ob die natürliche Kausalität zwischen
dem Unfall vom 29. Juni 2002 und den nach dem 1. Januar 2004 anhaltenden
Beschwerden der Versicherten dahingefallen ist, nicht möglich.
11.2 Da die National und die Vorinstanz die Verneinung der Leistungspflicht der
Ersteren für die Zeit ab 1. Januar 2004 mit dem Dahinfallen der natürlichen
Kausalität zwischen dem Unfall vom 29. Juni 2002 und den anhaltenden
Beschwerden begründeten, bestand für sie kein Anlass, die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs allfälliger organisch nicht nachweisbarer Unfallfolgen -
einer HWS-Distorsion und/oder eines Schädel-Hirntraumas (BGE 134 V 109) oder
psychischer Beschwerden (BGE 115 V 133) - zu prüfen. Bei Vorliegen
entsprechender natürlich-kausaler Unfallfolgen ist die Frage der Adäquanz nach
den massgebenden Kriterien zu beurteilen.

Die National hat eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen. Diese hat
bestimmten Voraussetzungen zu genügen. Nebst den allgemein gültigen
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (vgl. E.
2.1 hievor) ist empfehlenswert, dass die Begutachtung durch mit diesen
Verletzungsarten besonders vertraute Spezialärzte erfolgt. Im Vordergrund
stehen dabei Untersuchungen neurologisch/orthopädischer (soweit indiziert mit
apparativen Mitteln) und psychiatrischer sowie gegebenenfalls auch
neuropsychologischer Fachrichtung. Bei spezifischer Fragestellung und zum
Ausschluss von Differentialdiagnosen sind auch otoneurologische,
ophthalmologische oder andere Untersuchungen angezeigt. Inhaltlich sind
überzeugende Aussagen dazu erforderlich, ob die geklagten Beschwerden überhaupt
glaubhaft sind, und bejahendenfalls, ob für diese Beschwerden trotz Fehlens
objektiv ausgewiesener organischer Unfallfolgen ein beim Unfall erlittenes
Schleudertrauma (Distorsion) der HWS, eine äquivalente Verletzung oder ein
Schädel-Hirntrauma überwiegend wahrscheinlich zumindest eine Teilursache
darstellt. Aufgrund der Besonderheiten der Schleudertrauma-Praxis soll das
Gutachten bei gefestigter Diagnose auch darüber Auskunft geben, ob eine
bestehende psychische Problematik als Teil des für solche Verletzungen
typischen, einer Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen
Beschwerdebildes zu betrachten ist, oder aber ein von diesem zu trennendes,
eigenständiges psychisches Leiden darstellt. Nur wenn in der Expertise
überzeugend dargetan wird, dass die psychische Störung nicht Symptom der
Verletzung ist, kann dafür eine andere Ursache gesehen werden. Der Hinweis auf
ungünstige soziale und soziokulturelle Verhältnisse der versicherten Person und
dergleichen genügt nicht. Weiter ist zu beantworten, inwieweit die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und (mit Blick auf eine allfällige
Berentung) in alternativen Tätigkeiten durch die festgestellten natürlich
unfallkausalen Leiden eingeschränkt ist (BGE 134 V 109 E. 9.4 f. mit Hinweisen
S. 124 ff.). Die Parteien können im Verwaltungsverfahren ihre diesbezüglichen
Standpunkte ergänzend erläutern, sofern sie sich dazu veranlasst sehen (vgl.
erwähntes Urteil 8C_540/2007, E. 4.6). Hiermit bleiben ihnen alle Rechte,
insbesondere der doppelte Instanzenzug, gewahrt (BGE 125 V 413 E. 2c S. 417;
Urteile U 459/05 vom 16. Oktober 2006, E. 4.4, und U 154/03 vom 15. Oktober
2003, E. 3.4).
12.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die National die Gerichtskosten (Art. 66
Abs. 1 BGG) zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu
entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2008 und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft vom
28. Februar 2006 aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische
National-Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2004 neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar