Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.365/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_365/2008

Urteil vom 20. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
13. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 1. Januar 2005 rutschte S.________ (Jahrgang 1979) auf nassem Boden aus und
schlug das rechte Knie an. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
stellte die seither erbrachten Taggeldleistungen ab 1. August 2006 ein, weil
die Versicherte vollständig arbeitsfähig sei (Verfügung vom 13. Juni 2006).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen verneinte die SUVA einen
Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Kniebeschwerden und dem
Unfall vom 1. Januar 2005 (Verfügung vom 9. Juli 2007). Die gegen die zwei
Verfügungen gerichteten Einsprachen lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 28.
November 2007).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, "der
Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen", wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 13. März 2008).

C.
Mit Beschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren
wiederholen.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung richtet. Das Bundesgericht ist dabei nicht
an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz ist nach einlässlicher Darstellung und Würdigung der
medizinischen Akten zum Schluss gelangt, die Ärztinnen und Ärzte hätten trotz
umfangreicher Untersuchungen kein organisches Substrat finden können, mit
welchem die geklagten Beschwerden am rechten Knie erklärbar seien. Von weiteren
Abklärungen sei angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen
Unterlagen abzusehen. Den Nachweis, dass der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall vom 1. Januar 2005 und den Kniebeschwerden weggefallen sei,
habe bereits der SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ mit Bericht vom 8. Juni
2006 erbracht. Was die allenfalls bestehenden psychischen Beeinträchtigungen
anbelange, sei der adäquate Kausalzusammenhang mit dem als bagatelläres
Ereignis einzustufenden Unfall vom 1. Januar 2005 (gewöhnlicher Sturz) ohne
weiteres zu verneinen. Nicht zu beanstanden sei schliesslich auch die
Einschätzung der SUVA, dass ab 1. August 2006 keine unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe.

2.2 Den Ergebnissen des kantonalen Gerichts ist beizupflichten. Hinsichtlich
des letztinstanzlich wiederholten Vorbringens, die SUVA habe auch die in
Zusammenhang mit der Arthroskopie vom 24. April 2007 (vgl. Operationsbericht
der Klinik A.________) sowie Skelettszintigraphie vom 12. April 2007 (vgl.
Bericht der Klinik X.________ vom 13. April 2007) stehenden Vor- und
Nachbehandlungen bzw. -untersuchungen zu übernehmen, ist zunächst auf Art. 45
Abs. 1 Satz 1 ATSG hinzuweisen, wonach der Versicherungsträger die Kosten der
Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Die SUVA erteilte
der Klinik A.________ mit Faksimile vom 19. April 2007 explizit nur
Kostengutsprache für eine Arthroskopie "als Abklärungsmassnahme". Die Kosten
der davor durchgeführten Skelettszintigraphie vom 12. April 2007, die
weitgehend unfallfremder Ursachenforschung diente, übernahm die SUVA
nachträglich rein "kulanterweise" (vgl. Vernehmlassung der SUVA zur kantonalen
Beschwerde). Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten (vgl. Art. 45 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Insgesamt war weder aufgrund der
genannten, noch der unmittelbar vorangegangenen medizinischen Untersuchungen
(vgl. Berichte der Klinik Y.________ vom 18. August und 5. September 2006) ein
Anspruch auf zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen (vgl. Art. 10 Abs. 1 UVG)
herzuleiten. Auf die übrigen Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde,
es liege kein psychischer Gesundheitsschaden vor und es sei zum Krankheitsbild
auf die subjektive Darstellung der Versicherten abzustellen, ist nicht näher
einzugehen.

3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer
Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und
109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder