Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.364/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_364/2008
{T 0/2}

Urteil vom 7. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schumacher, Kapellplatz
1, 6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 13. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1970 geborene K.________ arbeitet seit 1. September 1997 als Reha-Techniker
bei der Firma G.________ AG und ist damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 31. Januar
2000 hielt er mit seinem Wagen vor einem Fussgängerstreifen an, worauf das
nachfolgende Fahrzeug mit dem Heck seines Autos kollidierte. Beim Versicherten
wurde ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert. Am 8.
Februar 2000 nahm er seine Arbeit zu 100 % wieder auf. Am 21. Juni 2000 stürzte
er mit dem Fahrrad und kollidierte mit einem Auto. Im Spital R.________ wurde
gleichentags eine Schürfung am rechten Oberschenkel und am rechten Arm
festgestellt. Ab 4. Juli 2000 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig
geschrieben. Dr. med. Z.________, Arzt für Allgemeinmedizin FMH,
diagnostizierte im Bericht vom 26. August 2000 ein Stauchungstrauma der HWS und
multiple Kontusionen/Exkoriationen sowie eine persistierende Einengung des
Gesichtsfeldes, wobei der Versicherte voll arbeitsfähig sei. Dr. med.
S.________, Augenarzt FMH, stellte im Bericht vom 19. September 2000 eine
posttraumatische Dekompensation einer Exo/Vertikalphorie fest und verordnete
für hohe Sehleistungen eine Prismabrille, wofür die SUVA die Kosten übernahm.
Weiter kam sie für die vom Versicherten bei Frau W.________, lic. phil.
Psychologin FSP, ab 24. Oktober 2001 bis Ende 2002 absolvierten
Hirnfunktionstrainings auf. Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 eröffnete ihm die
SUVA, eine Integritätsentschädigung werde mangels erheblicher Schädigung der
geistigen Integrität nicht ausgerichtet. Am 11. Mai 2004 gab er der SUVA an, er
leide weiter an Unfallfolgen. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 5. Juli 2004 teilte sie ihm mit, die Rückfallkausalität sei nur
möglich, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei. Am 23. Oktober 2006 reichte
der Versicherte der SUVA ein Gutachten des Neurologen Dr. med. I.________ vom
18. Oktober 2006 ein. Am 17. Januar 2007 meldete seine Arbeitgeberin einen
Rückfall zum Unfall vom 21. Juni 2000. Am 27. März 2007 verfügte die SUVA, die
natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 21. Juni 2000 und den
gesundheitlichen Störungen sei nicht gegeben, so dass sie nicht
leistungspflichtig sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab; sie
verneinte die adäquate Kausalität bezüglich der Unfälle vom 31. Januar und 21.
Juni 2000 und liess die Frage der natürlichen Kausalität hinsichtlich des
zweiten Unfalls offen (Entscheid vom 14. November 2007).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 13. März 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen
auszurichten; eventuell sei die Sache zur umfassenden Abklärung seines
Gesundheitszustandes an die SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V
109 E. 9.5 S. 125, 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), die erforderliche
Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181
mit Hinweis), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V
133) sowie Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma, einer diesem
äquivalenten Verletzung oder einem Schädel-Hirntrauma (BGE 127 V 102 E. 5b/bb
S. 103, 117 V 359 ff., 369 ff.; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu den
Begriffen des Rückfalls und der Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 127 V 456 E. 4b S.
457, 118 V 293 E. 2c S. 296; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 42 E. 4, U 86/02; RKUV 1994
Nr. U 206 S. 326 E. 2), zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit
des Leistungsanspruchs der versicherten Person und zu den sich dabei stellenden
Beweisfragen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E.
2, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b), zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1,
Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.), zum Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis)
sowie zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V
351). Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche
Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung
des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der
natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).

3.
Das Bundesgericht hat die so genannte Schleudertrauma-Praxis hinsichtlich der
Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung und der
Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die
Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E.
9 und 10 S. 121 ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall
geltenden Grundsätze liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (BGE
134 V 109 E. 6.1 S. 116). Im Rahmen der Beschwerde vom 30. April 2008 beruft
sich der Versicherte auf dieses Urteil, das damals in anonymisierter Form über
das Internet zugänglich war. Deshalb erübrigt es sich, ihm hiezu rechtliches
Gehör zu gewähren.

4.
4.1 Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 teilte die SUVA dem Versicherten mit, die
Rückfallkausalität zwischen dem Unfall vom 21. Juni 2000 und den anhaltenden
Beschwerden sei nur möglich, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.2 Am 23. Oktober 2006 reichte der Versicherte der SUVA orientierungshalber
ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten des Neurologen Dr. med. I.________
vom 18. Oktober 2006 ein und erbat vorsorglich einen
Verjährungseinredeverzicht. Am 17. Januar 2007 meldete die Arbeitgeberin des
Versicherten der SUVA einen gleichtags eingetretenen Rückfall zum Unfall vom
21. Juni 2000. Mit Verfügung vom 27. März 2007 verneinte diese unter Bezugnahme
auf diese Rückfallmeldung ihre Leistungspflicht. Die hiegegen erhobene
Einsprache wies sie mit Entscheid vom 14. November 2007 ab.

Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass zu prüfen ist, ob die SUVA im Rahmen
der Rückfallmeldung vom 17. Januar 2007 leistungspflichtig ist, nachdem sie
seit Ende 2002 keine Leistungen mehr erbracht hatte. Mit Bezug auf Rückfälle
oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren
Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf
wegfallen können. Es obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen
eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall
oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen.
Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind
an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je
grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 1.2, M 1/02;
RKUV 1997 Nr. U 275 S. 188 E. 1c am Ende; Urteil U 360/02 vom 9. Oktober 2003,
E. 4.2). Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der
Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu
klären (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264; Urteil 8C_354/2007 vom 4. August
2008, E. 2.2 in fine mit Hinweis).

5.
5.1 Im Rahmen des Heckauffahrunfalls vom 31. Januar 2000 wurde beim
Versicherten eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Bezüglich des zweiten Unfalls
vom 21. Juni 2000 wurde gleichentags im Spital R.________ eine Schürfung am
rechten Oberschenkel und am rechten Arm festgestellt. Dr. med. Z.________
stellte im Bericht vom 26. August 2000 folgende Diagnosen: Stauchungstrauma der
HWS und multiple Kontusionen/Exkoriationen sowie eine persistierende Einengung
des Gesichtsfeldes. Der Augenarzt Dr. med. S.________ beschrieb im Bericht vom
19. September 2000 unter Bezugnahme auf die Unfälle vom 31. Januar und 21. Juni
2000 eine posttraumatische Dekompensation einer Exo/Vertikalphorie. Die
Psychologin Frau W.________, bei welcher der Versicherte ab 24. Oktober 2001
bis Ende 2002 Hirnfunktionstrainings absolvierte, beschrieb neuropsychologisch
objektivierbare Defizite.

5.2 Der Neurologe Dr. med. I.________ diagnostizierte im Gutachten vom 18.
Oktober 2006 minimale bis leichte neuropsychologische Defizite, Abweichung der
vertikalen, weniger der horizontalen Augenachsen und belastungsabhängige
Nacken- und Kopfschmerzen, bei Status nach Velounfall am 21. Juni 2000 mit
multiplen Schürfungen an den rechten Extremitäten sowie Überdehnungstrauma der
HWS mit minimaler Hirnschädigung; Status nach HWS-Trauma am 31. Januar 2000,
zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls vom 21. Juni 2000 abgeheilt. Beim Unfall vom
21. Juni 2000 habe eine äussere Kopfverletzung zwar nicht stattgefunden und sei
auch nicht explizit beschrieben worden. Der Versicherte habe zudem einen
Velohelm getragen. Beim Sturz müsse es aber trotzdem zu einer Traumatisierung
des Gehirns gekommen sein, wahrscheinlich in Folge Schleuderung des Kopfes,
wodurch schädigende Scherkräfte entstünden und so zu Mikroverletzungen im
Gehirn führten. Es handle sich somit um eine minimale Hirnschädigung, die
neuroradiologisch nicht fassbar sei, lediglich neuropsychologisch. Der
Versicherte beklage eine reduzierte Leistungsfähigkeit, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, so dass er für alle Arbeiten durchschnittlich 20 % mehr
Zeit benötige als vor dem Unfall. Weiter beklage er Nacken- und Kopfschmerzen,
die bei körperlichen Belastungen aufträten oder wenn er Arbeiten ausführen
müsse, bei denen er längere Zeit die gleiche Körperhaltung einnehmen müsse.
Dieselben Schmerzen träten auch bei Schreibtischarbeiten auf. An körperlichen
Befunden bestehe eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit um insgesamt etwa 20 %
(Kinn-Sternum-Abstand 6/16 cm) sowie eine verdickte und druckdolente Nacken-
und Schultermuskulatur, wobei hauptsächlich die oberen Trapeziusportionen
betroffen seien. Neuropsychologisch bestünden minimale bis leichte Defizite;
dieser Verletzungsgrad müsse noch durch eine eingehende neuropsychologische
Untersuchung bestätigt werden; falls ein höherer Verletzungsgrad gefunden
werde, sei die medizinisch-theoretische Invalidität entsprechend zu
korrigieren. Auf Grund der vorliegenden Befunde betrage die Arbeitsunfähigkeit
im angestammten Beruf als Reha-Techniker und in einem anderen Arbeitsgebiet 20
%. Der Velounfall vom 21. Juni 2000 habe zu einem bleibenden Gesundheitsschaden
geführt. Gemäss Anhang 3 zur UVV (Bemessung der Integritätsentschädigung)
betrage die medizinisch-theoretische Invalidität gesamthaft 25 %, bestehend aus
minimalen bis leichten neuropsychologischen Defiziten (10 %), Schaden an der
HWS (+ = mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und
rasche Erholung in 1- 2 Tagen) 10 % und Achsenabweichung der Augen 5 %.

6.
Hinsichtlich der Augenproblematik ging der Augenarzt Dr. med. S.________ im
Bericht vom 19. September 2000 bezugnehmend auf die Unfälle vom 31. Januar und
21. Juni 2000 von einer posttraumatischen Dekompensation einer Exo/
Vertikalphorie aus und verordnete für hohe Sehleistungen (wie Autofahren,
Lesen, TV) eine Prismabrille; Prismenbrillen geeigneter Stärke stellten solche
Beschwerden in der Regel schlagartig ab (wenn noch keine psychische
Überlagerung, z.B. durch monate- oder jahrelanges ärztliches
Nicht-ernst-genug-nehmen der Beschwerden stattgefunden habe). Die SUVA
anerkannte die Augenbeschwerden als Unfallfolge und erteilte dem Versicherten
Kostengutsprache für eine entsprechende Brille (Bericht des Dr. med.
F.________, Facharzt FMH für Ophtalmologie, SUVA Ärzteteam Unfallmedizin, vom
3. Oktober 2000; Schreiben der SUVA vom 16. Januar 2002). Gemäss dem Gutachten
des Dr. med. I.________ vom 18. Oktober 2006 bestehen beim Versicherten auf
Grund der Achsenabweichung der Augen als Folge des Unfalls vom 21. Juni 2000
Leseschwierigkeiten; er geht von einem Integritätsschaden von 5 % aus (E. 5.2
hievor). Dr. med. Z.________ legte im Bericht vom 12. März 2007 dar, der
Versicherte trage die Prismabrille nicht, da er sich damit nicht wohl fühle.

Bei der Augenproblematik handelte es sich auf Grund des Berichts des Dr. med.
S.________ vom 19. September 2000 um eine organisch klar objektivierbare
Unfallfolge, bei der sich der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang
praktisch weitgehend decken (vgl. E. 2 hievor), wovon auch die SUVA ausging.
Seither wurde auf Grund der Akten keine augenärztliche Untersuchung
durchgeführt. Dies hat die SUVA nachzuholen und hernach über die diesbezügliche
Leistungspflicht neu zu verfügen. Falls die ergänzende Abklärung ergibt, dass
die Augenbeschwerden nicht (mehr) auf ein klar fassbares organisches Korrelat
zumindest im Sinne einer Teilursache (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit
Hinweisen) zurückzuführen sind, ist eine Leistungspflicht der SUVA mangels
Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu den Unfällen vom 31. Januar und 21. Juni
2000 zu verneinen (vgl. E. 7 ff. hienach).

7.
Zu prüfen sind weiter die von Dr. med. I.________ beschriebenen
neuropsychologischen Störungen und die HWS-Beschwerden des Versicherten mit
damit verbundenen Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen (E. 5.2 hievor).
7.1
7.1.1 Die triplanare KM-verstärkte MR-Untersuchung des Gehirns des Versicherten
in der Klinik H.________ vom 23. August 2001 ergab keine pathologischen
Befunde. Die radiologische Untersuchung der HWS des Versicherten durch Dr. med.
M.________, FMH Radiologie, vom 13. Juni 2002 zeigte eine Fehlhaltung mit
grossbogiger linkskonvexer Skoliose cervikothorakal und angedeuteter cervikaler
Streckhaltung sowie eine Segmentblockade C6/C7, aber keine Hinweise für eine
frische oder ältere ossäre Läsion. Prof. Dr. med. B.________, Chefarzt Klinik
N.________ des Spitals Y.________, gab im Gutachten vom 7. Dezember 2004 an, es
lägen keine objektivierbaren unfallbedingten Beschwerden vor. Gemäss dem
Gutachten des Dr. med. I.________ vom 18. Oktober 2006 ist die Hirnschädigung
des Versicherten neuroradiologisch nicht fassbar, lediglich neuropsychologisch.
Seine Zusatzuntersuchungen (cerebrovasculäre Doppleruntersuchung und
Duplex-Sonographie mit Farbcodierung, Elektroencephalogramm sowie visuelle
evozierte Potentiale) ergaben normale Befunde.
7.1.2 In diesem Rahmen ist davon auszugehen, dass für die Beschwerden des
Versicherten überwiegend wahrscheinlich kein unfallbedingtes organisches
Substrat objektivierbar und fassbar ist, bei welchem sich der natürliche und
der adäquate Kausalzusammenhang im praktischen Ergebnis weitgehend decken (vgl.
E. 2 hievor). Die von Dr. med. I.________ im Gutachten vom 18. Oktober 2006 und
gestützt hierauf vom Versicherten verlangte neuropsychologische Begutachtung
braucht nicht durchgeführt zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I
153 E. 30 mit 157, 124 V 90 E. 4b S. 94). Zwar kann gestützt auf dieses
Gutachten davon ausgegangen werden, dass der Versicherte unter
neuropsychologischen Funktionsstörungen leidet. Diese Beschwerden sind klinisch
fassbar, nicht jedoch hinreichend organisch im Sinne einer strukturellen
Veränderung nachgewiesen. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für neurologische
Ausfälle im Sinne eines messbaren Defektzustandes als Folge einer Schädigung
des zentralen Nervensystems (vgl. Urteil U 587/06 vom 8. Februar 2008, E. 3.1
mit Hinweisen).

Die von Dr. med. I.________ im Gutachten vom 18. Oktober 2006 festgestellte
eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie verdickte und druckdolente Nacken- und
Schultermuskulatur kann ebenfalls nicht als objektiv ausgewiesene organische
Unfallfolge qualifiziert werden. Die radiologische HWS-Untersuchung vom 13.
Juni 2002 ergab keine unfallbedingten Läsionen (vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363
S. 45). Nach der Rechtsprechung können blosse Verhärtungen, Verdickungen und
Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der
HWS-Beweglichkeit für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches
Substrat der Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gilt für
Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS mit Retrohaltung sowie
myofasziale und tendinotische bzw. myotendinotische Schmerzsyndrome (SVR 2008
UV Nr. 2 S. 3 E. 5.2 mit Hinweisen, U 328/06, 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06;
Urteile 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.3, U 554/06 vom 27. November 2007,
E. 4.2, und U 334/06 vom 6. Dezember 2006, E. 3; erwähntes Urteil 8C_33/2008,
E. 5.1).

7.2 Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der neuropsychologischen Störungen
und der HWS-Beschwerden mit damit verbundenen Kopf-, Nacken- und
Schulterschmerzen keine klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen, weshalb
eine spezifische Adäquanzprüfung vorzunehmen ist (E. 2 hievor). Soweit die
Vorinstanz erwogen hat, die adäquate Kausalität zum Unfall vom 21. Juni 2000
sei grundsätzlich nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen -
mithin unter Ausschluss psychischer Aspekte (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112) - zu
prüfen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Versicherte auf Grund der Akten bis
anhin psychiatrisch nicht abgeklärt wurde. Ohne eine solche Untersuchung kann
aber nicht gesagt werden, seine Beschwerden seien psychisch bedingt (vgl. auch
Urteil 8C_354/2007 vom 4. August 2008, E. 8.2 mit Hinweis). Indessen kann diese
Frage offen bleiben. Denn auch in der vom Versicherten verlangten Anwendung der
Schleudertrauma-Praxis, in deren Rahmen auf eine Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S.
112), ist die adäquate Kausalität zu verneinen, wie die folgenden Erwägungen
zeigen. Somit erübrigen sich weitere Erhebungen zur natürlichen Kausalität (SVR
1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c; Urteil 8C_28/2008 vom 28. Juli 2008, E. 4.5), wie
die Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt hat.

8.
8.1 Hat eine Person mehrere versicherte Unfälle mit HWS-Schleudertrauma oder
einer äquivalenten Verletzung erlitten, ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. Einer
nachgewiesenermassen durch einen früheren Unfall verursachten erheblichen
Vorschädigung der HWS kann jedoch im Rahmen der Beurteilung der
Adäquanzkriterien (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2 f. S. 127 ff.) Rechnung getragen
werden (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.3.2, U 39/04; Urteil 8C_415/2007 vom 1.
Juli 2008, E. 7.2).

8.2 Gemäss dem Gutachten des Dr. med. I.________ vom 18. Oktober 2006 waren die
Folgen des HWS-Distorsionstraumas vom 31. Januar 2000 im Zeitpunkt des zweiten
Unfalls vom 21. Juni 2000 - bei dem der Versicherte unter anderem ein
Stauchungs- bzw. Überdehnungstrauma der HWS erlitten hat - abgeheilt (E. 5
hievor). Der Versicherte macht dennoch geltend, die beiden Unfälle könnten
nicht losgelöst voneinander beurteilt werden. Diese Frage kann indesen offen
bleiben, da die adäquate Kausalität selbst bei Berücksichtigung beider Unfälle
zu verneinen ist.

9.
9.1 Beim Unfall vom 31. Januar 2000 hielt der Versicherte mit seinem Auto vor
einem Fussgängerstreifen an, worauf das nachfolgende Fahrzeug mit dem Heck
seines Fahrzeugs kollidierte. Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit
den sich dabei entwickelnden Kräften war dies ein mittelschweres Ereignis im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 mit
Hinweisen, U 2/07; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2, U 380/04).

Im Rahmen des Unfalls vom 21. Juni 2000 war der Versicherte mit dem Velo
unterwegs, als ein Auto rückwärts in die Strasse fuhr und ihm den Weg
abschnitt. Er stürzte, schliff mit seinem Fahrrad am Boden in Richtung dieses
Autos, wobei er mit der rechten Fahrzeugseite kollidierte und sein Fahrrad
unter das Fahrzeug geriet. Die Vorinstanz qualifizierte diesen Unfall zu Recht
als mittelschwer, (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228 E. 3.2.2, U 306/04;
Urteile 8C_524/2007 vom 10. Juni 2008, E. 5.2, und U 78/07 vom 17. März 2008,
E. 5.2). Dies wird vom Versicherten nicht beanstandet.

9.2 Für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges ist demnach
erforderlich, dass ein einzelnes der durch die Rechtsprechung entwickelten
Kriterien (BGE 134 V 109 E. 10.2 f. S. 127 ff.) besonders ausgeprägt vorliegt
oder die Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind
(vgl. auch erwähntes Urteil 8C_415/2007, E. 6.2).

10.
Der Versicherte beruft sich einzig auf drei Adäquanzkriterien, nämlich der
besonderen Art der erlittenen Verletzung, der erheblichen Beschwerden und der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

10.1 Beim Unfall vom 31. Januar 2000 zog sich der Versicherte eine
HWS-Distorsion zu. Dies genügt für sich allein nicht zur Bejahung des
Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf
hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma (resp. einer der
weiteren, adäquanzrechtlich gleich behandelten Verletzungen) typischen
Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen
können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen). Angesichts der von
Dr. med. S.________ auf diesen Unfall und denjenigen vom 21. Juni 2000
zurückgeführten Augenbeschwerden kann das Kriterium als erfüllt angesehen
werden, jedoch nicht besonders ausgeprägt. Auf Grund der Akten und im Vergleich
mit anderen Fällen kann entgegen der Ansicht des Versicherten bei ihm nicht von
besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden gesprochen werden (vgl.
auch E. 10.2 hienach).

10.2 Die Erheblichkeit von ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden
gesundheitlichen Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und
nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden
im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Dieses Kriterium kann
in Anbetracht der Beschwerden des Versicherten (vgl. E. 5 hievor) als
grundsätzlich erfüllt angesehen werden, unter Berücksichtigung seiner
beruflichen Tätigkeit (E. 10.3. hienach) und der Tatsache, dass er seit Mai
2003 keine ärztliche Behandlung mehr in Anspruch nahm, aber nicht besonders
ausgeprägt (vgl. erwähnte Urteile 8C_806/2007, E. 11.4, und 8C_57/2008, E.
9.4).

10.3 Zu prüfen ist schliesslich das Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7
S. 129 f.). Nach dem Unfall vom 31. Januar 2000 war der Versicherte bis 7.
Februar 2000 voll arbeitsunfähig; danach nahm er die Arbeit in der angestammten
Tätigkeit als Reha-Techniker bei der Firma G.________ AG zu 100 % wieder auf.
Dr. med. I.________ ging im Gutachten vom 18. Oktober 2006 von 20%iger
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in dieser Tätigkeit und in einem anderen
Arbeitsgebiet seit dem Unfall vom 21. Juni 2000 aus. Der Versicherte war seit
diesem Unfall bis zum Einspracheentscheid vom 14. November 2007 (BGE 129 V 167
E. 1 S. 169) weiterhin zu 100 % als Reha-Techniker bei der Firma G.________ AG
angestellt. Am 16. Januar 2007 gab er der SUVA an, vor rund 1 bis 1 ½ Jahren
habe er zwecks Weiterbildung einen Kurs für Anatomie besuchen wollen, habe ihn
aber wegen den gesundheitlichen Beschwerden (Nacken-/ Kopfschmerzen, rasche
Ermüdbarkeit mit Konzentrationsschwierigkeiten) nach kurzer Zeit abbrechen
müssen. Er benötige für viele Arbeitsprozesse mehr Zeit als vor dem Unfall. Er
könne nicht sagen, wie viel dies sei. Je nach Arbeit oder Einsatz sei dies
grösser oder weniger gross. Mit zeitlichem Mehraufwand mache er heute noch
diese Mankos wett, damit er die Arbeit zur Zufriedenheit der Kunden und des
Betriebes erledigen könne. Sein Glück sei, dass er diese Probleme bei den
Kunden, die behindert seien, gut überbrücken könne. Wenn dies nicht der Fall
wäre, käme er in einen regelrechten Stresszustand. Im Betrieb wisse man von
diesen Problemen und zeige Verständnis. Er mache sich aber Sorgen, wie lange er
diese Situation mit dem Mehraufwand und weniger Erholungszeit noch durchstehen
könne. Der Arbeitgeber gab der SUVA am 16. Januar 2007 an, im Betrieb stelle
man die gesundheitsbedingten Einschränkungen des Versicherten fest; er sei
nicht mehr so belastbar wie vor dem Unfall.

Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Versicherte sein Leistungspotential
nur mit zeitlichem Mehraufwand aufrecht erhalten hat, kann unter den gegeben
Umständen nicht von erheblicher Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden. Das
Kriterium ist demnach nicht erfüllt.

10.4 Nach dem Gesagten sind höchstens die beiden Kriterien der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen und der erheblichen Beschwerden
erfüllt, aber nicht besonders ausgeprägt. Dies reicht zur Adäquanzbejahung
praxisgemäss nicht aus (vgl. auch erwähntes Urteil 8C_57/2008, E. 8.1 und 9.8).

11.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 BGG). Dem Prozessausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine
dementsprechend reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. März 2008 sowie der
Einspracheentscheid der SUVA vom 14. November 2007 werden aufgehoben und die
Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägung 6, über den Leistungsanspruch hinsichtlich der
Augenproblematik neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1250.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Leuzinger Jancar