Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.359/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_359/2008

Urteil vom 18. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
I.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, Anton von
Blarerweg 2,
4147 Aesch,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9.
Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
I.________, geboren 1964, arbeitete seit 1989 als Gärtner für die Firma
C.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der "Zürich"
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich" oder Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern (geboren 1997, 1998 und 2003). Am
5. November 2000 und 28. Oktober 2001 (bei noch anhaltender Arbeitsunfähigkeit
seit dem 5. November 2000) war er jeweils als Lenker eines Personenwagens von
Strassenverkehrs-Frontalkollisionen betroffen. Die "Zürich" übernahm in beiden
Fällen die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Nach eingehenden
spezialmedizinischen Abklärungen und polydisziplinären Begutachtungen sowie
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte die "Zürich" gemäss Verfügung vom
9. August 2004 sämtliche Versicherungsleistungen mit sofortiger Wirkung ein und
hielt mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2007 daran fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des I.________ wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 9. Januar 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt I.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen,
ihm "seien [...] die gesetzlichen Leistungen aus UVG zuzusprechen. Insbesondere
sei [ihm] eine Invalidenrente mit Wirkung ab August 2004 auszurichten und
zusätzlich [seien] die Heilungskosten im Sinne von Art. 21 UVG zu übernehmen."
Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Während die "Zürich" auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann die Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin
prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es kann daher auch eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ergänzen, welche für die Anwendung des
materiellen Bundesrechts von rechtserheblicher Bedeutung ist.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen
der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die einzelnen
Leistungsarten im Besonderen (Art. 10 Abs. 1 UVG [Heilbehandlung], Art. 16 Abs.
1 UVG [Taggeld], Art. 18 Abs. 1 UVG [Invalidenrente] und Art. 24 Abs. 1 UVG
[Integritätsentschädigung]) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt für die
Grundsätze über den für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen). Ebenfalls zutreffend dargelegt ist die Rechtsprechung über den im
Weiteren erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Danach spielt im
Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127
V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich
unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier
ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133
E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133
E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367;
vgl. auch E. 2.2.2 hiernach) und äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995 UV
Nr. 23 S. 67, E. 2) sowie Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf
eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet
wird (vgl. zum Ganzen ferner BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr.
8 S. 27, E. 2.1 und 2.2, U 277/04, je mit Hinweisen). Korrekt sind auch die
vorinstanzlichen Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und
damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status
quo sine vel ante und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen (BGE 117 V 261
E. 3b in fine S. 264; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328; Urteil
des Bundesgerichts U 241/06 vom 26. Juli 2007 E. 2.2.2). Richtig sind
schliesslich die Hinweise zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153
mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, SVR 2006
IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht jüngst die sogenannte
Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden
die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung,
welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien,
welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung
einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121
ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze
(BGE 115 V 133) liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (BGE 134
V 109 E. 6.1 S. 116).

3.
Infolge der seit 5. November 2000 geklagten Beschwerden bezieht I.________ bei
einem Invaliditätsgrad von 51 % mit Wirkung ab 1. September 2006 eine halbe
Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Fest steht, dass im Zeitpunkt
der Einstellung sämtlicher Leistungen nach UVG per 9. August 2004 keine
organisch objektiv ausgewiesene Gesundheitsstörungen mehr vorhanden waren,
welche (noch) in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit einem der
Unfallereignisse vom 5. November 2000 bzw. 28. Oktober 2001 standen. Streitig
und zu prüfen ist einzig, ob die ab 10. August 2004 anhaltend geklagten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit
einem der beiden Ereignisse stehen. Dabei ist zu Recht unbestritten, dass die
Unfalladäquanz der anhaltenden Beschwerden nach der sog. Psycho-Praxis im Sinne
von BGE 115 V 133 zu beurteilen ist. Die Prüfung der einzelnen
Adäquanzkriterien hat daher unter Ausschluss psychischer Aspekte zu erfolgen
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140).

4.
4.1 Die Bejahung der Adäquanz psychogener Folgeschäden nach Unfällen setzt
voraus, dass dem Unfall für die Entstehung einer psychisch bedingten
Gesundheitsstörung eine massgebende Bedeutung zukommt, was zutrifft, wenn er
objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins
Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141). Für die hiefür erforderliche
Qualifikation eines Unfalles als schwer, mittelschwer oder leicht ist vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 139; SVR 2008
UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Massgebend für die Einstufung eines konkreten
Unfalls ist dabei nicht das subjektive Unfallerlebnis, sondern das objektiv
erfassbare Unfallereignis (BGE 115 V 139 Erw. 6). Handelt es sich um einen
Unfall im mittleren Bereich, sind für die Adäquanzbeurteilung weitere
unfallbezogene Kriterien heranzuziehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese
Kriterien erfüllt sind, ist die psychisch bedingte Beeinträchtigung
auszuklammern und nur der somatische Anteil zu berücksichtigen (BGE 115 V 140
Erw. 6c/aa; SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1, U 39/04 E. 3.2.1).

4.2 Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische
Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für
jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unfälle
verschiedene Körperteile betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen führen
(SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1, U 39/04 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die zuletzt genannten
Voraussetzungen sind hier - wie aus den nachfolgenden Ausführungen erhellt -
nicht erfüllt.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gegensatz zu Verwaltung und
Vorinstanz müsse der Unfall vom 5. November 2000 nicht bloss den mittelschweren
Ereignissen im mittleren Bereich, sondern denjenigen im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen zugeordnet werden. Unbestritten sei die Qualifikation des
zweiten Ereignisses vom 28. Oktober 2001 als mittelschwerer Unfall im mittleren
Bereich. Bei dieser Kategorisierung der beiden Unfälle genüge praxisgemäss (BGE
115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.) für die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhanges die Erfüllung eines einzelnen der in die Beurteilung
einzubeziehenden Kriterien.

5.2 Bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h geriet eine
Personenwagenlenkerin mit Lernfahrausweis an jenem Sonntag-Nachmittag (am 5.
November 2000) auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn ins Schleudern, als
sie ihr Fahrzeug infolge des stockenden Kolonnenverkehrs auf Höhe der Ausfahrt
A.________ abrupt abzubremsen versuchte. Dabei stellte sich ihr Personenwagen
O.________ mit der vorderen Wagenhälfte quer in den linken Fahrstreifen, auf
welchem der Beschwerdeführer am Steuer seines Personenwagens D.________ gemäss
eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 75 km/h herannahte. Trotz
Einleitung einer Vollbremsung (laut Polizeirapport betrug die Länge der
ausgemessenen Blockierspuren von den Vorderrädern des Personenwagens D.________
bis zur Unfallendlage 17,5 bzw. 13,4 Meter) kam es zu einer heftigen Kollision.
Weil der Versicherte infolge seiner Verletzungen nicht aus seinem Fahrzeug
geborgen werden konnte, wurde das Fahrzeugdach von der Feuerwehr abgetrennt.
Die Mutter des Beschwerdeführers, welche vorne auf dem Beifahrersitz sass,
erlitt einen Oberarmbruch links, der hinten rechts sitzende Vater des
Versicherten einen Schock. Die Lenkerin und der Beifahrer des Fahrzeugs
O.________ zogen sich Prellungen am linken Oberschenkel sowie (nur die
Lenkerin) eine Stauchung des linken Fussgelenkes und eine Schürfung der linken
Hand zu. Der Beschwerdeführer wurde ins Kantonsspital X.________ eingeliefert,
wo eine Rippenfraktur 7 links infolge einer Thoraxkontusion am Lenkrad
diagnostiziert, weitere ossäre Läsionen jedoch ausgeschlossen und das Auftreten
von Bewusstlosigkeit sowie einer Amnesie ausdrücklich bei einem festgestellten
Wert von 15 auf der Glasgow Coma Scale (vgl. dazu das Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2.2)
verneint wurden. Nach anfänglicher stationärer Überwachung konnte der
Versicherte am Tag nach dem Unfall (6. November 2000) aus dem Spital nach Hause
entlassen werden. Ausgehend vom dokumentierten Geschehensablauf und der sich
dabei entwickelnden Gewalteinwirkung auf den Beschwerdeführer (RKUV 2005 Nr. U
555 S. 322, U 458/04 E. 3.4.2) ist die vom kantonalen Gericht bestätigte
Einstufung der beiden hier massgebenden Ereignisse im mittleren Bereich der
mittelschweren Unfälle mit Blick auf die Kasuistik (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322,
U 458/04 E. 3.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_405/2008 vom 14. November
2008 E. 5.1 mit Hinweisen) insbesondere auch in Bezug auf das diesbezüglich
einzig umstrittene Ereignis vom 5. November 2000 nicht zu beanstanden.

5.3 Die Unfalladäquanz der über die Leistungseinstellung per 9. August 2004
hinaus anhaltend geklagten psychogenen Beschwerden wäre daher praxisgemäss nur
dann zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden
Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden
Kriterien in gehäufter Weise gegeben wären (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 141).

6.
6.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund
des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999
Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil U 56/07 vom 25. Januar 2008 E.
6.1). Dieses Kriterium kann hier mit Blick auf das Ereignis vom 5. November
2000 als erfüllt betrachtet werden (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380
/04 E. 5.1.2 und 5.2.1), jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise (vgl.
Urteil U 78/07 vom 17. März 2008 E. 5.3.1). Demgegenüber ist in Bezug auf den
Unfall vom 28. Oktober 2001 nicht von besonders dramatischen Begleitumständen
oder einer besonderen Eindrücklichkeit auszugehen, was der Versicherte zu Recht
auch nicht geltend machte.

6.2 Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall vom 5. November 2000 im
Zusammenhang mit der Thoraxkontusion am Lenkrad gemäss Diagnose laut
Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals X.________ einzig eine Fraktur der
siebten Rippe links zu. Dem Bericht des Dr. med. S.________ vom 10. April 2001
zufolge litt der Versicherte in der Folge bei Osteochondrosen auf Höhe L4/S1 an
persistierenden Lumbalgien bei Status nach Kontusion der Lendenwirbelsäule und
Rippenfraktur 7 links vom 5. November 2000. Während ein "chronifiziertes
Schmerzsyndrom im Rücken" (Bericht der HMO-Praxis Y.________ vom 1. Oktober
2001) anhielt, klagte der am Steuer seines Wagens sitzende Beschwerdeführer
nach der Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Personenwagen am 28.
Oktober 2001 einzig über Rückenschmerzen, ohne dass gemäss Polizeirapport
äusserlich sichtbare Verletzungsfolgen des zweiten Unfalles feststellbar
gewesen wären. Dr. med. K.________ diagnostizierte anlässlich der Konsultation
vom 3. Dezember 2001 ein "chronifiziertes, unspezifisches Lumbovertebralsyndrom
[sowie ein] lubospondylogenes Syndrom rechts nach zwei Ereignissen" vom 5.
November 2000 und 28. Oktober 2001, ohne eine besondere Diagnose als Folge des
zweiten Unfalles zu erwähnen. Unter diesen Umständen kann hinsichtlich beider
Unfälle nicht von Verletzungen gesprochen werden, welche auf Grund ihrer
Schwere oder besonderen Art geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung von
erheblicher Dauer und Intensität zu bewirken.

6.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung (dazu
SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 8.3) ist nicht erfüllt: Schon einen Tag
nach dem ersten Unfall (d.h. am 6. November 2000) konnte der Versicherte in
"deutlich gebessertem Allgemeinzustand" aus der interdisziplinären
Notfallstation des Kantonsspitals X.________ nach Hause entlassen werden. Der
nachbehandelnde Dr. med. M.________ verordnete Schonung sowie eine ausreichende
Schmerzbehandlung und ging mit Bericht vom 21. November 2000 prognostisch von
einer Wiederaufnahme der Arbeit ab Mitte Dezember 2000 sowie von einem
Behandlungsabschluss in acht Wochen aus. Dr. med. M.________ wies am 1. Februar
2001 auf eine nur langsame Befundverbesserung mit anhaltender analgetischer,
rheumatischer und physiotherapeutischer Behandlung hin. Nach Erstellung einer
Magnetresonanztomographie vom 20. März 2001, einer spezialmedizinisch
orthopädischen Abklärung sowie einer stationären Behandlung in der Rehaklinik
H.________ vom 31. Juli bis 21. August 2001 liess sich der Beschwerdeführer
insbesondere von Dr. med. T.________ massieren, weil nach subjektiver
Einschätzung des Versicherten aktive Rehabilitationsmassnahmen mit
Physiotherapie und medizinischer Trainingstherapie (MTT) während des
stationären Aufenthalts in der Rehaklinik H.________ zu einer Verschlimmerung
der Schmerzausstrahlung in die Beine geführt hatten. Die von Dr. med.
T.________ beabsichtigte Anmeldung "in einer Schmerzgruppe für albanische
Einwanderer" lehnte der Beschwerdeführer ab. Nach dem zweiten Unfall führte Dr.
med. K.________ am 6. Dezember 2001 aus, "das Verhalten des Patienten während
der Untersuchung [vom 3. Dezember 2001], die positiven Waddell-Zeichen, die
Anamnese von praktisch unbeeinflussbaren Schmerzen ohne schmerzfreie Intervalle
mit Therapieresistenz auch [während eines] stationären Aufenthalts" deuteten
möglicherweise auch auf Nebendiagnosen einer Schmerzausweitung hin.
Mitbeteiligt seien vermutlich auch soziokulturelle Aspekte. "Aus rein
rheumatologischer Sicht [seien] die therapeutischen Optionen praktisch
ausgeschöpft." Dr. med. G.________, welcher den Versicherten ab Anfang 2002
betreute, berichtete am 25. Juni 2002 über eine physiotherapeutische sowie eine
analgetisch- und antidepressiv-medikamentöse Behandlung bei alle zwei bis drei
Wochen stattfindenden Arztkonsultationen. Von September 2002 bis März 2003
erfolgten im Wesentlichen begleitend zum Arbeitstraining im Rahmen der
Wiedereingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung noch zweimal
wöchentlich physiotherapeutische Behandlungen. Nach einer psychosomatischen
Abklärung im Dezember 2002 hatte auch die Teilnahme an einem
Schmerzbewältigungstraining in der Abteilung für Psychosomatik des
Kantonsspitals X.________ vom 17. März bis 30. Juni 2003 gemäss psychiatrischem
Teilgutachten des Universitätsspitals N.________ vom 21. Dezember 2005 zu
keiner Besserung des Gesundheitszustandes geführt. Am 4. Juli 2003 wurde sein
jüngster Sohn geboren. In der Folge stellte die Kinderbetreuung für den
Beschwerdeführer "schon fast eine Therapie" dar, welche ihn trotz Schmerzen zu
häufigen Spaziergängen und Unternehmungen mit den Kindern im Freien veranlasste
(Bericht der Abteilung für Psychosomatik des Kantonsspitals X.________ vom 11.
August 2003).

Gesamthaft betrachtet kann unter ausschliesslicher Berücksichtigung organisch
objektiv ausgewiesener Unfallfolgen (hievor E. 3 i.f.) bis zum massgebenden
Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 9. August 2004 (bzw. des Erlasses des
Einspracheentscheides vom 3. Juli 2007; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) nicht von
einer kontinuierlichen, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich
langer Dauer gesprochen werden (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 E. 5.2.4 mit
Hinweisen). Anzufügen ist, dass den Abklärungsmassnahmen und blossen ärztlichen
Kontrollen nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung
zukommt (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 8.3 mit Hinweis).

6.4 Körperliche Dauerschmerzen, welche auf die organisch nachweisbaren,
unfallkausalen Befunde zurückgingen, liegen nach Lage der Akten nicht vor. Nach
dem am 5. November 2000 erlittenen Thoraxtrauma konnte der Versicherte das
Spital bereits am 6. November 2000 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand
wieder verlassen. Der nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. M.________ und Dr. med.
S.________ berichteten von vorwiegend belastungsabhängigen Rückenschmerzen
insbesondere mit Blick auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der
angestammten Tätigkeit als Gärtner. Gemäss Dr. med. T.________ führten dessen
Sportmassagen jeweils zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden für ein bis
zwei Tage. Vorübergehende Schmerzlinderungen konnten auch mit Massagen und
Wassergymnastik in der Rehaklinik H.________ erzielt werden. Dr. med.
K.________ attestierte dem Beschwerdeführer bereits fünf Wochen nach dem
zweiten Unfall vom 28. Oktober 2001 in Bezug auf eine leichte bis
mittelschwere, vorzugsweise wechselnd belastende Tätigkeit aus rein
rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der
psychosomatischen Abklärung vom 2. Dezember 2002 klagte der Versicherte, seit
zwei Jahren an Schmerzen zu leiden, welche seit einem halben Jahr auch im
rechten Unterschenkel zu spüren seien. Dabei handelt es sich jedoch um
offensichtlich unfallfremde Beschwerden im Rahmen einer schon 1998 einsetzenden
Varicosis-Erkrankung. Gleichzeitig erwähnte der Beschwerdeführer, dass
liegendes Ausruhen, warme Bäder oder Massagen seine Schmerzen zu lindern
vermöchten. Unter Ausschluss der hier nicht zu berücksichtigenden psychogenen
Beeinträchtigungen kann nach dem Gesagten nicht von über den gesamten Zeitraum
durchgehend bestehenden körperlichen Dauerschmerzen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549
S. 241, U 380/04 E. 5.2.6) ausgegangen werden. Dieses Kriterium ist somit nicht
erfüllt.

6.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hätte, wird zu Recht nicht geltend gemacht.

6.6 Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen kann
nicht bereits aus der Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten
Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf dazu besonderer Gründe, welche die
Heilung beeinträchtigt haben (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 8.5). Einen
solchen Grund sieht der Beschwerdeführer darin, dass er am 28. Oktober 2001,
also knapp ein Jahr nach dem Ereignis vom 5. November 2000, einen zweiten
Unfall "mit gleichem Geschehensablauf" erlitten habe, was zu einer erheblichen
negativen Beeinflussung des Heilungsverlaufs geführt habe. Demgegenüber
beantwortete Dr. med. G.________ die Frage der "Zürich" nach den konkreten
Verletzungsfolgen des zweiten Unfalles am 21. Januar 2002 dahingehend, dass der
Versicherte nach dem Ereignis vom 28. Oktober 2001 nur - aber immerhin - über
eine Zunahme der vorbestehenden Rückenbeschwerden geklagt habe, ohne dass es zu
Bewusstlosigkeit gekommen sei. Die unmittelbar im Anschluss an den zweiten
Unfall in der Notfallstation des Kantonsspitals Z.________ durchgeführte
Abklärung zeigte objektiv keine pathologischen Veränderungen. Im Weiteren ist
auf die hievor in den Erwägungen Ziffer 6.3 und 6.4 wiedergegebenen
Ausführungen des Dr. med. K.________ zur spezialmedizinisch rheumatologischen
Untersuchung vom 3. Dezember 2001 zu verweisen. Er erkannte angesichts
weitgehend fehlender objektiver Befunde und unter Berücksichtigung der
durchgeführten Behandlungsmassnahmen schon damals, dass das Angebot an
therapeutischen Optionen - abgesehen von einer psychiatrischen Begleitung -
sowohl aus rheumatologischer wie auch aus interdisziplinärer Sicht bereits fast
vollständig ausgeschöpft sei. Unter den gegebenen Umständen ist trotz des
zweiten Unfalles vom 28. Oktober 2001 mit Blick auf die organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen zu schliessen.

6.7 Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im
angestammten Beruf (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544, U 56/00; SVR 2007 UV Nr. 25 S.
81, U 479/05 E. 8.6.1 mit Hinweisen). Im Anschluss an den Unfall war der
Beschwerdeführer zunächst vollständig arbeitsunfähig. Die nach Thorax- und
LWS-Kontusion mit Rippenfraktur 7 links vom 5. November 2000 im angestammten,
körperlich schweren Beruf als Gärtner begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 %
liess bereits ab April 2001 die Aufnahme einer leichten rückenadaptierten
Tätigkeit ins Auge fassen (Bericht des Dr. med. S.________ vom 10. April 2001).
Dr. med. K.________ attestierte dem Versicherten anlässlich der
spezialmedizinischen Untersuchung vom 3. Dezember 2001 fünf Wochen nach dem
zweiten Unfall aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in Bezug
auf eine zumutbare leichte bis mittelschwere, vorzugsweise wechselnd belastende
Tätigkeit. Mit Blick auf den von der Rechtsprechung entwickelten Massstab (RKUV
2001 Nr. U 442 S. 544 ff., U 56/00; Urteil U 78/07 vom 17. März 2008 E. 5.3.7)
hat das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit als
nicht erfüllt zu gelten.

7.
Nach dem Gesagten ist höchstens eines der sieben Kriterien - die besondere
Eindrücklichkeit des Unfalles vom 5. November 2000 (E. 6.1 hievor) - zu
bejahen, jedoch nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise. Die
Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist folglich nicht gegeben (SVR 2007 UV Nr.
25 S. 81, U 479/05 E. 8.7). Das kantonale Gericht hat deshalb die Beschwerde
des Versicherten gegen die von der "Zürich" per 9. August 2004 verfügte und mit
Einspracheentscheid vom 3. Juli 2007 bestätigte Leistungseinstellung in Bezug
auf die Folgen der Verkehrsunfälle vom 5. November 2000 und 28. Oktober 2001 zu
Recht abgewiesen. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zum
erstmals im letztinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Übernahme der
Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente im Sinne von Art. 21 UVG, soweit
darauf mangels einer sachbezüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 1 BGG) überhaupt
einzutreten wäre.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung
von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen
werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, das Rechtsmittel nicht
aussichtslos und die Vertretung durch einen Anwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in
der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Advokatin Natalie Matiaska, Aesch, wird als unentgeltliche Anwältin des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli