Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.356/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_356/2008

Urteil vom 10. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfons Frei,
Adlermatte 17, 6130 Willisau,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 19. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1981 geborene A.________ absolvierte bei der Firma Q.________ AG die Lehre
als LKW-Monteur und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 12.
Oktober 1999 stürzte er mit dem Motorrad, worauf er bis 22. Oktober 1999 im
Zentrum P.________ hospitalisiert war; hier wurde er am 13. Oktober 1999
operiert (dorsale Spondylodese L1-L2). Das Zentrum P.________ stellte im
Austrittsbericht vom 2. November 1999 folgende Diagnosen:
LWK1-Bodenplattenfraktur mit Listhesis, keine neurologischen Ausfälle, MCP
Fraktur IV basisnah links, Kontusion Abdomen, Thoraxkontusion rechts mit
Pleuraerguss. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung
und Taggeld). Ab 21. Februar 2000 arbeitete der Versicherte im Lehrbetrieb bei
einer Arbeitsfähigkeit von 33 1/3 % halbtags ohne Heben von Lasten und Arbeiten
an Lastwagen. Ende Juli 2000 schloss er die Lehre erfolgreich ab. Am 3. Mai
2001 wurde im Zentrum P.________ die operative Metallentfernung des
Wirbelsäulenimplantats L1-L2 vorgenommen. Im Bericht vom 13. Juni 2002
diagnostizierte dieses ein chronisch persistierendes lumbovertebrales
Schmerzsyndrom. Vom 7. Mai bis 2. Juli 2003 war der Versicherte in der Klinik
X.________ hospitalisiert. Im September/Oktober 2003 fand eine Abklärung in der
Beruflichen Abklärungsstelle, BEFAS, statt. Am 20. August 2004 wurde in der
Klinik Y.________ eine Diskographie auf Höhe der Bandscheibe L2/L3 und L3/L4
durchgeführt und gestützt hierauf eine weitere chirurgische Intervention
verworfen; empfohlen wurde Physiotherapie. Eine Phasen-Skelettszintigraphie der
LWS im Spital Z.________ vom 28. Oktober 2004 ergab einen unauffälligen Befund.
Am 16. Februar 2005 nahm der Kreisarzt Dr. med. B.________, FMH Chirurgie, eine
Abschlussuntersuchung des Versicherten vor. Mit Verfügung vom 24. August 2005
sprach ihm die SUVA für die Folgen des Unfalls vom 12. Oktober 1999 ab 1. Juli
2005 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % und eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu, wogegen er
Einsprache erhob. Am 2. März 2006 erstattete das Zentrum P.________ einen
Bericht. Mit Entscheid vom 1. Mai 2006 wies die SUVA die Einsprache nach Beizug
einer Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 22. März 2006 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 19. März 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die Sache zur weiteren Abklärung, zur Wiederaufnahme der
Heilbehandlung und zur neuen Festsetzung der Invalidenrente sowie der
Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen. Er legt neu diverse Akten
auf.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf Heilbehandlung,
Invalidenrente und Integritätsentschädigung (vgl. Art. 10, Art. 18 und Art. 24
UVG). Letztinstanzlich legt der Versicherte neu folgende Berichte auf: des Dr.
phil. W.________, Psychotherapie FSP, vom 6. Dezember 2007 sowie 29. Februar
und 25. April 2008, der Frau S.________, Praxisgemeinschaft für manuelle
Therapie und Naturmedizin, vom 7. April 2008, des Hausarztes Dr. med.
R.________, Arzt für Allg. Medizin FMH, vom 18. April 2008. Da der Versicherte
wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen (E. 4.2 hienach) aus diesen
Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, kann offenbleiben, ob vor
Bundesgericht neu eingereichte Beweismittel im Rahmen der Kognition nach Art.
97 Abs. 2 bzw. Art. 105 Abs. 3 BGG (Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung) unzulässige Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG bilden (vgl.
Urteil 8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008, E. 5.4 mit Hinweis).

3.
3.1 Der Kreisarzt Dr. med. B.________ gab im Bericht vom 16. Februar 2005 an,
als Unfallfolgen seien Restbeschwerden im oberen LWS-Bereich bei Zwangshaltung
und beim Lastenheben wahrscheinlich bleibend, auch abhängig vom muskulären
Status. Möglicherweise bestehe ein etwas erhöhtes Arthroserisiko im Segment L1/
2. Andere sicher bleibende Nachteile seien nicht ersichtlich, auch nicht an der
linken Hand. Dem Versicherten seien Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen
auf die LWS sowie in ungünstiger Körper- und in Zwangshaltung, wie z.B.
vornübergeneigte oder gebückte Haltung, nicht mehr zumutbar. Beim Lastentragen
sei eine Gewichtslimite von 15-20 kg gegeben. Günstig seien Wechselbelastungen.
Andere Einschränkungen, insbesondere zeitlicher Art, bestünden nicht. Den
Integritätsschaden schätze er auf 5 %.

3.2 Der Hausarzt Dr. med. R.________ gab im Bericht vom 10. Dezember 2005 an,
seit 16. Februar 2005 hätten sich die Beschwerden des Versicherten eher
verschlechtert als verbessert. Er sei nach wie vor nur zu 25 % arbeitsfähig. Er
schlage eine Behandlung im Zentrum P.________ vor.

3.3 Auf Anraten des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 13. Januar 2006 fand
eine Abklärung im Zentrum P.________ statt, das im Bericht vom 2. März 2006
folgende Diagnosen stellte: Kreuzschmerz bei vor allem Morbus Baastrup bei
Status nach Spondylodese wegen L1-Bodenplattenfraktur mit Listhesis im Oktober
1999 und Metallentfernung im April (recte Mai) 2001 (ICD-10: M54.5) sowie
Hypermobilitäts-Syndrom (ICD-10: M35.7). Es liege ein chronifizierter
Rückenschmerz vor. Der eigentliche Hauptschmerzort liege unterhalb der alten
Verletzungsstelle (auf L1); die Region in Höhe L1 sei bei der Untersuchung
schmerzfrei. Das einzige reproduzierbare schmerzverstärkende Manöver sei eine
forcierte Reklination der LWS in Bauchlage. Beim Versicherten bestehe ein
hypermobiler Habitus. Bei gutem muskulärem Trainingszustand sei diese aber
klinisch asymptomatisch. Auffällig sei lediglich die verstärkte Lordose, die
möglicherweise zu einer vermehrten Facettenbelastung und einem Kontaktphänomen
der Dornfortsätze im lumbosakralen Übergang (Baastrup-Phänomen) führe.
Möglicherweise sei diese Fehlhaltung mit verstärkter Lordose für den lumbalen
Schmerz auslösend. Darüber hinaus sei zu vermuten, dass weitere
schmerzmodulierende Faktoren an der Aufrechterhaltung und Verstärkung des
Schmerzes teilnähmen. So sei z.B. der ausstehende SUVA-Entscheid sicherlich ein
Faktor, der den Fokus auf die Schmerzempfindung lenke. Aus der Auswertung des
Teiles Depression des Hospital Anxiety and Depression Scale (HADS) resultiere
ein Punktwert von 11, der das Vorliegen einer klinischen Depression
wahrscheinlich mache. Zur Erweiterung der Diagnostik seien Termine bei der
Physiotherapeutin und dem Psychologen der Schmerzklinik veranlasst worden.
Hieraus ergäben sich eventuell weitere therapeutische Ansätze. Aktuell arbeite
der Versicherte weiterhin im Rahmen des elterlichen Betriebes. Eine
Vollzeit-Berufstätigkeit sei ihm wegen der Schmerzen nicht möglich; durch die
relativ selbstständige Arbeitsstellung sei eine Einteilung der Arbeit möglich.
Am 3. April 2006 verordnete das Zentrum P.________ wegen dem Kreuzschmerz des
Versicherten Physiotherapie.

3.4 Der Kreisarzt Dr. med. B.________ legte in der Akten-Stellungnahme vom 22.
März 2006 unter Bezugnahme auf den Bericht des Zentrums P.________ vom 2. März
2006 dar, anhand des letzten Berichts seien der Unfallfolgen wegen keine
weiteren Behandlungen medizinisch indiziert. Zur Frage "Falls ja, kann dadurch
der Gesundheitszustand wesentlich verbessert oder vor wesentlicher
Beeinträchtigung bewahrt werden (Art. 21 UVG)" gab er an, dies bleibe offen.
Unter der Rubrik "Falls nicht, bitte begründen" gab er an, eventuell sei er zu
kontaktieren (UM vorlegen).

3.5 Vorinstanzlich legte der Versicherte einen Bericht des Prof. Dr. med.
G.________, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, Klinik Y.________, vom 19.
September 2006 auf. Dieser diagnostizierte Restbeschwerden bei Status nach
LWK1-Fraktur. Es bestehe ein erhebliches Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre
oder neurologische Ausfälle bei Status nach LWK1-Fraktur und Stabilisierung mit
anschliessender Metallentfernung. Der zeitliche Ablauf spreche nicht zwingend
gegen eine posttraumatische Genese, auch wenn ein Fenster von zwei Jahren von
weitgehender Schmerzfreiheit vorhanden sei. Anderseits fehle ein eigentliches
organisches Substrat für die Erklärung der Beschwerden, abgesehen von der
Tatsache, dass ein Zustand nach Spondylodese bestehe. In dieser Situation
scheine eine gewisse Einsatzfähigkeit des kräftigen Versicherten als
gerechtfertigt. Offenbar seien längere Gehstrecken ohne körperliche Arbeit ohne
weiteres realisierbar, wobei auf der anderen Seite Bücken und Sitzen für mehr
als 1,5 Stunden kaum realisierbar seien. Eine geeignete Tätigkeit würde demnach
vorwiegend einer Botentätigkeit entsprechen. Eine 25%ige Arbeitsfähigkeit
scheine eher als niedrig eingestuft, anderseits sei eine verminderte
Zumutbarkeit für körperliche Arbeit durchaus glaubhaft und scheine gegeben. Der
Versicherte scheine sich nach Verselbstständigung zusammen mit seinem Bruder
einen eigenen Betrieb aufgebaut zu haben, in dem eine ca. 50%ige
Arbeitsfähigkeit bei eigener Wahl der Tätigkeit zumutbar sein dürfte.

4.
4.1 Die SUVA führte im Einspracheentscheid vom 1. Mai 2006 aus, der Versicherte
leide an einem thorako-lumbovertebralen Schmerzsyndrom bzw. an Rückenschmerzen.
Hierfür sprach sie ihm gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med.
B.________ vom 16. Februar 2005, wonach der Versicherte in leidensangepasster
Tätigkeit zeitlich voll arbeitsfähig sei (E. 3.1 hievor), ab 1. Juli 2005 eine
Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % und eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu, was die
Vorinstanz bestätigt hat. Letztere führte weiter aus, der vom Versicherten bei
ihr aufgelegte Bericht des Prof. Dr. med. G.________ vom 19. September 2006
vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ausserdem sei der SUVA
beizupflichten, dass das von Prof. Dr. med. G.________ neu diagnostizierte
Lumbovertebralsyndrom nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall
zurückzuführen sei.

4.2 Auf Grund der Akten kann nicht gesagt werden, das im Bericht des Zentrums
P.________ vom 2. März 2006 (E. 3.3 hievor) und im Bericht des Prof. Dr. med.
G.________ vom 19. September 2006 (E. 3.5 hievor) festgestellte
Rücken-Schmerzsyndrom in dem beim Unfall vom 12. Oktober 1999 verletzten
Bereich LWK1 sei nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Denn immerhin
haben SUVA und Vorinstanz im Rahmen der erfolgten Leistungszusprechung (E. 4.1
hievor) die natürliche Kausalität (hierzu vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f.
mit Hinweis) zwischen den in diesem Bereich bestehenden Rückenbeschwerden und
dem Unfall anerkannt. Indessen enthalten die Berichte des Zentrums P.________
vom 2. März 2006 und des Prof. Dr. med. G.________ vom 19. September 2006 zur
Frage der Unfallkausalität der darin festgestellten Rückenproblematik und der
daraus resultierenden Arbeits(un)fähigkeit nicht rechtsgenügliche Angaben. Die
Feststellungen des Zentrums P.________ im Rahmen der Rubrik Sozialanamnese,
eine Vollzeit-Berufstätigkeit sei dem Versicherten wegen den Schmerzen nicht
möglich (E. 3.3 hievor), sowie des Prof. Dr. med. G.________, der zeitliche
Ablauf spreche nicht zwingend gegen eine posttraumatische Genese und der
Versicherte dürfte bei eigener Wahl der Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein (E.
3.5 hievor), sind nicht hinreichend.
Unter den gegebenen Umständen kann in somatischer Hinsicht aber auch nicht
unbesehen auf den Bericht des Dr. med. B.________ vom 16. Februar 2005
abgestellt werden, zumal die Verhältnisse bis zum Einspracheentscheid vom 1.
Mai 2006 massgebend sind und der Bericht des Prof. Dr. med. G.________ vom 19.
September 2006 geeignet ist, die Beurteilung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu
beeinflussen (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, 121 V 362 E. 1b S. 366). Nichts zu
ihren Gunsten ableiten kann die SUVA aus der Akten-Stellungnahme des Dr. med.
B.________ vom 22. März 2006, zumal sie ohne zusätzliche Untersuchung des
Versicherten erfolgte, nicht konsistent ist und darin eventuell die Vorlage der
Sache an die SUVA-Abteilung Unfallmedizin verlangt wurde (E. 3.4 hievor), was
in der Folge nicht stattfand.
Weiter bemängelt der Versicherte - wie schon vorinstanzlich - zu Recht, dass
SUVA und Vorinstanz keine Abklärungen zu der im Bericht des Zentrums P.________
vom 2. März 2006 festgestellten psychischen Problematik (E. 3.3 hievor) und
deren allfälliger natürlicher sowie adäquater Unfallkausalität (vgl. hierzu BGE
134 V 109 E. 6.1 S. 116 mit Hinweisen) vornahmen und hierzu auch nicht Stellung
bezogen.
Nach dem Gesagten fehlen rechtsgenügliche Feststellungen zur Frage, inwieweit
die Arbeitsfähigkeit und die Integrität des Versicherten als Folge des Unfalls
vom 12. Oktober 1999 beeinträchtigt sind. Damit wurde der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 64 E.
5.2.5 S. 68 f.) verletzt. Die SUVA hat demnach die erforderlichen Abklärungen
in somatischer und psychischer Hinsicht durchzuführen und danach über den
Leistungsanspruch neu zu befinden. Falls die ergänzenden Abklärungen ergeben,
dass über den 1. Juli 2005 hinaus ärztliche Behandlung nötig war, von deren
Fortsetzung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden
konnte (vgl. E. 3.3. hievor in fine), war die Zusprechung der Invalidenrente
und Integritätsentschädigung verfrüht (Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE
134 V 109 E. 4 S. 113 ff.).

5.
Über das vom Versicherten trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG) kann erst nach
rechtsgenüglicher Ermittlung der Arbeits(un)- fähigkeit befunden werden. Er
macht geltend, die Vorinstanz habe nicht erwogen, weshalb das
Invalideneinkommen nach der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA und
nicht nach dem Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt wurde. Dem ist
entgegenzuhalten, dass der SUVA nicht vorgeschrieben werden kann, welche dieser
Berechnungsmethoden sie heranzuziehen hat (BGE 129 V 472 ff.; Urteil 8C_321/
2007 vom 6. Mai 2008, E. 8.2.1 mit Hinweis). Der Versicherte bringt weiter vor,
auf Grund seiner Behinderungen müsse bei Heranziehung von DAP-Löhnen nicht auf
den Durchschnitts-, sondern auf den Minimallohn abgestellt werden. Hiezu ist
Folgendes festzuhalten: Wenn ein DAP-Profil mit einem Lohnband versehen ist,
ist für die betreffende, dem Zumutbarkeitsprofil der versicherten Person
entsprechende Tätigkeit grundsätzlich der Minimal- oder der Maximallohn
erreichbar, je nach weiteren zu berücksichtigenden Umständen wie Alter, Anzahl
Dienstjahre usw. Praxisgemäss wird in diesen Fällen der Durchschnittswert
beigezogen (vgl. Urteil 8C_72/2008 vom 26. Juni 2008, E. 5.2 mit Hinweisen).
Schliesslich wendet der Versicherte ein, es sei zu entscheiden, in welcher
Entfernung vom Wohnort ein DAP-Arbeitsplatz zumutbar sei. Diese Frage kann
indessen nicht generell im Voraus beantwortet werden, sondern ist nach den
gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen der versicherten Person sowie
ihrer Schadenminderungspflicht zu beurteilen (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S.
129, 113 V 22 E. 4a f. S. 28; Urteil I 325/02 vom 30. Januar 2004, E. 2.2);
hierzu wird sich die SUVA nach Ermittlung der Arbeits(un)fähigkeit zu äussern
haben.

6.
Die unterliegende SUVA hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Versicherten
eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 19. März 2008 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 1.
Mai 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit
sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar