Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.353/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_353/2008

Urteil vom 7. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. April 2008 (Poststempel) gegen das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau betreffend "Rechtsverzögerung/Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen",
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen bzw. als verzögert gerügten Entscheid richten, die
Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund
bildet; vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der
beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot
oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine
qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer
namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende
Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. April 2008 diesen inhaltlichen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, woran die blossen - in
unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise u.a. auf die "Schweizer
Bundesverfassung" und die "existentiellen Grundrechte" nichts zu ändern
vermögen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement für Finanzen und Soziales des
Kantons Thurgau und der Gemeinde X.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz