Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.352/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_352/2008

Urteil vom 9. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1954 geborene, verheiratete F.________, Mutter dreier 1978, 1980 und 1984
geborener Kinder, war vom 1. März 2001 bis 30. April 2002 zu 40 % und ab 1. Mai
2002 zu 50 % als medizinische Praxisassistentin tätig. Nachdem sich seit August
2001 zunehmend gesundheitliche Beschwerden eingestellt hatten (rasche
Ermüdbarkeit, Zittern, Muskelkrämpfe, Konzentrationsstörungen etc.), gab sie
ihre erwerbliche Tätigkeit Ende August 2004 auf. Am 12. August 2004 meldete sie
sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente)
an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die Verhältnisse in
medizinischer (u.a. Veranlassung eines Gutachtens in der Klinik V.________,
welches am 15. Februar 2006 erstattet wurde), beruflich-erwerblicher (Beizug
eines Berichtes der letzten Arbeitgeberin vom 11. September 2004; Abklärungen
durch die IV-Berufsberaterin [Beratungsprotokoll vom 23. März 2005]) und
haushaltlicher Hinsicht (Einholung eines Abklärungsberichtes Haushalt vom 15.
November 2005) ab. Gestützt darauf wurden mit Vorbescheiden vom 13. Juli 2006
die berufsberaterischen Massnahmen für abgeschlossen erklärt und der Anspruch
auf Rente verneint; letzterem lag die Annahme einer ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen je zu 50 % ausgeübten Erwerbstätigkeit und Haushaltsarbeit,
einer Einschränkung im beruflichen Leistungsvermögen von 70 %, einer
Erwerbsunfähigkeit von 40 % sowie einer Behinderung in den häuslichen
Verrichtungen von 25 %, d.h. einer anhand der gemischten Bemessungsmethode
ermittelten - gewichteten - Invalidität von 32 % ([0,5 x 40 %] + [0,5 x 25 %])
zugrunde. An dieser Einschätzung hielt die IV-Stelle auf Intervention der
Versicherten am 16. Oktober 2006 (Rente) und 18. Oktober 2006 (Berufsberatung)
verfügungsweise fest.

B.
Die gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2006 erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen insofern teilweise gut, als es den
Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1.
September 2005 feststellte (Entscheid vom 3. April 2008).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Während F.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet
das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu
beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über
die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung
der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig
gewesenen Fassung]).
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden sowie Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil - sind zwecks
Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen)
Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren)
Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen
Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab
1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr
aufgehobenen OG entwickelt wurden. Auf der nicht medizinischen
beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich
als Rechtsfragen namentlich die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln
über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.;
128 V 29 E. 1 S. 30 f.; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.), einschliesslich
derjenigen über die Anwendung der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff.;
124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der
beiden hypothetischen Vergleichseinkommen (Einkommen, welches die versicherte
Person ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen];
Einkommen, welches sie trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu
erzielen vermöchte [Invalideneinkommen]) als Tatfrage dar, soweit sie auf
konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der
Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa
die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle
ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug
vorzunehmen sei (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399;
Urteil 9C_189/2008 vom 19. August 2008, E. 1 in fine und 4).

2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall
sind, da der Erlass der Verfügung vom 16. Oktober 2006 die zeitliche Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, jedoch noch die früheren
Gesetzesfassungen (nachstehend: altArt.) anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).

2.2 Im kantonalen Entscheid wurden die massgeblichen Bestimmungen und
Grundsätze insbesondere zum Umfang des Rentenanspruchs (altArt. 28 Abs. 1 IVG)
sowie zur Beurteilung der Statusfrage und damit der anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode (bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs [altArt. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG;
vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.], bei nichterwerbstätigen,
insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs [altArt. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit
Art. 27 IVV; vgl. auch BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99] sowie bei
teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [altArt. 28 Abs.
2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; BGE 130 V 393; 125 V 146; vgl. auch
BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.]) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

3.
3.1 Die Beschwerde führende IV-Stelle macht zunächst geltend, dass die
Versicherte ohne Gesundheitsschädigung nicht - wie vorinstanzlich angenommen -
zu 80 %, sondern lediglich im Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen
würde.

3.2 Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des
hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das
Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine Rechtsfrage liegt demgegenüber
vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich
auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteile I 693/06 vom 20.
Dezember 2006, E. 4.1, sowie I 708/06 vom 23. November 2006, E. 3.1 und 3.2, je
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
3.2.1 Das kantonale Gericht stufte die Beschwerdegegnerin als im
Gesundheitsfall zu 80 % Erwerbstätige ein. Als Begründung führte es im
Wesentlichen an, die Versicherte, welche bereits seit geraumer Zeit wieder
einer regelmässigen Teilzeittätigkeit nachgegangen sei, habe glaubhaft
dargetan, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen mit zunehmender
Selbstständigkeit der Kinder und der damit einhergehenden Verminderung der
familiären Verpflichtungen ihr Arbeitspensum sukzessiv erhöht zu haben, wobei
sie sich, was auch als Valide der Fall gewesen wäre, einen Tag pro Woche um
ihre betagte Mutter kümmere. Auf die im Abklärungsbericht Haushalt vom 15.
November 2005 festgehaltene Aussage, wonach ohne gesundheitliche
Einschränkungen weiterhin eine Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang von 50 %
ausgeübt worden wäre, könne demgegenüber nicht abgestellt werden. Die
Beschwerdegegnerin habe anlässlich der Erhebungen im Haushalt Schwierigkeiten
bekundet, die hypothetische Frage bezüglich einer ausserhäuslichen
Beschäftigung im Gesundheitsfall realistisch einzuschätzen - es habe ihr
insbesondere an der nötigen Abstraktionsfähigkeit für eine zuverlässige
Beantwortung der Fragen nach ihrem Verhalten als Gesunde gefehlt -, und sei
diesbezüglich seitens der IV-Abklärungsperson nicht in erforderlichem Masse
unterstützt worden.
3.2.2 Entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts ist den Aussagen
der versicherten Personen im Rahmen der Haushaltsabklärung, da noch nicht von
möglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt, rechtsprechungsgemäss
erhöhtes Gewicht beizumessen (AHI 2000 S. 197, E. 2d; E. 3 des in RKUV 2001 Nr.
U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils U 430/00 vom 18. Juli 2001;
Urteil I 77/03 vom 2. September 2003, E. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 45 E. 2a S.
47 mit Hinweisen). Dies hat erst recht zu gelten, wenn keine Hinweise dafür
ersichtlich sind, dass die versicherte Person die ihr gestellte Statusfrage
beispielsweise infolge sprachlicher Verständigungsprobleme nicht korrekt
erfasst hat. Der im angefochtenen Entscheid postulierten Hilfestellung durch
die IV-Abklärungsperson bedürfte es einzig - wenn auch in Anbetracht der in
diesem Verfahrensstadium angestrebten Unbefangenheit der Darstellung gerade der
statusrelevanten Umstände wohl nicht in dem vorinstanzlich geforderten, sehr
weitgehenden Masse - für den Fall, dass konkrete Anzeichen auf ein
Unverständnis der befragten Person in diesem Punkt schliessen liessen.
Letzteres ist etwa vorstellbar bei Leistungsansprechern, welche seit
Kindesalter an gesundheitlichen Gebrechen leiden und denen es, da nie selber
erfahren, schwer fallen dürfte, sich ein Leben und im Speziellen einen
beruflichen Werdegang ohne Behinderung vorzustellen (vgl. Urteil I 399/04 vom
30. November 2004, E. 3.2). Eine derartige Konstellation ist vorliegend - die
Beschwerdegegnerin war seit 1994 wieder regelmässig teilzeitlich tätig und erst
seit Mitte 2001 gesundheitlich zusehends eingeschränkt - nicht gegeben. Im
Übrigen wurde durch das kantonale Gericht selber explizit erwogen, zumindest
für den Zeitpunkt der Haushaltsabklärung sei offensichtlich, dass sich die
Kinder der Versicherten noch nicht oder jedenfalls nicht stark vom Elternhaus
gelöst und sie die Mutter weiterhin in nicht unerheblichem Umfang beansprucht
hätten. Dadurch sei der Beschwerdegegnerin eine Lebensinhalt vermittelnde
Aufgabe zugekommen, welche sich mit stetig zunehmender Selbstständigkeit der
Kinder verringert habe und schliesslich weggefallen sei.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die
Versicherte wäre ohne Gesundheitsschaden bereits in dem Moment, in welchem sie
zu ihrem erwerblichen Status befragt worden war (September 2005), einer 80%igen
Erwerbstätigkeit nachgegangen, als - für das Bundesgericht nicht verbindliche -
fehlerhafte Feststellung im hievor genannten Sinne (vgl. E. 1.2.1 und 3.2).
Vielmehr ist mit der Beschwerdeführerin als erstellt anzusehen, dass die
Beschwerdegegnerin jedenfalls in jenem Zeitpunkt auch als Gesunde weiterhin ein
ausserhäusliches Arbeitspensum von 50 % inne gehabt hätte. Erst für den
Zeitraum nach Auszug der jüngsten Tochter aus dem elterlichen Heim (zwischen
September 2005 und September 2006; vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 15.
November 2005, S. 4 oben; Eingabe der Versicherten zuhanden der IV-Stelle vom
4. September 2006, S. 4 unten und S. 6 oben) bestehen, wie das kantonale
Gericht einlässlich und in Anbetracht der beruflichen Biographie der
Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, gewichtige Anhaltspunkte
dafür, dass die bisherige Halbtagesstelle auf ein 80 %-Pensum aufgestockt
worden wäre oder die Versicherte sich in diesem erweiterten Umfang eine
berufliche Beschäftigung gesucht hätte. Es ist mithin von einem
(hypothetischen) Beschäftigungsgrad bis zum Auszug der jüngsten Tochter aus dem
Elternhaus von 50 % und ab diesem Zeitpunkt von einem solchen von 80 %
auszugehen. Die Invaliditätsbemessung hat folglich nach der gemischten Methode
zu erfolgen.

4.
Zu beurteilen sind alsdann die erwerblichen Auswirkungen der - vorinstanzlich
auf 70 % festgesetzten und nach Lage der medizinischen Akten, namentlich der
gutachterlichen Ausführungen der Ärzte der Klinik V.________ vom 15. Februar
2006, seitens der Parteien zu Recht unbeanstandet gebliebenen -
Leistungsverminderung. Dem hierfür vorzunehmenden Einkommensvergleich sind mit
dem kantonalen Gericht, da diesbezüglich der Zeitpunkt des potentiellen
Rentenbeginns relevant ist (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 31, E. 3.1.1 und 3.1.2, je
mit Hinweisen, I 761/01), in Anbetracht einer seit September 2004 bestehenden
durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % die
Einkommensverhältnisse des Jahres 2005 zu Grunde zu legen (altArt. 29 Abs. 1
lit. b IVG).

4.1 Die Beschwerdegegnerin hätte im Jahre 2004 als vollerwerbstätige
medizinische Praxisassistentin bei ihrer letzten Arbeitsstelle (gemäss
Bescheinigung vom 11. September 2004 [Fr. 4600.- x 13]) einen Verdienst von Fr.
59'800.- erwirtschaftet. Dieser hätte sich nominallohnbereinigt (2005: 0,6 %;
2006: 1,4 %; Die Volkswirtschaft, 7/8/2008, S. 91, Tabelle B10.2, Abschnitt
"Unterrichtswesen, Gesundheits- und Sozialwesen, sonstige öffentliche
Dienstleistungen, persönliche Dienstleistungen") in den Jahren 2005 auf Fr.
60'158.80 und 2006 auf Fr. 61'001.- belaufen. Für 2005 resultiert daraus ein
Valideneinkommen auf der Basis eines im Gesundheitsfall zu 50 % ausgeübten
Arbeitspensums von Fr. 30'079.40 bzw., sofern die mit dem Auszug der jüngsten
Tochter aus dem Elternhaus verbundene Steigerung des Pensums auf 80 % (vgl. E.
3.2.2 hievor) bereits für 2005 anzunehmen ist, ein solches von Fr. 48'127.-. Im
Jahre 2006 beträgt der hypothetische Validenverdienst Fr. 30'500.50 (50%ige
Erwerbstätigkeit) bzw. Fr. 48'800.80 (80%ige Erwerbstätigkeit).

4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist sodann primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit
mehr aus, wie im hier zu beurteilenden Fall, so werden rechtsprechungsgemäss
die Tabellenlöhne der LSE herangezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit
Hinweisen). Das vorinstanzliche Abstellen auf die im Rahmen der zuletzt bis
Ende August 2004 ausgeübten Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin
erzielten Verdienste erweist sich im vorliegenden Zusammenhang mangels der
hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) als
nicht sachgerecht und ist als frei überprüfbare Rechtsfrage (E. 1.2.2 in fine
hievor) zu berichtigen.
4.2.1 Da der Beschwerdegegnerin ihre bisherige berufliche Beschäftigung als
medizinische Praxisassistentin aus ärztlicher Sicht (vgl. Gutachten der Klinik
V.________ vom 15. Februar 2006, S. 15 ff.) grundsätzlich weiterhin, wenn auch
mit gewissen Einschränkungen (Schwerpunkt im administrativ-organisatorischen
Bereich [weniger direkter Patientenkontakt], bevorzugt in den Morgenstunden,
stressfrei, bedarfsweise Pausen, keine oder wenige feinmotorisch anspruchsvolle
Verrichtungen wie etwa dauerndes Maschinenschreiben), im Umfang von 30 %
zumutbar ist, rechtfertigt es sich, dem Invalideneinkommen den monatlichen
Bruttolohn (Zentralwert, Privater Sektor) des Wirtschaftszweigs 85
"Gesundheits- und Sozialwesen" gemäss Tabelle TA1 der LSE 2004 (S. 53) von Fr.
5404.- zugrunde zu legen (Frauen, Anforderungsniveau 3 [Berufs- und
Fachkenntnisse vorausgesetzt]). In Berücksichtigung eines 30%igen
Arbeitspensums, einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005
von 41,5 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt N
[Gesundheits- und Sozialwesen]) sowie einer Nominallohnerhöhung von 0,6 % (vgl.
E. 4.1 hievor) ergibt sich daraus ein jährliches Einkommen von Fr. 20'305.-.
Für 2006 ist gestützt auf die LSE 2006 (Fr. 5475.- [Tabelle TA1, S. 25,
Wirtschaftszweig "Gesundheits- und Sozialwesen", Anforderungsniveau 3, Frauen])
in Anbetracht einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von ebenfalls 41,5
Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) von einem Einkommen von Fr. 20'449.125
auszugehen.
4.2.2 Ob hievon, wie vom kantonalen Gericht bejaht, ein Abzug nach Massgabe der
in BGE 126 V 75 festgehaltenen Grundsätze vorzunehmen ist, beschlägt eine -
frei überprüfbare - Frage rechtlicher Natur (E. 1.2.2 in fine hievor).
4.2.2.1 Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer Faktoren (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre
gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nurmehr mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten
kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist sodann nicht
in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat
eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet
würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Faktoren auf das Invalideneinkommen
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu
begrenzen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.; AHI
2002 S. 62, E. 4b/cc, I 82/01).
4.2.2.2 Aus Tabelle T6* der LSE 2004 (S. 25) erhellt, dass der Zentralwert
einer zu 30 % ausgeübten Tätigkeit im hier relevanten Arbeitssegment
(Anforderungsniveau 3, Frauen) proportional doch erheblich, nämlich rund 9 %,
unter dem einer entsprechenden 80%igen Beschäftigung liegt und die im Rahmen
eines Anstellungsgrades von 50 % ausgeführte Arbeit durchschnittlich ebenfalls
deutlich besser entlöhnt wird (vgl. auch Tabelle T2* der LSE 2006, S. 16,
welche ein vergleichbares Bild wiedergibt). Die medizinischen Akten belegen
zudem anschaulich (vgl. E. 4.2.1 hievor), dass auch bei Ausübung eines der
Beschwerdegegnerin grundsätzlich noch zumutbaren 30 %-Pensums als medizinische
Praxisassistentin zusätzliche, krankheitsbedingte Einschränkungen bestehen, auf
Grund derer gegenüber gesunden Arbeitnehmerinnen Lohnnachteile zu gewärtigen
sind. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der vom kantonalen Gericht
vorgenommene Leidensabzug sowohl dem Grundsatze nach wie auch in Bezug auf
seine Höhe (15 %). Das Invalideneinkommen beläuft sich daher für das Jahr 2005
auf Fr. 17'259.25 und für 2006 auf Fr. 17'381.80.

4.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (2005: Fr. 30'079.40 [50 %-Pensum]
bzw. Fr. 48'127.- [80 %-Pensum]; 2006: Fr. 30'500.50 [50 %-Pensum]) bzw. Fr.
48'800.80 [80 %-Pensum]) und Invalideneinkommen (2005: Fr. 17'259.25; 2006: Fr.
17'381.80) resultiert eine Erwerbsunfähigkeit für 2005 von 42,62 % (50
%-Validenpensum) bzw. 64,14 % (80 %-Validenpensum) und für 2006 eine solche von
43 % (50 %-Validenpensum) bzw. 64,38 % (80 %-Validenpensum).

5.
5.1 Gestützt auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts Haushalt vom 15.
November 2005 hat die Beschwerdeführerin die Behinderung in der Verrichtung der
häuslichen Tätigkeiten mit 24,5 % veranschlagt. Die Vorinstanz stuft
demgegenüber eine solche von 51,26 % als sachgerecht ein. Sie beruft sich dabei
darauf, dass die Beschwerdegegnerin gemäss eigener Aussage anlässlich der
Erhebungen im Haushalt eine Mithilfe des Ehemannes von fünf Stunden wöchentlich
angegeben habe. Da eine darüber hinausgehende Unterstützung auch von Seiten der
IV-Stelle, welche von einer entsprechenden Mitarbeit im Rahmen von 30 bis 45
Minuten täglich durch die Familienangehörigen ausgehe (Abklärungsbericht
Haushalt vom 15. November 2005, zu Ziff. 6.7), nicht als zumutbar erachtet
werde, gehe es nicht an, die Angaben der Versicherten zur ihr krankheitsbedingt
noch möglichen häuslichen Leistungsfähigkeit zusätzlich unter dem Titel der
schadenmindernden Vorkehren durch Familienmitglieder zu reduzieren. Vielmehr
beinhalte diese Einschätzung bereits auch die Unterstützung durch den Ehegatten
bzw. könne die von ihr noch als realisierbar beurteilte Verrichtung im Haushalt
nur mit Hilfe des Ehemannes erreicht werden.

5.2
5.2.1 Bei im Haushalt tätigen Versicherten ist davon auszugehen, dass einer
leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen
zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen
würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt
tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln
haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich
reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer
Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem
Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein
invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur
insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden
können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet
werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine
unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung
bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht
daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende
Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu
fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn
keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.
mit diversen Hinweisen).
5.2.2
5.2.2.1 Im Rahmen der Ermittlung der Leistungseinschränkung im Bereich
"Ernährung" gab die Versicherte gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 15.
November 2005 u.a. an, sie benötige aktuell für die Zubereitung einer Mahlzeit
zeitlich rund die "Hälfte länger" als früher. Daraus schliesst das kantonale
Gericht auf eine Beeinträchtigung von mindestens 40 % anstelle der ermittelten
25 %. Ob sich diese Einschätzung als sachgerecht erweist, braucht, wie sich aus
den nachstehenden Erwägungen ergibt, nicht abschliessend beurteilt zu werden.

5.2.2.2 Hinsichtlich der "Wohnungspflege" erläuterte die Beschwerdegegnerin,
sie sei in der Lage, noch ca. 50 % dieser Arbeiten selber zu erledigen.
Entgegen der vom kantonalen Gericht vertretenen Auffassung kann aus dieser
Äusserung nicht geschlossen werden, dass die in den Teilbereichen Wechseln der
Bettwäsche sowie Fenster- und Grossreinigung als erforderlich deklarierte
Mithilfe des Ehemannes darin bereits enthalten sein soll. Vielmehr ist diese in
einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise dahingehend zu interpretieren, dass
die Versicherte noch rund die Hälfte der anstehenden Tätigkeiten im Bereich
Wohnungspflege selber zu verrichten imstande ist, während es für die
verbleibenden Arbeiten der Unterstützung ihres Ehemannes bedarf. Vor diesem
Hintergrund erscheint die von der Verwaltung auf 10 % veranschlagte Behinderung
zwar als am unteren Limit liegend und setzt eine relativ extensive Mithilfe
durch die Familienangehörigen, in casu des vollzeittätigen Ehemannes, voraus;
sie trägt den konkreten Gegebenheiten indes gesamthaft besser Rechnung als die
- zumutbare schadenmindernde Massnahmen des Ehemannes vollkommen ausklammernde
- vorinstanzliche Annahme einer Einschränkung von 50 %.
5.2.2.3 Gleiches hat in Bezug auf den haushaltlichen Sektor "Einkauf und
weitere Besorgungen" zu gelten, ist die Versicherte hier doch lediglich im
Rahmen von Grosseinkäufen beeinträchtigt, bei welchen die Begleitung durch den
Ehemann, da wohl im Regelfall einmal wöchentlich am Wochenende stattfindend,
den Bereich des Zumutbaren nicht sprengt. Es hat somit bei der von der
IV-Abklärungsperson auf 10 % festgesetzten Leistungsverminderung sein Bewenden.
5.2.2.4 Bezüglich des Haushaltsbereichs "Verschiedenes" ist die
Beschwerdegegnerin, wie aus dem Bericht vom 15. November 2005 hervorgeht (vgl.
Ziff. 6.7), zu 50 % in ihrer Leistungsfähigkeit reduziert. Dieser Wert beruht
aber wiederum - entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise - auf einer
Einschätzung, welche die dem Ehemann obliegende Mithilfe ausser Acht lässt.
Wird diese ebenfalls berücksichtigt, erscheint die seitens der Verwaltung mit
30 % eingestufte Einschränkung den Verhältnissen angemessen. Selbst wenn dieser
Ansatz im Übrigen um 10 % erhöht würde, um auch etwaige Beeinträchtigungen in
der vor dem Umzug erforderlichen Gartenpflege abzugelten, änderte dies, wie
noch aufzuzeigen ist, nichts am Ergebnis.

5.2.3 Die Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Einschränkung namentlich
in den Teilbereichen "Wohnungspflege", "Einkauf und andere Besorgungen" sowie
"Verschiedenes" sind nach dem Gesagten nicht nach Massgabe der im Rahmen der
Schadenminderungspflicht zu berücksichtigenden Mithilfe von Familienangehörigen
im hiervor zitierten Sinne erfolgt, weshalb darauf nicht abgestellt werden
kann. Die Behinderung auf dem Gebiete der Haushaltsverrichtungen beläuft sich
somit - in Beachtung der in E. 5.2.2.1 und 5.2.2.4 aufgeführten Höchstwerte -
auf maximal 32,1 % ("Haushaltführung": 0 %; "Ernährung": 9,56 % [statt 6 %];
"Wohnungspflege": 1,2 %; "Einkauf und weitere Besorgungen": 0,6 %; "Wäsche und
Kleiderpflege": 4,7 %; "Betreuung von Kindern oder anderen
Familienangehörigen": 0 %; "Verschiedenes": 16,04 % [statt 12 %]).

5.3 Für die Phase bis zum Auszug der jüngsten Tochter aus dem Elternhaus (und
dem damit auch ohne gesundheitliche Probleme verbundenen 50 %-Erwerbspensum der
Versicherten), wobei der genaue Zeitpunkt noch durch die Beschwerdeführerin zu
eruieren sein wird, beträgt die Invalidität gewichtet rentenausschliessende 37
oder 38 % (2005: [0,5 x 42,62 %] + [0,5 x 32,1 %]; 2006: [0,5 x 43 %] + [0,5 x
32,1 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). Ab diesem Zeitpunkt -
einhergehend mit der Aufstockung der ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit auf 80 %
(zum Moment der revisionsrechtlich bedeutsamen prozentualen Erweiterung des
Erwerbspensums im Validitätsfall: Urteil I 599/05 vom 6. Februar 2006, E. 5.2.3
mit Hinweisen) - ist alsdann ein Invaliditätsgrad von 58 % (2005: [0,8 x 64,14
%] + [0,2 x 32,1 %]; 2006: [0,8 x 64,38 %] + [0,2 x 32,1 %]) zu verzeichnen,
welcher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten je hälftig
den Parteien auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
BGG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin steht ferner eine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2008 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2006 werden
aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und den Anspruch der
Beschwerdegegnerin auf Invalidenrente festsetze. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin je Fr. 250.- auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1250.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl