Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.34/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_34/2008

Urteil vom 7. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Spalenberg 20, 4001 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
5. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 1996 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1944 geborenen S.________ für die Folgen
der in den Jahren 1968, 1978 und 1985 erlittenen Unfälle mit Verletzungen am
rechten Knie sowie am linken und am rechten oberen Sprunggelenk mit Wirkung ab
1. November 1990 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit
von 40 Prozent und eine Integritätsentschädigung zu.

Ende 2005 meldete S.________ der SUVA einen Rückfall, nachdem im rechten Knie,
im linken Fuss- und Kniegelenk sowie im rechten oberen Sprunggelenk erneut
Beschwerden aufgetreten waren. Gestützt auf den Bericht der Klinik X.________,
vom 21. Dezember 2005 und die Beurteilung der Unfallkausalität ihres
Kreisarztes vom 21. Dezember 2005 erteilte die SUVA Kostengutsprache für die
Behandlung des oberen Sprunggelenkes rechts, des rechten Knies und des linken
oberen Sprunggelenkes. Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 eröffnete sie dem
Versicherten, dass sie die Kosten für die durchgeführte Operation des rechten
Knies übernehme; Taggeldleistungen würden hingegen nicht erbracht, da kein
versicherter Verdienst ausgewiesen sei, er in der Schweiz keine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausübe und Rentner der Sozialversicherung keinen Anspruch auf
das Minimal-Taggeld hätten. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2006 ab.

B.
Die von S.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Dezember 2007 ab. Gleichzeitig wies es
auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________
geltend machen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm spätestens ab dem 11.
Dezember 2005 Taggelder zuzusprechen; eventuell sei die SUVA anzuweisen, die
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit durch ein medizinisches Gutachten beurteilen
zu lassen und Abklärungen über die Einkommensverhältnisse vor dem Rückfall im
Jahre 2005 zu tätigen. Überdies ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung für
das vorinstanzliche und um unentgeltliche Rechtspflege für das
letztinstanzliche Verfahren. In der Begründung wird unter anderem erklärt, das
kantonale Gericht habe trotz eines entsprechenden Antrags keine
Parteiverhandlung durchgeführt.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
(BAG) beantragt Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben, weil das kantonale Gericht entgegen dem in der vorinstanzlichen
Replik gestellten Antrag keine Parteiverhandlung durchgeführt habe.

2.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat - unter Vorbehalt der in Satz 2 derselben
Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen - jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache
in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das
über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die
Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden
hat.

2.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das erstinstanzliche Gericht
grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn eine solche
beantragt wird. Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK muss klar und unmissverständlich gestellt werden. Verlangt eine
Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein
Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein
Beweisantrag vor, welcher noch nicht auf den Wunsch nach einer
konventionskonformen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit
schliessen lässt (BGE 122 V 47 E. 3b S. 55 f.).

2.3 In der vorinstanzlichen Replik wurde beantragt, das kantonale Gericht habe
bei Zweifeln über das Vorliegen eines Erwerbsausfalles eine Parteiverhandlung
durchzuführen. Darin liegt kein Antrag, welcher das kantonale Gericht aufgrund
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
verpflichtet hätte. Die Vorinstanz durfte daher von einer solchen absehen, ohne
eine Konventionsverletzung zu begehen. Über die Durchführung einer
Parteibefragung durfte sie somit - in antizipierter Beweiswürdigung - im Rahmen
der materiellen Beurteilung entscheiden.

3.
In materieller Hinsicht streitig ist der Anspruch auf Taggelder ab 11. Dezember
2005 für den geltend gemachten Rückfall.

3.1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art.
15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt
der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Gemäss Art. 15
Abs. 3 Satz 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten
Verdienst in Sonderfällen.

3.2 Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 22 Abs. 2 UVV, der versicherte Verdienst
entspreche - bis zum Höchstbetrag gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV - dem nach der
Bundesgesetzgebung über die AHV massgebenden Lohn mit bestimmten Abweichungen.
Grundlage für die Bemessung der Taggelder bildet der letzte vor dem Unfall
bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf
die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV). Art. 23 UVV legt den
massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen dar. Gemäss Abs. 8 dieser
Bestimmung ist bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens
aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten
Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
Rentnern der Sozialversicherung wird kein Mindestbetrag ausgerichtet (RKUV 2006
Nr. U 570 S. 74, U 357/04 E. 1.5.3).

3.3 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Das
Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten
Verdienstes; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt
(Art. 17 Abs. 1 UVG). Bei Rückfällen und Spätfolgen gelangt der Versicherte,
trotz bereits festgesetzter Rente, wieder in den Genuss der vorübergehenden
Leistungen nach Massgabe von Art. 21 Abs. 3 UVG. Erleidet er bei Rückfällen
eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der
neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird (Art. 21 Abs. 3 zweiter
Satz UVG).

4.
4.1 Die SUVA hat den Anspruch auf Taggelder für den Rückfall im
Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2006 mit der Begründung verneint, es sei
weder eine selbstständige noch eine unselbstständige Arbeitstätigkeit noch eine
diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen. Amtliche
Bestätigungen oder Arbeitsverträge, welche belegen würden, dass die behauptete
Tätigkeit als Museums- und Restaurationsleiter in Y.________ tatsächlich
ausgeübt werde, seien nicht eingereicht worden. Ebensowenig sei ein
versicherter Verdienst nachgewiesen. Der Versicherte behaupte zwar, vom Staat
ein Budget erhalten zu haben und zusammen mit den Einnahmen aus dem
Billetverkauf den Lebensunterhalt und die Löhne der Angestellten beglichen zu
haben, ohne dafür jedoch irgendwelche Belege ins Recht zu legen.

4.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, es sei zwar anzunehmen, dass der
Versicherte vor der Wiederaufnahme der Heilbehandlung mit seiner
Erwerbstätigkeit in Y.________ Einkünfte erzielt habe, doch handle es sich
dabei nicht um versicherten Verdienst beziehungsweise um massgebenden Lohn im
Sinne der AHV-Gesetzgebung. Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 22
Abs. 2 UVV sei unter dem versicherten Verdienst der nach dem AHVG massgebende
Lohn zu verstehen. Das Entgelt müsse daher im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und Abs.
2 AHVG von einem Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte in der Schweiz entrichtet
werden und es müssten darauf Beiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG)
beziehungsweise Prämien festgesetzt worden sein (Art. 92 Abs. 1 UVG). Ein in
Y.________ erzieltes Einkommen vermöge daher keinen Anspruch auf Taggeld zu
begründen.

4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Auffassung, wonach nur in der
Schweiz erwirtschaftetes Einkommen Berücksichtigung finden könne, finde weder
im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Wenn das
Unfallversicherungsgesetz vorsehe, dass der Unfallversicherer bei einem
Rückfall für die Heilungskosten und den Erwerbsausfall aufzukommen habe, dürfe
bei Personen, welche sich nach dem Unfall ins Ausland begäben, nicht in
willkürlicher Weise eine zusätzliche Voraussetzung geschaffen werden. Weder
entspreche es dem Willen des Gesetzgebers noch ergebe sich aus dem Gesetz
selber, dass sämtliche Versicherten, welche nach der Zusprache einer
Invalidenrente nach UVG die Schweiz verlassen und im Ausland arbeiten, bei
einem Rückfall vom Taggeldanspruch auszuschliessen seien.

4.4 Nach Auffassung des BAG besteht hinsichtlich der Frage, ob eine Person,
welche einen Rückfall zu einem versicherten Unfall erleide, nachdem sie ins
Ausland ausgewandert und dort einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
nachgegangen sei, Anspruch auf Taggeld habe, eine echte Gesetzeslücke. Diese
sei dahingehend zu schliessen, als der Verdienst, welcher die versicherte
Person im Ausland aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erziele, für die
Begründung des Taggeldanspruchs und die Höhe des Taggeldes zu berücksichtigen
sei, zumal der Rückfall auf einen versicherten Unfall zurückgehe und
grundsätzlich sämtliche aus einem versicherten Unfall sich ergebenden
Erwerbsausfälle bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gedeckt
seien.

5.
5.1 Geht der Gesetzgeber in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 UVG davon aus, dass bei
Rückfällen und Spätfolgen jenen versicherten Personen ein Taggeld - zusätzlich
zur Rente - gewährt wird, die während der ärztlichen Behandlung eine
Verdiensteinbusse erleiden und wird gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV darauf
abgestellt, was die versicherte Person vor dem Rückfall verdient hat, ergibt
sich daraus, dass das Erleiden einer Lohneinbusse insofern für die
Taggeldberechtigung konstitutiv ist, als dieses Ersatzeinkommen auf einem
versicherten Verdienst zu bemessen ist (RKUV 2006 Nr. U 570 S. 74, U 357/04),
über welchen sich die versicherte Person grundsätzlich bei jedem Eintritt
unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit auszuweisen hat (Urteil des damaligen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 166/95 vom 4. März 1996). Eine
Erwerbseinbusse muss zumindest mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht
(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3
S. 324 f.).

5.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das Versicherungsgericht unter
Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es
erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Diese Beweisgrundsätze gelten auch
bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93).

6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte am 21. Februar 2006 geltend, er habe seit
Februar 1997 bei der Firma Z.________ als managing director und secretary
gearbeitet und alle Restaurationsarbeiten an den verschiedenen Museumsobjekten
geleitet. Seit dem 1. Dezember 2005 erhalte er weder Lohn noch Vergünstigungen
vom Museum, da er nicht arbeiten könne. Während er in der vorinstanzlichen
Beschwerdeschrift ausführte, er hätte den Nachweis für die erfolgten Zahlungen
mittels Bankauszügen nachweisen können, wenn ihn die SUVA dazu aufgefordert
hätte, brachte er in der vorinstanzlichen Replik vor, er habe sein
Haupteinkommen nicht mit dem Museum, sondern mit Restaurations- und
Reparaturarbeiten von Oldtimern erzielt und dabei durchschnittlich Fr. 4500.-
im Monat verdient. Da er sich seit rund zwei Jahren in der Schweiz aufhalte,
könne er keine Buchhaltungsabschlüsse vorlegen, da diese sicher verwahrt seien
und von keiner Vertrauensperson vor Ort eingesehen werden könnten. Überdies
seien diese Dokumente für den laufenden Betrieb nicht entscheidend.

6.2 Liegen somit keine verwertbaren Belege oder Bestätigungen vor, welche die
tatsächliche Erzielung erheblicher Einkünfte mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermöchten und können solche auch
nicht mehr beigebracht werden, ist nicht ersichtlich, was die SUVA oder das
Gericht noch abklären sollen, zumal auch die Angaben des Versicherten zur
ausgeübten Tätigkeit nicht widerspruchsfrei sind. Damit liegt mit Bezug auf den
geltend gemachten Verdienstausfall Beweislosigkeit vor, welche sich zu
Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Fehlt es am Nachweis eines
Verdienstausfalles, kann offen gelassen werden, ob ein im Ausland erzieltes
Einkommen überhaupt als versicherter Verdienst in Frage kommt. Da überdies nach
Art. 23 Abs. 8 UVV bei Rentnern der Sozialversicherung kein Mindestbetrag zur
Anrechnung gelangt, besteht kein Anspruch auf Taggeld. In diesem Sinne ist der
vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen.

7.
7.1 Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im
Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Wo die
Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die unentgeltliche Verbeiständung ist
dann zu gewähren, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und
die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist.

7.2 Die Vorinstanz hat die Beiordnung von Advokat Nicolai Fullin als
unentgeltlichen Rechtsbeistand zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen. Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen kann die Beschwerde vor
kantonalem Gericht jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden, und eine
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erwies sich als geboten. Die Bedürftigkeit
hat die Vorinstanz als gegeben betrachtet. Die Beschwerde ist daher bezüglich
der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren
gutzuheissen und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an das kantonale
Gericht zurückzuweisen.

8.
8.1 In der Hauptsache sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist
stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
(Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz
zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

8.2 Entsprechend seinem Ausgang sind im Beschwerdeverfahren um die
unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen (vgl. Urteile
8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 9.2, 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E.
4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2007 wird aufgehoben,
soweit damit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert wurde. Advokat
Nicolai Fullin, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers
für das vorinstanzliche Verfahren bestellt. Die Sache wird zur Festsetzung
seiner Entschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 500.- zu entschädigen.

5.
Advokat Nicolai Fullin, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Widmer Hofer