Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.344/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_344/2008

Urteil vom 13. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene A.________, war als Produktionsmitarbeiterin in der Firma
G.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert.
Am 13. Februar 2006 erlitt sie bei der Arbeit einen Unfall. Sie stiess beim
Aufheben von auf den Boden gefallenen Teilen mit der rechtsparietalen Kopfseite
gegen eine Metallkante. Wegen danach aufgetretenen Beschwerden suchte
A.________ zunächst den Hausarzt und danach das Spital X.________, Rheumaklinik
mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, auf. Es wurde eine
Arbeitsunfähigkeit wechselnden Ausmasses bestätigt. Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 18.
Oktober 2006 stellte sie diese auf den 31. Oktober 2006 ein. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr
unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Daran hielt die SUVA
auf die von A.________ und (vorsorglich) von deren Krankenversicherer erhobenen
Einsprachen hin fest (Einspracheentscheid vom 1. März 2007).

B.
Beschwerdeweise beantragte A.________, die SUVA sei zu verpflichten, weiterhin
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, und den Anspruch auf eine
Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 10. März 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ ihre
vorinstanzlichen Anträge erneuern.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfall vom 13.
Februar 2006 über den 31. Oktober 2006 hinaus Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung beanspruchen kann.

Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid und im
Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies nebst den
anwendbaren Gesetzesbestimmungen insbesondere die Grundsätze zum für eine
Leistungspflicht des Versicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden,
namentlich auch bei Diskushernien und bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall. Darauf wird verwiesen.

2.
Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, die noch bestehenden somatischen
Beschwerden seien nicht mehr auf die beim Unfall vom 13. Februar 2006 erlittene
Schädelkontusion zurückzuführen. Vielmehr seien sie mit den festgestellten, als
nicht unfallkausal, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt zu betrachtenden
degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), insbesondere einer
Diskushernie auf Höhe C6/C7, sowie mit dem bestehenden psychischen Leiden zu
erklären. Als unfallfremd seien auch die Beschwerden am rechten Arm, welche von
ärztlicher Seite nicht hätten objektiviert werden können, zu betrachten.

Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den
medizinischen Akten und einer überzeugend begründeten rechtlichen Würdigung.
Die Vorinstanz hat namentlich auch den von der Rechtsprechung erarbeiteten
Grundsätzen zur Frage der Unfallkausalität von Diskushernien, welche nur unter
besonderen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen zu bejahen ist (vgl. RKUV 2000
Nr. U 379 S. 192, U 138/99, E. 2a, und Nr. U 378 S. 190, U 149/99, E. 3, je mit
Hinweisen; aus jüngster Zeit etwa: Urteile 8C_637/2007 vom 11. August 2008, E.
2.2, 8C_239/2007 vom 7. August 2008, E. 5.3, und 8C_614/2007 vom 10. Juli 2008,
E. 4.1.1), Rechnung getragen.

Die Vorbringen der Versicherten führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Dies gilt zunächst für den Hinweis auf eine frühere, im Jahr 2003 erlittene
Schädelkontusion. Gestützt auf die medizinischen Akten kann davon ausgegangen
werden, dass diesbezüglich vor dem hier streitigen Unfallereignis vom 13.
Februar 2006 eine restitutio ad integrum eingetreten war. Es hatte denn auch
wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Der Umstand, dass nach dem Unfall
vom 13. Februar 2006 als stark angegebene Beschwerden aufgetreten sind,
gestattet ebenfalls keine andere Kausalitätsbeurteilung. Was den in einzelnen
Arztberichten - teils nur als Verdachtsdiagnose - genannten Morbus Sudeck am
rechten Arm betrifft, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern zwischen einer
solchen Erkrankung und dem Unfall, welcher im Anstossen des Kopfes bestand, ein
kausaler Zusammenhang bestehen sollte. Ein solcher wird im Übrigen auch in den
medizinischen Akten nicht erwähnt. Vielmehr wird von einer unklaren Genese der
geklagten Beschwerden am rechten Arm ausgegangen. Zu keiner anderen Beurteilung
führt auch die geltend gemachte Inkontinenz, welcher ohnehin in keinem
Arztbericht eine relevante Bedeutung beigemessen wurde. Von weiteren
medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da sie keinen entscheidrelevanten
neuen Aufschluss erwarten lassen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

3.
In Bezug auf die bestehende psychische Beeinträchtigung hat das kantonale
Gericht eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mit der Begründung
verneint, es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis,
welches bei den leichten Unfällen einzuordnen sei.

Die Qualifikation der Unfallschwere wird zu Recht nicht in Frage gestellt. Die
vorinstanzliche Beurteilung entspricht sodann in allen Teilen den bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V
133). In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang einzig geltend gemacht, es
bestünden starke Schmerzen. Dies gestattet aber keine abweichende
Adäquanzbeurteilung.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz