Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.343/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_343/2008

Urteil vom 27. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
H.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 5. März 2008.

Sachverhalt:

A.
H.________ (Jg. 1953) war ab 1. Dezember 2004 arbeitslos und beanspruchte
Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Weil er sich in der Folge primär um die
Eröffnung eines eigenen Gastwirtschaftsbetriebes (Pub) und damit um die
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bemühte, verneinte das Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) mit Verfügung vom 15. Juni 2005
seine Vermittlungsfähigkeit, worauf die Arbeitslosenkasse UNIA mit Verfügung
vom 5. Oktober 2006 die ab Dezember 2004 bis März 2005 ausgerichteten Taggelder
im Gesamtbetrag von Fr. 13'824.35 als unrechtmässig bezogen zurückforderte. Das
daraufhin von H.________ gestellte Erlassgesuch wies das AWA am 23. Januar 2007
verfügungsweise ab, was es mit Einspracheentscheid vom 1. März 2007 bestätigte.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. März 2008 ab.

C.
Beschwerdeweise macht H.________ geltend, vom zuständigen Mitarbeiter des
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) nicht richtig beraten worden zu
sein, weshalb ihm die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug nicht abgesprochen
werden könne; er sei gutgläubig gewesen und die Rückerstattung würde für ihn
eine grosse Härte bedeuten. Sinngemäss ist darin der Antrag auf Gewährung des
Erlasses der verfügten und mit Einspracheentscheid vom 1. März 2007 bestätigten
Rückerstattungsforderung vom 5. Oktober 2006 zu erblicken.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der ab Dezember 2004
bis März 2005 bezogenen Taggelder erlassen werden kann. Die
Rückerstattungsverfügung vom 5. Oktober 2006 als solche ist demgegenüber innert
der dafür gegebenen Rechtsmittelfrist nicht angefochten worden und daher
rechtskräftig geworden.

1.1 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für einen solchen
Erlass, nämlich die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und -
kumulativ - die grosse Härte der Rückerstattung andererseits (Art. 25 Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG), hat das kantonale Gericht
zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese kognitionsrechtliche Ordnung
führt bei Streitigkeiten um den Erlass einer Rückerstattung unrechtmässig
bezogener Leistungen gegenüber der bis 31. Dezember 2006 unter der Herrschaft
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) geltenden
Rechtslage zu keinen grundlegenden Neuerungen, war doch die Frage nach dem
Erlass einer Rückerstattungsschuld schon nach damaligem Recht nur mit
eingeschränkter Kognition überprüfbar (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit.
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222 f., ARV 2006 S. 313
f. E. 1.2, SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 1).

1.3 Bei der Prüfung des guten Glaubens ist daher nach wie vor zu unterscheiden
zwischen dem fehlenden Unrechtsbewusstsein, das zum inneren Tatbestand gehört
und damit als Tatfrage von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird (Art. 105
Abs. 1 BGG), und der Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit, die als
Rechtsfrage vom Bundesgericht frei überprüft werden kann, soweit es darum geht,
ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den
guten Glauben berufen kann.

2.
2.1 Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgehalten, sich der Unrechtmässigkeit
seines Bezuges von Arbeitslosenentschädigung bewusst gewesen zu sein, sodass
sich einzig die Frage stellt, ob er die noch ausstehende Klärung der
Anspruchsberechtigung bei der von ihm zu erwartenden Aufmerksamkeit hätte
erkennen müssen und seine Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug deshalb verneint
werden muss.

2.2 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer seine Kontaktpersonen bei der
Arbeitslosenversicherung von Anfang an über sein Vorhaben, ein Pub zu eröffnen
und damit in die Selbstständigkeit zu wechseln, informiert. Eine Verletzung
seiner Melde- oder Auskunftspflicht wird ihm denn auch nicht vorgeworfen. Wie
den bei den Akten liegenden Gesprächsprotokollen zu entnehmen ist, wurde er
dementsprechend auch über die in Art. 71a Abs. 1 AVIG unter dem Titel
"Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit" gesetzlich
vorgesehene Möglichkeit aufgeklärt, bei der beabsichtigten Realisierung einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit unter gewissen Voraussetzungen allenfalls
Hilfe seitens der Arbeitslosenversicherung in Form weiterer Taggelder in
Anspruch nehmen zu können. Jedenfalls ist, wie das kantonale Gericht im
angefochtenen Entscheid festgehalten hat, aktenkundig, dass der Berater des RAV
bereits am 10. Dezember 2004 diesbezügliche Informationen abgegeben und dabei
offenbar auch auf eine Informationsveranstaltung hingewiesen hat. Thematisiert
wurde dieser Aspekt weiter auch anlässlich des zweiten Beratungsgesprächs vom
5. Januar 2005.

2.3 Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich
mit den Voraussetzungen für einen Taggeldbezug bei bevorstehender Aufnahme
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auseinanderzusetzen. Dabei hätte er ohne
weiteres erkennen können und müssen, dass die Gewährung von
Arbeitslosenentschädigung in diesem Falle nur unter bestimmten Voraussetzungen
möglich ist, welche einer vorgängigen Abklärung durch die Organe der
Arbeitslosenversicherung bedurft hätten. Auf keinen Fall durfte er damit aber
davon ausgehen, Anspruch auf die ihm ohne weitergehende Abklärungen formlos
ausbezahlten Taggelder zu haben. Dass das kantonale Gericht unter diesen
Umständen erkannte, der Beschwerdeführer hätte bei Anwendung der gebotenen
Aufmerksamkeit merken müssen, dass er allenfalls keinen Anspruch auf die ihm
ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung haben könnte, stellt jedenfalls keine
Verletzung von Bundesrecht dar. Von der beantragten Befragung des zuständigen
Mitarbeiters des RAV konnte es absehen, da bereits die bekannten Fakten zur
Verneinung des guten Glaubens beim Leistungsbezug führen.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Widmer Krähenbühl