Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.342/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_342/2008

Urteil vom 14. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Seiler und Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
N.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. März 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1942 geborene G.________ sel. war seit 1959 als Schreiner und
Storenmonteur in verschiedenen Betrieben tätig und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Nachdem das Arbeitsverhältnis bei der Firma
F.________ durch die Arbeitgeberin per 31. Dezember 2002 aufgelöst worden war,
trat G.________ am 1. Juni 2003 eine 50%-Stelle bei der Firma S.________ an. Ab
1. Dezember 2003 bezog er eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Am 27.
Januar 2005 suchte der Versicherte wegen Atemnot Dr. med. M.________ auf. Die
Abklärungen ergaben die Diagnose eines malignen Pleuramesothelioms rechts,
welches auf eine versicherte Asbestexposition zurückgeführt und von der SUVA
als Berufskrankheit anerkannt wurde. Ab 1. Mai 2005 gewährte die
Invalidenversicherung G.________ auf der Basis eines Invaliditätsgrades von
100% eine ganze Rente. Die SUVA teilte ihm am 19. August 2005 mit, sie richte
ihm im Hinblick auf einen allfälligen späteren Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung einen Vorschuss auf der Basis einer
Integritätseinbusse von 40% aus. Am 28. August 2006 verstarb G.________ an den
Folgen der Berufskrankheit.
A.b Mit Verfügung vom 20. Januar 2007 sprach die SUVA N.________, der Witwe des
Versicherten, ab 1. September 2006 eine Hinterlassenenrente auf Grund eines
Rentensatzes von 40% und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 32'500.-
zu. Diese wurde unter Berücksichtigung der Witwenrente der AHV von Fr. 1596.-
als Komplementärrente mit monatlich Fr. 841.50 berechnet. Zudem verfügte die
SUVA eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von
40%. Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher die Berechnung der Rente auf
Grund eines versicherten Verdienstes von Fr. 65'000.- beantragt wurde, hiess
die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2007 in dem Sinne teilweise gut,
dass der versicherte Jahresverdienst, welcher der ab 1. September 2006
ausgerichteten Hinterlassenenrente zu Grunde liegt, auf Fr. 32'546.- erhöht
wurde.

B.
Beschwerdeweise liess N.________ beantragen, in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 14. Juni 2007 sei ihr eine Hinterlassenenrente
gestützt auf einen höheren versicherten Verdienst zuzusprechen. Dementsprechend
seien auch die Taggelder neu zu berechnen und eine Differenz rückwirkend
auszuzahlen. Mit Entscheid vom 20. März 2008 legte das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen dar, streitig sei die Höhe des der Hinterlassenenrente zu
Grunde zu legenden versicherten Verdienstes, wohingegen die Höhe des der
Taggeldberechnung zu Grunde liegenden versicherten Verdienstes nicht Gegenstand
des Einspracheentscheides und somit auch nicht des kantonalen Verfahrens sei.
Es wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt N.________
wiederum beantragen, es sei ihr eine Hinterlassenenrente gestützt auf einen
höheren versicherten Verdienst zuzusprechen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher der
ab 1. September 2006 laufenden Hinterlassenenrente der Beschwerdeführerin zu
Grunde zu legen ist.

2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, werden die Renten der
obligatorischen Unfallversicherung nach dem versicherten Verdienst bemessen
(Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der
Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2
UVG). Eine Berufskrankheit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, von ihrem
Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt, wobei sie als ausgebrochen gilt,
sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig
ist (Art. 9 Abs. 3 UVG). Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des versicherten
Verdienstes fest und bezeichnet die dazu gehörenden Nebenbezüge und
Ersatzeinkünfte; ferner erlässt er Bestimmungen über den versicherten Verdienst
in Sonderfällen (Art. 18 ATSG; Art. 15 Abs. 3 UVG).

2.2 Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV der nach der
Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den in lit. a - d
genannten Abweichungen. Nach Abs. 4 der Bestimmung gilt als Grundlage für die
Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder
mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter
Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

2.3 In Art. 24 UVV hat der Bundesrat gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG
Bestimmungen über den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen erlassen.
Gemäss Abs. 1 der Bestimmung wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn
festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst,
Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder
Kurzarbeit erzielt hätte, wenn er im Jahr vor dem Unfall aus einem dieser
Gründe einen verminderten Lohn bezogen hat. Beginnt die Rente mehr als fünf
Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, ist gemäss Abs. 2
der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die
Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher
ist, als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit
erzielte Lohn. Bezog der Versicherte sodann wegen beruflicher Ausbildung am
Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller
Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, wird gemäss Abs. 3 der versicherte
Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach
dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger
erzielt hätte. Erleidet schliesslich der Bezüger einer Invalidenrente einen
weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, ist
gemäss Abs. 4 für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den
der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein
versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem
ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.

3.
3.1 Im Einspracheentscheid vom 14. Juni 2007, bestätigt durch den
vorinstanzlichen Entscheid vom 20. März 2008, wurden als Datum des Ausbruchs
der Berufskrankheit der 27. Januar 2005 und als massgebende Periode für die
Berechnung des versicherten Verdienstes gestützt auf Art. 15 Abs. 2 UVG und
Art. 22 Abs. 2 und 4 UVV der Zeitraum vom 27. Januar 2004 bis 26. Januar 2005
festgesetzt, was einen versicherten Verdienst von Fr. 32'546.- ergab. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es sei von einem wesentlich früheren Ausbruch
der Berufskrankheit auszugehen und der versicherte Verdienst sei wegen
krankheitsbedingten Erwerbsausfalls in der massgebenden Periode gemäss der
Sonderregel von Art. 24 Abs. 1 UVV zu bemessen.

3.2 Was zunächst den Zeitpunkt des Ausbruchs der Berufskrankheit anbelangt, ist
dafür wie erwähnt massgebend, wann der Betroffene erstmals ärztlicher
Behandlung bedurfte oder arbeitsunfähig war (Art. 9 Abs. 3 UVG). Das kantonale
Gericht hat zutreffend dargelegt, dass der Versicherte den Arzt wegen des sich
später als Berufskrankheit herausstellenden und zum Tod führenden Leidens
unbestrittenermassen erstmals am 27. Januar 2005 konsultiert hatte. Ein
früherer Ausbruch der Berufskrankheit könnte sich somit nur aus einer bereits
früher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ergeben. Der Versicherte arbeitete ab
1. Juni 2003 im Rahmen eines 50%-Pensums bei der Firma S.________. Am 14.
Oktober 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Im Schlussbericht der
IV-Stelle St. Gallen vom 7. Juli 2004 hielt der Eingliederungsberater fest, der
Versicherte leide in letzter Zeit neben den Rückenproblemen zusätzlich unter
Atemnot. Die schwere Arbeit als Storenmonteur habe er deshalb nicht mehr
ganztägig ausüben können, weshalb ihm die Stelle bei der Firma F.________
gekündigt worden sei und er die Stelle bei der Firma S.________ angetreten
habe. Der Eingliederungsberater kam zum Schluss, in Anbetracht des Alters sei
der Versicherte bei der Firma S.________ mit dem Pensum von 50% optimal
eingegliedert. Anderweitig wäre er aufgrund des Alters und seiner zusätzlichen
gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr vermittelbar. Mit Verfügung vom 6.
August 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember
2003 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente zu. Wegen
zunehmender Müdigkeit und Anstrengungsdyspnoe suchte der Versicherte am 27.
Januar 2005 Dr. med. M.________ auf. Im Bericht des Spitals X.________ vom 28.
Februar 2005, wo der Versicherte zur Abklärung eines unklaren Pleuraergusses
hospitalisiert worden war, wurde festgehalten, es bestehe seit zwei bis drei
Monaten eine Belastungsdyspnoe. Im Bericht desselben Spitals vom 4. März 2005
wurde sodann unter Systemanamnese gar erwähnt "Dyspnoe seit einem halben Jahr
beginnend, vor zwei bis drei Monaten sich verstärkende Dyspnoe". Der
Versicherte selber erklärte der SUVA gegenüber am 7. April 2005, er habe im
Verlaufe des letzten Sommers beim Treppenlaufen, Bergaufwärtsgehen und bei
sonstigen Anstrengungen vermehrt das Gefühl gehabt, er bekomme zu wenig Luft,
und auch die Müdigkeit habe bis Ende 2004 zugenommen.

3.3 Eine Würdigung der erwähnten Berichte ergibt Anzeichen dafür, dass der
Versicherte bereits vor der Arztkonsultation vom 27. Januar 2005 unter
Atembeschwerden litt. Ob diese Beschwerden die Arbeitsfähigkeit bereits vor 27.
Januar 2005 beeinträchtigt und/oder die der Verfügung der IV-Stelle vom 6.
August 2004 zu Grunde gelegte Arbeitsunfähigkeit mitverursacht haben, wurde
bisher nicht abgeklärt und lässt sich anhand der Aktenlage nicht zuverlässig
beurteilen. Die Sache ist daher zu weiteren Abklärungen betreffend Ausbruch der
Berufskrankheit und anschliessender Neuverfügung über den Anspruch auf eine
Hinterlassenenrente an die SUVA zurückzuweisen.

4.
Bezüglich Berechnung des versicherten Verdienstes sind die SUVA und die
Vorinstanz davon ausgegangen, dass nicht die Sonderregel von Art. 24 Abs. 1
UVV, sondern die allgemeine Regel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art.
22 Abs. 2 und 4 UVV anwendbar ist. Dies ist korrekt, wenn als Zeitpunkt des
Ausbruchs der Berufskrankheit der 27. Januar 2005 gilt. Der Versicherte trat am
1. Juni 2003 eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 50% an und bezog ab 1.
Dezember 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung, welche ab 1. Mai 2005
auf eine ganze Rente erhöht worden war. Im für die Höhe des versicherten
Verdienstes diesfalls massgebenden Zeitraum vom 27. Januar 2004 bis 26. Januar
2005 lag nämlich nicht eine vorübergehende Reduktion des Einkommens aus einem
in Art. 24 Abs. 1 UVV aufgezählten Grund vor, sondern Hauptursache für den
verminderten Lohn bildete die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse (vgl. BGE
122 V 100; Urteil 8C_151/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 5.3). Ergibt sich jedoch
aus den noch vorzunehmenden Abklärungen, dass die Berufskrankheit bereits im
Sommer/Herbst 2004 ausgebrochen ist, verschiebt sich der für die Höhe des
versicherten Verdienstes massgebende Zeitraum mindestens teilweise in die Zeit
vor Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente am 1. Dezember 2003.
Diesfalls findet für die Berechnung des versicherten Verdienstes für den
Zeitraum Sommer/Herbst 2003 bis Ende November 2003 die Sonderregel von Art. 24
Abs. 1 UVV Anwendung, da der Versicherte wegen gesundheitlicher Probleme nur
noch 50% arbeitete und der Lohn somit krankheitshalber vermindert war. Für die
Zeit von Dezember 2003 bis zum (noch festzulegenden) Ausbruch der
Berufskrankheit ist hingegen wiederum die allgemeine Regel von Art. 15 Abs. 2
UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 und 4 UVV massgebend und nicht die
Sonderregel von Art. 24 Abs. 1 UVV, weil der verminderte Lohn in diesem
Zeitraum auf die Invalidität zurückzuführen ist. Unabhängig davon, ob der für
die Berechnung des versicherten Verdienstes massgebende Zeitraum schon vor
Dezember 2003 beginnt, sind sodann die Sonderregeln gemäss Art. 24 Abs. 2 und 3
UVV nicht anwendbar. Der vierte Absatz dieser Bestimmung schliesslich bezieht
sich auf Fälle, in welchen die Person, die einen Unfall oder eine
Berufskrankheit erleidet, bereits eine Invalidenrente der Unfallversicherung
bezieht, nicht wie vorliegend eine solche der Invalidenversicherung. Der
Sachverhalt, dass der Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung einen
Unfall oder eine Berufskrankheit erleidet, war in Art. 24 Abs. 5 UVV geregelt,
welcher indessen mit Wirkung ab 1. Januar 1998 ausser Kraft gesetzt worden war
(vgl. Urteil 8C_669/2007 vom 14. Oktober 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dem Prozessausgang
entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 66
Abs. 1 BGG) und ist diese gegenüber der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2008 und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 14. Juni
2007 aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Hinterlassenenrente neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch